Verschwiegenheitspflicht & Schweigepflicht — Definition, Grundlagen & Datenschutz

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Verschwiegenheitspflicht — Definition und rechtliche Grundlagen

Die Verschwiegenheitspflicht — auch Schweigepflicht genannt — ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Sie gehört zu den ältesten und fundamentalsten Pflichten im Berufsleben und schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Berufsgeheimnissträger und Mandant, Patient oder Klient.

Die Schweigepflicht hat eine doppelte Schutzrichtung: Sie schützt einerseits die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung desjenigen, der ein Geheimnis anvertraut. Andererseits sichert sie die Funktionsfähigkeit bestimmter Berufe — ein Patient, der befürchten muss, dass sein Arzt Gesundheitsdaten weitergibt, wird wichtige Informationen verschweigen und damit seine eigene Behandlung gefährden.

Rechtlich ist die Schweigepflicht primär in § 203 StGB verankert, der die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe stellt. Außerdem ergeben sich Verschwiegenheitspflichten aus zahlreichen berufsrechtlichen, zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften.

§ 203 StGB — Die zentrale Strafnorm

Der Gesetzgeber hat im Strafgesetzbuch mit § 203 StGB eine zentrale Norm geschaffen, die die Verletzung von Privatgeheimnissen durch bestimmte Berufsträger unter Strafe stellt. Der Paragraph wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung (2017) grundsätzlich reformiert.

Tatbestand

§ 203 Abs. 1 StGB bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Angehöriger einer der im Gesetz genannten Berufsgruppen anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. „Unbefugt“ bedeutet ohne Einwilligung des Geheimnisherrn und ohne gesetzliche Rechtfertigung.

Ein Geheimnis im Sinne des § 203 StGB ist jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat. Dies umfasst nicht nur ausdrücklich anvertraute Informationen, sondern auch solche, die der Berufsträger im Rahmen seiner Tätigkeit wahrnimmt — etwa das Erscheinungsbild eines Patienten oder die Tatsache, dass jemand überhaupt einen Anwalt aufsucht.

Strafmaß

Die vorsätzliche Verletzung der Schweigepflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 203 Abs. 1 StGB). Bei einem Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 203 Abs. 5 StGB).

Die Tat ist ein Antragsdelikt (§ 205 Abs. 1 StGB) — eine Strafverfolgung findet grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten statt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung.

Reform 2017: Mitwirkende Personen

Bis 2017 war umstritten, ob und wie § 203 StGB auf IT-Dienstleister, Cloud-Anbieter und andere externe Mitwirkende anwendbar ist. Die Reform durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter hat Klarheit geschaffen:

  • § 203 Abs. 3 StGB definiert den Begriff der mitwirkenden Person, die an der beruflichen Tätigkeit des Schweigepflichtigen teilnimmt.
  • § 203 Abs. 4 StGB stellt klar, dass der Berufsgeheimnissträger Geheimnisse an mitwirkende Personen weitergeben darf, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit erforderlich ist.
  • Die mitwirkende Person wird ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet und unterliegt § 203 Abs. 4 S. 2 StGB.

Diese Reform war insbesondere für die Nutzung von Cloud-Diensten und IT-Outsourcing durch Ärzte, Anwälte und Steuerberater von großer praktischer Bedeutung.

Betroffene Berufsgruppen

§ 203 Abs. 1 StGB enthält einen abschließenden Katalog der schweigepflichtigen Berufsgruppen. Die wichtigsten werden im Folgenden dargestellt.

Ärzte und medizinisches Personal

Die ärztliche Schweigepflicht ist die bekannteste Form der Verschwiegenheitspflicht und reicht bis zum hippokratischen Eid zurück. Sie umfasst alle Informationen, die dem Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden — Diagnosen, Befunde, Therapien, aber auch persönliche Umstände, die der Patient mitteilt.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt über den Tod des Patienten hinaus und erstreckt sich auf alle im medizinischen Bereich tätigen Personen: Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, medizinische Fachangestellte, Pflegekräfte und weitere.

