DSFA bei KI-Einsatz: Warum daraus eine Pflicht zum Datenschutzbeauftragten wird
Zuletzt aktualisiert am 2. Oktober 2026
Kurzantwort · Stand Oktober 2026
Ja. Muss eine KI-Anwendung in Ihrem Unternehmen per Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) geprüft werden, sind Sie nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Zahl der Beschäftigten spielt dann keine Rolle, die bekannte 20-Personen-Grenze gilt in diesem Fall nicht. Den Ausschlag gibt nicht, dass Sie KI nutzen, sondern wofür: Erst eine DSFA-pflichtige Verarbeitung löst die Benennungspflicht aus.
Gerade kleinere Unternehmen stolpern über diesen Punkt. Eine Zahnarztpraxis mit neun Beschäftigten führt einen KI-Telefonassistenten ein, ein Online-Shop mit zwölf Leuten einen Chatbot, der auf Kundenkonten zugreift, ein Handwerksbetrieb ein Tool zur Vorauswahl von Bewerbungen. Alle drei liegen unter 20 Beschäftigten und gehen davon aus, keinen Datenschutzbeauftragten zu brauchen. Für alle drei kann das falsch sein. Dieser Beitrag zeigt, wie die Kette aus KI, DSFA und Datenschutzbeauftragtem im Gesetz funktioniert, welche KI-Einsätze typischerweise darunter fallen und was sich ändern würde, wenn § 38 BDSG gestrichen wird.
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→ Leistungen ansehenErsteinschätzung anfragenDie Kette in drei Schritten
1
KI verarbeitet personenbezogene Daten
Kundendaten im Chat, Stimmen im Callcenter, Bewerbungsunterlagen, Leistungsdaten von Beschäftigten.
2
Die Verarbeitung ist DSFA-pflichtig
Art. 35 DSGVO, vor allem Abs. 3 und die Muss-Liste der Datenschutzkonferenz, die KI ausdrücklich nennt.
3
Datenschutzbeauftragter ist Pflicht
§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Fehlt Schritt 1 oder 2, greift die Sonderregel nicht. Dann richtet sich die Benennung nur nach der 20-Personen-Grenze oder nach Art. 37 DSGVO.
Was § 38 BDSG genau regelt
§ 38 Abs. 1 BDSG enthält zwei voneinander unabhängige Auslöser. Satz 1 ist die bekannte Regel: Wer in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, braucht einen Datenschutzbeauftragten. Satz 2 kommt ohne jede Personenzahl aus:
„Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, […] haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.“
§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG
In diesem Satz stecken drei Punkte, die in der Praxis oft falsch verstanden werden:
- Es kommt auf die Pflicht zur DSFA an. „Unterliegen“ meint Verarbeitungen, für die Art. 35 DSGVO eine Folgenabschätzung vorschreibt. Wer freiwillig eine DSFA durchführt, um ein Projekt abzusichern, löst damit keine Benennungspflicht aus.
- Das Ergebnis der DSFA ändert nichts. Auch wenn die Folgenabschätzung zeigt, dass sich das Risiko mit Maßnahmen gut beherrschen lässt, bleibt die Verarbeitung DSFA-pflichtig. Die Benennungspflicht besteht, solange die Verarbeitung läuft.
- Auch Auftragsverarbeiter werden genannt. Der Wortlaut erfasst ausdrücklich beide Seiten. Softwarehäuser und KI-Dienstleister, die solche Verarbeitungen im Auftrag ihrer Kunden betreiben, sollten die Frage für sich prüfen und nicht offenlassen.
Wann KI-Einsatz eine DSFA auslöst
Art. 35 Abs. 1 DSGVO verlangt eine DSFA, wenn eine Verarbeitung, „insbesondere bei Verwendung neuer Technologien“, voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen mit sich bringt. KI ist das Paradebeispiel einer neuen Technologie, für sich allein genügt das aber nicht. Konkret wird es an drei Stellen:
- Art. 35 Abs. 3 lit. a DSGVO: Eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte auf Grundlage automatisierter Verarbeitung, einschließlich Profiling, auf die sich Entscheidungen mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Wirkung stützen. Typisch dafür ist das KI-Scoring von Bewerbern oder Kunden.
- Muss-Liste der Datenschutzkonferenz, Nr. 11: „Einsatz von künstlicher Intelligenz zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Steuerung der Interaktion mit den Betroffenen oder zur Bewertung persönlicher Aspekte der betroffenen Person“. Als Beispiele nennt die DSK ein Callcenter, das automatisiert die Stimmungslage der Anrufer auswertet, und ein System, das mit Kunden per Konversation interagiert und für deren Beratung personenbezogene Daten verarbeitet.
