BFSG und die B2B/B2C-Abgrenzung: Rechtslage und praktische Handlungsempfehlungen

Zuletzt aktualisiert am 2. August 2026

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft und wirft für Unternehmen mit digitalen Diensten erhebliche Abgrenzungsfragen auf. Die zentrale Herausforderung ist: Wann gilt ein öffentlich zugänglicher digitaler Dienst als B2C-pflichtig, auch wenn er sich inhaltlich nur an Geschäftskunden richtet?

Inhaltliche Ausrichtung schlägt technische Zugänglichkeit

Die Mehrheit ist sich einig:: Nicht die technische Erreichbarkeit, sondern die inhaltliche Ausrichtung entscheidet über die BFSG-Pflicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt in seinen offiziellen Leitlinien klar, dass reine B2B-Angebote vom BFSG ausgenommen sind – allerdings nur, wenn sie „eindeutig als solche gekennzeichnet“ sind und „tatsächlich nur an Geschäftskunden verkaufen“.

Nach § 1 Abs. 3 BFSG greift das BFSG nur gegenüber Verbrauchern. Dazu muss man Verbraucher klar und eindeutig ausschließen. Diese Position wird von führenden Rechtskanzleien geteilt.

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Wichtig ist die Verbraucherdefinition nach § 2 Nr. 16 BFSG. Verbraucher ist demnach jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die „überwiegend“ weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Das Wort „überwiegend“ erweitert den Verbraucherbegriff und schafft Rechtsunsicherheiten.

Die kritischen Grenzfälle: Webseiten und Apps

Öffentliche B2B-Webseiten

Für Webseiten, die öffentlich im Internet stehen, aber nur B2B-Angebote haben, gilt, dass die bloße öffentliche Zugänglichkeit löst keine BFSG-Pflicht aus. Wichtig sind:

  • Eindeutige B2B-Kennzeichnung auf der gesamten Website
  • Geschäftsbedingungen, die Verbraucherverträge explizit ausschließen
  • Inhaltliche Gestaltung, die sich erkennbar nur an Unternehmen richtet
  • Preisstrukturen, die für Verbraucher unattraktiv sind

Bei hybriden Angeboten greift jedoch die „Infektionstheorie“: Sobald auch nur Teile einer Website sich an Verbraucher richten, muss die gesamte Website barrierefrei gestaltet werden. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit erweitert dies sogar auf „den Einstieg und den Weg“ zu B2C-Bereichen über die Navigation.

Mobile Apps in öffentlichen App Stores

Apps in öffentlichen App Stores stellen eine besondere Herausforderung dar. Der Zugang über Apple App Store oder Google Play Store erfolgt grundsätzlich über einen verbraucherorientierten Kanal. Es wird empfohlen:

  • Klare B2B-Kennzeichnung bereits in der App-Beschreibung
  • Technische Zugangsvorkehrungen wie Freischaltungsverfahren
  • Registrierungspflicht mit Unternehmensnachweis
  • Vertragliche Absicherung durch eindeutige AGB

Offizielle Stellungnahmen und Behördenpraxis

Das BMAS hat vollständige Leitlinien zur BFSG-Anwendung veröffentlicht. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet eine Webinar-Reihe speziell für den E-Commerce-Bereich an. Zentrale Aussagen sind:

  • Reine B2B-Shops müssen „eindeutig als solche ausgestaltet“ sein
  • Terminbuchungstools fallen unter „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ 
  • Newsletter sind nur bei Kostenpflichtigkeit im B2C-Bereich betroffen
  • Kontaktformulare unterliegen dem BFSG nur bei Vertragsabschlussabsicht

Die Marktüberwachungsbehörden befinden sich noch im Aufbau. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit wird erst ab Herbst 2025 erwartet. Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen, zusätzlich drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Europäischer Vergleich zeigt einheitliche Grundlinien

Die Umsetzung des European Accessibility Act (EAA) in anderen EU-Ländern folgt ähnlichen Prinzipien:

Österreich hat mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) eine klare Abgrenzung geschaffen: „Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Allerdings muss es klar ersichtlich werden, dass es sich dabei um reine B2B-Angebote handelt.“ Das Web Accessibility Certificate Austria (WACA) bietet ein offizielles Qualitätssiegel.