Zusätzlich zu § 203 StGB ergibt sich die ärztliche Schweigepflicht aus:

  • § 9 der Muster-Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä): Berufsrechtliche Verankerung
  • Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO: Besonderer Schutz von Gesundheitsdaten
  • § 630c BGB: Zivilrechtliches Behandlungsverhältnis

Rechtsanwälte und Notare

Die anwaltliche Schweigepflicht ist in § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA verankert und wird durch § 203 StGB strafrechtlich abgesichert. Sie umfasst alle Informationen, die dem Anwalt im Rahmen seines Mandats bekannt werden — unabhängig davon, ob der Mandant sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet hat.

Für Notare gilt die Schweigepflicht gemäß § 18 BNotO. Sie erstreckt sich auf alle Tatsachen, die dem Notar bei seiner Amtstätigkeit bekannt geworden sind.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Steuerberater unterliegen der Schweigepflicht nach § 57 StBerG und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Sie dürfen keine Informationen über die steuerlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mandanten preisgeben. Wirtschaftsprüfer sind gemäß § 43 WPO und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Psychologen und Psychotherapeuten

Psychologen und Psychotherapeuten unterliegen einer besonders strengen Schweigepflicht, da die ihnen anvertrauten Informationen regelmäßig höchstpersönlicher Natur sind. Die Schweigepflicht umfasst nicht nur Diagnosen und Therapieinhalte, sondern auch die Tatsache, dass eine Person überhaupt psychologische Hilfe in Anspruch nimmt.

Apotheker

Apotheker sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 14 der Berufsordnung für Apotheker zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schweigepflicht erstreckt sich auf alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Arzneimittelversorgung bekannt werden — insbesondere welche Medikamente ein Kunde bezieht.

Weitere schweigepflichtige Berufsgruppen

Der Katalog des § 203 Abs. 1 StGB umfasst außerdem unter anderem:

  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater
  • Berater für Suchtfragen
  • Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
  • Mitglieder von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
  • Angehörige eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung
  • Amtsträger (§ 203 Abs. 2 StGB)

Umfang der Schweigepflicht

Die Schweigepflicht ist vollständig und erstreckt sich auf alle Informationen, die dem Berufsgeheimnissträger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bekannt werden. Dazu gehören:

  • Ausdrücklich anvertraute Informationen: Alles, was der Mandant/Patient aktiv mitteilt
  • Beiläufig wahrgenommene Tatsachen: Erscheinungsbild, Begleitpersonen, emotionaler Zustand
  • Die Tatsache der Inanspruchnahme: Schon die Information, dass jemand einen Arzt, Anwalt oder Therapeuten aufsucht, fällt unter die Schweigepflicht
  • Schriftliche Unterlagen: Akten, Briefe, E-Mails, Gutachten
  • Informationen von Dritten: Angaben, die Dritte über den Mandanten/Patienten machen

Zeitliche Grenzen

Die Schweigepflicht besteht zeitlich unbegrenzt — auch nach Beendigung des Mandats- oder Behandlungsverhältnisses. Sie gilt sogar über den Tod des Geheimnisherrn hinaus, es sei denn, die Erben stimmen der Offenlegung zu oder die mutmaßliche Einwilligung des Verstorbenen kann angenommen werden.

Entbindung von der Schweigepflicht

Die Entbindung von der Schweigepflicht (auch Schweigepflichtentbindungserklärung) ist das wichtigste Instrument, um eine befugte Offenbarung zu ermöglichen. Der Geheimnisherr — also die Person, deren Geheimnis geschützt wird — kann den Berufsgeheimnissträger von seiner Schweigepflicht entbinden.

