Gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO

Gemeinsame Verantwortlichkeit (Joint Control, Art. 26 DSGVO) liegt vor, wenn zwei oder mehr Stellen gemeinsam über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung entscheiden. Sie müssen in einer Vereinbarung transparent festlegen, wer welche DSGVO-Pflichten erfüllt — insbesondere die Wahrnehmung der Betroffenenrechte.

Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung

Anders als bei der Auftragsverarbeitung (weisungsgebunden, ein Verantwortlicher) entscheiden bei der gemeinsamen Verantwortlichkeit mehrere Stellen zusammen. Typische Fälle: Facebook-Fanpages, gemeinsame Marketing-Aktionen, Konzern-Plattformen.

Pflichten der gemeinsam Verantwortlichen

  • Transparente Vereinbarung nach Art. 26 (Zuständigkeiten festlegen)
  • Information der Betroffenen über das Wesentliche der Vereinbarung
  • Betroffene können ihre Rechte gegenüber jedem Verantwortlichen geltend machen
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