Zweckbindung nach Art. 5 DSGVO
Der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) verlangt, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverarbeitet werden. Der Zweck muss vor der Erhebung feststehen.
Was bedeutet Zweckbindung konkret?
Daten, die für einen Zweck erhoben wurden (z. B. Vertragsabwicklung), dürfen nicht ohne Weiteres für einen anderen Zweck (z. B. Werbung) genutzt werden. Eine Weiterverarbeitung ist nur zulässig, wenn der neue Zweck mit dem ursprünglichen vereinbar ist oder eine neue Rechtsgrundlage besteht.
Zusammenspiel mit anderen Grundsätzen
Zweckbindung ist eng verbunden mit Datenminimierung und Speicherbegrenzung: Nur für den Zweck nötige Daten, nur solange der Zweck besteht. Jeder Zweck wird im Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert.
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