Die Niederlande verfolgen einen sektoralen Ansatz mit verschiedenen Gesetzen je nach Dienstleistungstyp und multiplen spezialisierten Aufsichtsbehörden. Frankreich geht über die EU-Vorgaben hinaus und verpflichtet auch große Unternehmen (über 250 Mio. EUR Umsatz) zur Barrierefreiheit ihrer internen Systeme.

Einheitlich in der EU: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme (weniger als 10 Mitarbeiter und maximal 2 Mio. EUR Umsatz) gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Praktische Handlungsempfehlungen für die Grauzone

Sofortmaßnahmen für B2B-Unternehmen

  1. Eindeutige B2B-Kennzeichnung implementieren
    • „Nur für Geschäftskunden“ prominent auf jeder Seite platzieren
    • B2B-fokussierte Sprache konsequent verwenden
    • Geschäftskunden-spezifische Inhalte in den Vordergrund stellen
  2. Technische Vorkehrungen treffen
    • Registrierungspflicht mit Gewerbenachweis einführen
    • Separate B2B-Domains oder geschützte Bereiche schaffen
    • Login-Schutz für alle transaktionsrelevanten Bereiche
  3. Vertragliche Absicherung gewährleisten
    • AGB mit explizitem Verbraucherausschluss formulieren
    • Geschäftskunden-Identifikation im Bestellprozess implementieren
    • Widerrufsbelehrungen nur bei tatsächlichen Verbrauchern anzeigen

Dokumentation und Compliance

Unternehmen sollten eine vollständige Dokumentation ihrer B2B-Ausrichtung erstellen:

  • Technische Dokumentation zur Barrierefreiheit (5 Jahre Aufbewahrung)
  • Risikobeurteilung für Grenzfälle
  • Schriftliche Begründung der B2B-Positionierung
  • Regelmäßige Überprüfung und Anpassung

Strategische Empfehlungen

Bei Rechtsunsicherheit empfehlen Experten einen defensiven Ansatz: Im Zweifel sollten Barrierefreiheitsmaßnahmen implementiert werden. Dies minimiert nicht nur rechtliche Risiken, sondern kann auch Wettbewerbsvorteile schaffen und neue Zielgruppen erschließen.

Für hybride Geschäftsmodelle ist eine klare Segmentierung nötig. Technische Trennung von B2B- und B2C-Bereichen oder die vollständige Umsetzung der BFSG-Anforderungen sind die einzigen rechtssicheren Optionen.

Die Rechtslage wird sich in den kommenden Jahren durch Behördenpraxis und Rechtsprechung konkretisieren. Unternehmen sollten die Entwicklungen kontinuierlich beobachten und ihre Strategien anpassen. Proaktivität zahlt sich aus: Wer frühzeitig handelt, vermeidet nicht nur Bußgelder und Abmahnungen, sondern positioniert sich auch als verantwortungsbewusster Marktakteur.

Bußgelder und Sanktionen bei BFSG-Verstößen

Das BFSG sieht empfindliche Sanktionen vor, die Unternehmen ernst nehmen sollten:

  • Ordnungswidrigkeiten: Bußgelder bis zu 100.000 Euro bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen
  • Vertriebsverbote: Die Marktüberwachungsbehörden können den Vertrieb nicht-konformer Produkte und Dienstleistungen untersagen
  • Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können Unterlassungsansprüche geltend machen — dies stellt in der Praxis oft das größere finanzielle Risiko dar als behördliche Bußgelder
  • Schadensersatzansprüche: Betroffene Verbraucher können unter Umständen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen

Übergangsfristen beachten: Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 erbracht wurden, dürfen bis zum 28. Juni 2030 weiter angeboten werden, sofern keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden. Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, maximal aber 15 Jahre, weiterbetrieben werden.