Anforderungen an die Entbindung

  • Die Entbindung muss freiwillig erfolgen — ohne Zwang oder unzulässigen Druck
  • Sie sollte schriftlich erteilt werden, auch wenn die mündliche Form grundsätzlich ausreicht (Beweissicherung!)
  • Sie muss hinreichend bestimmt sein — eine pauschale Entbindung „von jeder Schweigepflicht“ genügt nicht
  • Der Entbindende muss einwilligungsfähig sein — bei Minderjährigen entscheiden die Sorgeberechtigten
  • Die Entbindung ist jederzeit widerruflich

Teilentbindung

Die Entbindung kann sich auf bestimmte Informationen, bestimmte Empfänger oder bestimmte Zeiträume beschränken. In der Praxis ist die Teilentbindung häufiger als die vollständige Entbindung — etwa wenn ein Patient seinen Arzt von der Schweigepflicht gegenüber einem bestimmten Versicherungsunternehmen für einen konkreten Schadensfall entbindet.

Verstoß gegen die Schweigepflicht — Strafen und Konsequenzen

Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann weitreichende Konsequenzen haben — strafrechtlich, berufsrechtlich, zivilrechtlich und arbeitsrechtlich.

Strafrechtliche Konsequenzen

Gemäß § 203 StGB droht bei vorsätzlicher Verletzung der Schweigepflicht:

  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Grundtatbestand)
  • Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bei Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs-/Schädigungsabsicht

Berufsrechtliche Konsequenzen

Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen berufsrechtliche Maßnahmen durch die zuständige Kammer: Rüge, Verweis, Geldbuße oder im Extremfall der Entzug der Berufszulassung (Approbationsentzug bei Ärzten, Ausschluss aus der Rechtsanwaltskammer etc.).

Zivilrechtliche Konsequenzen

Der Geschädigte kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen (§§ 823, 253 BGB). Außerdem stehen ihm Unterlassungsansprüche zu, um weitere Verletzungen zu verhindern.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Für angestellte Berufsgeheimnissträger kann ein Verstoß gegen die Schweigepflicht eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auch für mitwirkende Personen (z. B. Arzthelferinnen, Rechtsanwaltsfachangestellte) gelten entsprechende arbeitsrechtliche Pflichten.

Schweigepflicht und DSGVO

Das Verhältnis zwischen Schweigepflicht und Datenschutz-Grundverordnung ist komplex und in der Praxis von großer Bedeutung.

Parallele Anwendung

Schweigepflicht und DSGVO gelten nebeneinander — sie schließen sich nicht gegenseitig aus. Ein Arzt, der Patientendaten verarbeitet, muss sowohl die DSGVO (Rechtsgrundlage, Informationspflichten, Betroffenenrechte, TOM) als auch die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB, Berufsordnung) einhalten.

Spannungsfelder

In der Praxis ergeben sich Spannungsfelder, wenn die DSGVO eine Offenlegung verlangt, die Schweigepflicht jedoch dagegen steht:

  • Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: Ein Patient hat grundsätzlich Anspruch auf Auskunft über seine Gesundheitsdaten. Die Schweigepflicht steht dem nicht entgegen, da der Patient selbst Geheimnisherr ist.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Auch hier kann der Patient die Übertragung seiner Daten an einen anderen Arzt verlangen — die Schweigepflicht wird durch die Einwilligung des Patienten aufgehoben.
  • Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen (Art. 33 DSGVO): Hier wird es kompliziert — muss ein Arzt eine Datenpanne an die Aufsichtsbehörde melden, auch wenn dabei schweigepflichtgeschützte Informationen offenbart werden? Die herrschende Meinung bejaht dies, da die Meldepflicht gesetzlich angeordnet ist und § 203 StGB nur die unbefugte Offenbarung unter Strafe stellt.

