Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

Das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) gibt jeder betroffenen Person das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen über sie verarbeitet. Auf Antrag müssen u. a. Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger, Speicherdauer und die Herkunft der Daten mitgeteilt werden — kostenlos und grundsätzlich innerhalb eines Monats.

Welche Informationen umfasst die Auskunft?

  • Bestätigung, ob Daten verarbeitet werden (Auskunftsanspruch dem Grunde nach)
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen
  • Kategorien der verarbeiteten Daten
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern
  • geplante Speicherdauer bzw. Kriterien dafür
  • Bestehen weiterer Betroffenenrechte (Berichtigung, Löschung, Widerspruch)
  • auf Wunsch eine Kopie der Daten (Art. 15 Abs. 3)

Fristen und Pflichten für Unternehmen

Die Auskunft muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erteilt werden (verlängerbar um zwei Monate bei Komplexität). Sie ist in der Regel kostenlos. Vor der Auskunft muss die Identität des Antragstellers geprüft werden, um Daten nicht an Unbefugte herauszugeben. Verstöße gegen das Auskunftsrecht zählen zu den häufigsten Bußgeldgründen.

Verwandt: Betroffenenrechte im Überblick.

Auskunftsersuchen sicher beantworten

Als externer Datenschutzbeauftragter setzen wir das für Sie rechtssicher um — bundesweit, TÜV+BSI-zertifiziert, ab 150 €/Monat.

Kosten & Pakete ansehen →