BFSG und DSGVO: Die Schnittstelle zum Datenschutz

Bei der Umsetzung des BFSG ergeben sich wichtige Berührungspunkte mit dem Datenschutz, die häufig übersehen werden:

  • Barrierefreie Cookie-Banner: Consent-Management-Plattformen müssen für alle Nutzer bedienbar sein — auch mit Screenreadern und Tastaturnavigation. Ein nicht-barrierefreier Cookie-Banner kann gleichzeitig gegen BFSG und DSGVO verstoßen
  • Barrierefreie Datenschutzerklärungen: Datenschutzhinweise müssen in klarer, verständlicher Sprache verfasst und für assistive Technologien zugänglich sein
  • Kontaktformulare: Falls Kontaktformulare dem BFSG unterliegen, müssen sie sowohl barrierefrei als auch DSGVO-konform gestaltet werden — inklusive SSL-Verschlüsselung und korrekter Datenschutzhinweise
  • Betroffenenrechte: Die Ausübung von DSGVO-Betroffenenrechten (Auskunft, Löschung, Widerspruch) muss auch für Menschen mit Behinderungen barrierefrei möglich sein

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Häufig gestellte Fragen zum BFSG und B2B

Gilt das BFSG auch für reine B2B-Websites ohne Online-Shop?

Eine reine Unternehmenswebsite ohne Transaktionsfunktion (kein Warenkorb, kein Bestellprozess) fällt grundsätzlich nicht unter das BFSG, da sie keine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ darstellt. Allerdings können einzelne Funktionen wie Terminbuchungstools oder kostenpflichtige Downloads die BFSG-Pflicht auslösen. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung ist daher nötig.

Müssen auch Kleinunternehmer das BFSG einhalten?

Für Dienstleistungen gilt die Kleinstunternehmerausnahme: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und maximal 2 Mio. EUR Jahresumsatz sind von den BFSG-Anforderungen für Dienstleistungen befreit. Für Produkte (z.B. Hardware, E-Book-Reader) gilt diese Ausnahme jedoch nicht — hier müssen auch Kleinstunternehmen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

Was kostet die BFSG-Konformität für einen typischen Online-Shop?

Die Kosten variieren erheblich je nach Ausgangszustand der Website. Für einen mittelgroßen Online-Shop ist mit Kosten zwischen 5.000 und 25.000 Euro für eine vollständige Barrierefreiheits-Überarbeitung zu rechnen. Viele Maßnahmen — wie semantisches HTML, Alt-Texte für Bilder und Tastaturnavigation — lassen sich jedoch mit überschaubarem Aufwand im laufenden Betrieb umsetzen. Der Invest lohnt sich: Barrierefreie Websites haben nachweislich bessere Suchmaschinenrankings und niedrigere Absprungraten.

Welche technischen Standards müssen erfüllt werden?

Das BFSG verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die wiederum die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 Level AA als Mindeststandard für Web-Inhalte festlegt. Konkret müssen Websites unter anderem folgende Kriterien erfüllen: ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1), Tastaturnavigierbarkeit aller Funktionen, korrekte Überschriftenhierarchie, Alt-Texte für alle informativen Bilder, Untertitel für Videos sowie eine konsistente und vorhersehbare Navigation.

Checkliste: BFSG-Konformität für B2B-Unternehmen mit öffentlichen Webseiten

  • ☐ Prüfung: Richtet sich das Angebot ausschließlich an Geschäftskunden?
  • ☐ B2B-Kennzeichnung auf allen Seiten sichtbar angebracht
  • ☐ AGB mit explizitem Verbraucherausschluss formuliert
  • ☐ Preisgestaltung eindeutig als B2B erkennbar (Netto-Preise, Staffelpreise)
  • ☐ Keine hybriden B2B/B2C-Bereiche auf der Website
  • ☐ Cookie-Banner und Datenschutzerklärung barrierefrei gestaltet
  • ☐ Registrierungspflicht mit Gewerbenachweis (falls zutreffend)
  • ☐ Schriftliche Dokumentation der B2B-Positionierung erstellt
  • ☐ Risikobeurteilung für Grenzfälle durchgeführt
  • ☐ Technische Dokumentation zur Barrierefreiheit erstellt (5 Jahre aufbewahren)

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Über den Autor: Marcel Kießlich ist Geschäftsführer der DATUREX GmbH und TÜV-, BSI- und IHK-zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter. Seit 2012 betreut er mit seinem Team über 500 Mandate bundesweit — von der DSGVO-Compliance bis zur KI-Verordnung. Kostenlose Erstberatung anfragen