- Muss-Liste Nr. 8 und die neun Risikokriterien: Werden Verhaltensdaten von Beschäftigten umfangreich ausgewertet, um ihre Arbeit zu bewerten, ist eine DSFA ebenfalls Pflicht. Außerhalb der Liste gilt die Faustregel aus den Leitlinien WP 248, die der Europäische Datenschutzausschuss übernommen hat: Treffen mindestens zwei von neun Kriterien zu, etwa Bewerten und Scoring, systematische Überwachung, schutzbedürftige Betroffene wie Beschäftigte oder innovative Technologie, ist in der Regel eine DSFA durchzuführen.
Wie eine Folgenabschätzung Schritt für Schritt abläuft, beschreibt unser Leitfaden zur Datenschutz-Folgenabschätzung.
Typische KI-Einsätze im Überblick
| KI-Einsatz | DSFA-Pflicht? | Grundlage |
|---|---|---|
| Chatbot oder KI-Assistent im Kundenservice, der Kundendaten abruft und Anliegen steuert | in der Regel ja | DSK-Muss-Liste Nr. 11 (Steuerung der Interaktion) |
| KI-Telefonassistent in Praxis oder Kanzlei, der Anrufe annimmt und Anliegen erfasst | in der Regel ja | Nr. 11; bei Patienten zusätzlich Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO |
| Stimmungs- oder Sprachanalyse im Callcenter | ja | Nr. 11, von der DSK ausdrücklich als Beispiel genannt |
| KI-Vorauswahl oder Scoring von Bewerbungen | ja | Art. 35 Abs. 3 lit. a DSGVO; ab 2. Dezember 2027 zusätzlich Hochrisiko-KI nach AI Act (Anhang III Nr. 4) |
| KI-gestützte Leistungs- oder Verhaltensauswertung von Beschäftigten | ja | DSK-Muss-Liste Nr. 8 und Nr. 11 |
| Meeting-Transkription und KI-Zusammenfassungen, z. B. Copilot oder Teams Premium | prüfen | Hängt von Umfang und Auswertung ab; Schwellwertanalyse dokumentieren |
| ChatGPT, Copilot oder DeepL für Texte, Übersetzungen und Code ohne personenbezogene Daten | in der Regel nein | Kein hohes Risiko, solange keine personenbezogenen Daten eingegeben werden; Nutzungsrichtlinie und Schulung genügen |
Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung. Maßgeblich ist immer die konkrete Ausgestaltung: welche Daten verarbeitet werden, wie viele Personen betroffen sind und welche Entscheidungen auf der Ausgabe der KI beruhen.
Zwei typische Konstellationen
Benennungspflicht
Zahnarztpraxis, 9 Beschäftigte
Die Praxis führt einen KI-Telefonassistenten ein. Er nimmt Anrufe an, erfragt Terminwünsche und Anliegen wie Schmerzen oder Rezeptwünsche und übergibt alles an die Praxissoftware.
Ergebnis: Die KI steuert die Interaktion mit Patienten und verarbeitet Gesundheitsdaten. DSFA-Pflicht nach Muss-Liste Nr. 11, damit Datenschutzbeauftragter Pflicht, obwohl die Praxis unter 20 Beschäftigten liegt.
Keine Benennungspflicht über Satz 2
Werbeagentur, 14 Beschäftigte
Das Team nutzt ChatGPT für Texte, Konzepte und Recherche. Eine interne Richtlinie verbietet, Kundennamen oder andere personenbezogene Daten einzugeben, die Beschäftigten sind geschult.
Ergebnis: Keine DSFA-pflichtige Verarbeitung, keine Benennungspflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Die Schwellwertanalyse wird trotzdem schriftlich festgehalten.
Was passiert, wenn kein Datenschutzbeauftragter benannt wird?
- Bußgeld: Eine unterlassene Benennung fällt unter Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO. Der Rahmen reicht bis 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Eine vorgeschriebene, aber nicht durchgeführte DSFA ist ein zweiter, eigenständiger Verstoß.
- Lücke in der DSFA: Nach Art. 35 Abs. 2 DSGVO holt der Verantwortliche bei der Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten ein. Wer benennen müsste und es nicht tut, hat auch eine DSFA ohne diesen vorgesehenen fachlichen Rat.