Auftragsverarbeitung und Schweigepflicht

Die Nutzung von IT-Dienstleistern, Cloud-Services oder externen Abrechnungsstellen durch schweigepflichtige Berufsgruppen war bis zur Reform 2017 ein großes Problem. Seit der Neufassung des § 203 Abs. 3 und 4 StGB ist die Einschaltung mitwirkender Personen zulässig, wenn:

  • Die Einschaltung für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist
  • Die mitwirkende Person über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt wird
  • Angemessene Vorkehrungen gegen unbefugte Kenntnisnahme getroffen werden

Schweigepflicht im Arbeitsverhältnis

Auch außerhalb der in § 203 StGB genannten Berufsgruppen gibt es arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflichten. Arbeitnehmer sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihres Arbeitgebers zu wahren. Diese Pflicht ergibt sich aus:

  • Der arbeitsvertraglichen Treuepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB)
  • Dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)
  • Gegebenenfalls einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA)

Im Beschäftigtendatenschutz spielt die Verschwiegenheitspflicht eine besondere Rolle: Arbeitnehmer, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, müssen gemäß Art. 32 Abs. 4 DSGVO und § 53 BDSG (Datengeheimnis) zur Vertraulichkeit verpflichtet werden. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung sollte bei Beschäftigungsbeginn unterzeichnet werden.

Nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht

Die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht wirkt grundsätzlich über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Dies gilt insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. In der Praxis empfiehlt es sich, die nachvertragliche Schweigepflicht in einer gesonderten Vereinbarung klar zu regeln.

Meldepflichten — Ausnahmen von der Schweigepflicht

Die Schweigepflicht ist nicht absolut. Es gibt gesetzlich geregelte Ausnahmen, in denen der Berufsgeheimnissträger berechtigt oder sogar verpflichtet ist, Informationen weiterzugeben.

Gesetzliche Meldepflichten

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG): Ärzte sind verpflichtet, bestimmte meldepflichtige Krankheiten (z. B. Masern, Tuberkulose, COVID-19) an das Gesundheitsamt zu melden — namentlich oder nichtnamentlich, je nach Erkrankung.
  • Kinderschutz (§ 4 KKG): Berufsgeheimnissträger sind bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung berechtigt (nicht verpflichtet!), das Jugendamt zu informieren.
  • Geldwäschegesetz (GwG): Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen Verdachtsfälle der Geldwäsche melden.
  • Standesamt: Ärzte müssen Geburten und Todesfälle melden.

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

In extremen Situationen kann ein Berufsgeheimnissträger berechtigt sein, die Schweigepflicht zu brechen, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abzuwenden. Dies ist eine Einzelfallentscheidung und setzt voraus, dass das geschützte Rechtsgut wesentlich überwiegt und kein milderes Mittel zur Verfügung steht.

Beispiel: Ein Psychotherapeut erfährt, dass sein Patient konkrete Pläne hat, eine andere Person zu töten. In diesem Fall kann (und muss gegebenenfalls) der Therapeut die Polizei informieren — der rechtfertigende Notstand überwiegt die Schweigepflicht.

Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)

§ 138 StGB verpflichtet jedermann — auch Berufsgeheimnissträger —, bestimmte schwere geplante Straftaten anzuzeigen (Mord, Totschlag, Hochverrat, Raub u. a.). Diese Anzeigepflicht geht der Schweigepflicht vor. Allerdings sind Geistliche und in bestimmten Fällen auch Verteidiger von dieser Pflicht ausgenommen.

Zeugnisverweigerungsrecht

Die strafrechtliche Schweigepflicht wird prozessual durch das Zeugnisverweigerungsrecht flankiert. Berufsgeheimnissträger dürfen in Gerichtsverfahren die Aussage verweigern, um die ihnen anvertrauten Geheimnisse zu schützen.

Strafprozess (§ 53 StPO)

§ 53 StPO gewährt bestimmten Berufsgruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren: Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Hebammen, Berater für Schwangerschaftskonflikte und weitere.

Zivilprozess (§ 383 ZPO)

Im Zivilprozess können sich Berufsgeheimnissträger gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sofern der Mandant/Patient sie nicht von der Schweigepflicht entbunden hat.

Beschlagnahmeverbot

Ergänzend zum Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen Unterlagen bei Berufsgeheimnissträgern einem Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO). Akten, Briefe und andere Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Berufsgeheimnissträgers befinden und unter die Schweigepflicht fallen, dürfen grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden.

Schweigepflicht und Datenschutzschulungen

Regelmäßige Datenschutzschulungen sind ein wesentlicher Baustein, um die Einhaltung der Schweigepflicht im Unternehmen sicherzustellen. Insbesondere müssen Mitarbeiter verstehen:

  • Welche Informationen der Schweigepflicht unterliegen
  • Welche Konsequenzen ein Verstoß hat
  • Wie sie in Zweifelsfällen reagieren sollen
  • Wann Ausnahmen von der Schweigepflicht bestehen
  • Wie sie die Schweigepflicht im digitalen Arbeitsumfeld wahren

Praktische Herausforderungen im digitalen Zeitalter

Die Digitalisierung stellt die Schweigepflicht vor neue Herausforderungen:

  • E-Mail-Kommunikation: Unverschlüsselte E-Mails können abgefangen werden — Berufsgeheimnissträger sollten verschlüsselte Kommunikationskanäle nutzen
  • Cloud-Speicherung: Die Speicherung schweigepflichtgeschützter Daten in der Cloud erfordert besondere Sicherheitsmaßnahmen und vertragliche Regelungen
  • Messenger-Dienste: Die Kommunikation über WhatsApp und Co. über Mandanten-/Patientenangelegenheiten ist hochproblematisch
  • Homeoffice: Im Homeoffice müssen Berufsgeheimnissträger sicherstellen, dass Familienangehörige keinen Einblick in schweigepflichtgeschützte Unterlagen erhalten
  • Soziale Medien: Auch anonymisierte Fallbeschreibungen in sozialen Medien können die Schweigepflicht verletzen, wenn der Betroffene identifizierbar ist

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer unterliegt der Schweigepflicht nach § 203 StGB?

§ 203 StGB nennt einen abschließenden Katalog von Berufsgruppen, darunter Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sozialarbeiter, Berater für Suchtfragen und Mitglieder von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Außerdem unterliegen Amtsträger nach § 203 Abs. 2 StGB der Schweigepflicht.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Schweigepflicht?

Ein vorsätzlicher Verstoß wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Zusätzlich drohen berufsrechtliche Maßnahmen (Rüge bis Approbationsentzug), zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung.

Gilt die Schweigepflicht auch nach dem Tod des Patienten/Mandanten?

Ja, die Schweigepflicht besteht grundsätzlich über den Tod des Geheimnisherrn hinaus. Eine Entbindung kann durch die Erben erfolgen, sofern der Verstorbene dem nicht zu Lebzeiten widersprochen hat und die Erben ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung haben.

Darf ein Arzt Informationen an Angehörige weitergeben?

Nur mit Einwilligung des Patienten. Ohne Einwilligung darf der Arzt grundsätzlich auch nächsten Angehörigen keine Auskunft erteilen. Ausnahme: Bei bewusstlosen oder nicht einwilligungsfähigen Patienten kann unter Umständen eine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden.

Wie verhält sich die Schweigepflicht zur DSGVO?

Schweigepflicht und DSGVO gelten nebeneinander. Die DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten (Rechtsgrundlage, Informationspflichten, Betroffenenrechte), die Schweigepflicht verbietet die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen. Beide Regelungsbereiche müssen gleichzeitig eingehalten werden.

Gibt es Ausnahmen von der Schweigepflicht?

Ja. Die wichtigsten Ausnahmen sind: Einwilligung des Betroffenen, gesetzliche Meldepflichten (Infektionsschutzgesetz, Geldwäschegesetz), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) bei gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, sowie die Anzeigepflicht bei geplanten schweren Straftaten (§ 138 StGB).

Muss ein Rechtsanwalt vor Gericht als Zeuge aussagen?

Rechtsanwälte haben gemäß § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht. Sie dürfen die Aussage über Informationen verweigern, die ihnen im Rahmen ihres Mandats anvertraut wurden — es sei denn, der Mandant hat sie von der Schweigepflicht entbunden.

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