- Fällt sofort auf: Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 37 Abs. 7 DSGVO). Bei einer Beschwerde oder Prüfung ist das die erste Frage.
Und der AI Act?
Die KI-Verordnung schreibt keinen „KI-Beauftragten“ vor. Seit dem 2. Februar 2025 verlangt Art. 4 von Unternehmen, die KI einsetzen, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten. Für den Datenschutzbeauftragten wird die Verordnung trotzdem wichtig, weil sie an die DSFA anknüpft:
- Art. 26 Abs. 9: Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nutzen die Informationen des Anbieters, um ihre DSFA durchzuführen.
- Art. 27: Bestimmte Betreiber, etwa bei Kreditwürdigkeitsprüfungen oder in der Preisgestaltung von Lebens- und Krankenversicherungen, müssen zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen. Eine vorhandene DSFA kann darin einfließen.
- Zeitplan: Nach dem KI-Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744, gelten diese Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, für Produkte nach Anhang I ab dem 2. August 2028.
Wer heute eine DSFA für ein KI-System sauber aufsetzt, schafft damit die Grundlage für die späteren Pflichten aus der KI-Verordnung. Die geänderten Fristen im Detail erklärt der Ratgeber zum KI-Omnibus auf ki-beauftragter-extern.de.
Was passiert, wenn § 38 BDSG gestrichen wird?
Bund und Länder haben am 4. Dezember 2025 in der Föderalen Modernisierungsagenda festgehalten, dass der Bund bis zum 31. Dezember 2026 die Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG einbringt. Die Benennungspflicht soll sich danach nur noch nach Art. 37 DSGVO richten. Betroffen wäre der gesamte Absatz 1, also auch die DSFA-Regel aus Satz 2.
Stand Oktober 2026 liegt kein Gesetzentwurf vor. Bis eine Änderung im Bundesgesetzblatt steht, gilt § 38 BDSG unverändert, und Aufsichtsbehörden prüfen die Benennung weiter.
Auch nach einer Streichung entfiele nur die Benennungspflicht, nicht die DSFA. Die Folgenabschätzung für den KI-Einsatz bleibt Pflicht, und jemand im Unternehmen muss sie fachlich tragen. Ein Datenschutzbeauftragter bliebe zudem nach Art. 37 DSGVO vorgeschrieben, wenn die Kerntätigkeit in umfangreicher systematischer Überwachung oder in der umfangreichen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und anderen besonderen Kategorien besteht, etwa bei Anbietern KI-gestützter Diagnostik. Alle Schwellenwerte im Überblick: Datenschutzbeauftragter Pflicht.
In fünf Schritten zur Klarheit
KI-Inventar erstellen. Welche KI-Tools laufen im Unternehmen, auch solche, die einzelne Teams ohne Freigabe nutzen? Welche davon verarbeiten personenbezogene Daten?
Schwellwertanalyse je Anwendung. Prüfen Sie jede KI-Anwendung gegen Art. 35 Abs. 3 DSGVO, die DSK-Muss-Liste und die neun Kriterien. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest, auch wenn es „keine DSFA nötig“ lautet. Das ist Ihr Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO.
Datenschutzbeauftragten benennen, bevor die KI live geht. Ist eine DSFA Pflicht, muss die Benennung stehen, bevor die Verarbeitung beginnt. Kontaktdaten veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde melden.
DSFA gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten durchführen. Beschreibung der Verarbeitung, Notwendigkeit, Risiken, Maßnahmen. Bei KI gehören Eingabe- und Trainingsdaten, Speicherorte, Drittlandtransfers und die menschliche Kontrolle der Ergebnisse dazu.
DSFA aktuell halten. Wechselt das Modell, kommen neue Datenquellen hinzu oder ändert sich der Zweck, ist die DSFA nach Art. 35 Abs. 11 DSGVO zu überprüfen.
Kleine Unternehmen: der externe Datenschutzbeauftragte
Für eine Praxis, eine Agentur oder ein Start-up mit wenigen Beschäftigten lohnt sich ein interner Datenschutzbeauftragter selten. Er braucht Fachkunde und regelmäßige Fortbildung, genießt bei einer Pflichtbenennung besonderen Kündigungsschutz, und die Geschäftsführung scheidet wegen des Interessenkonflikts aus. Ein externer Datenschutzbeauftragter übernimmt die Benennung, begleitet die DSFA für Ihre KI-Anwendungen und ist Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde. Bei DATUREX beginnt die laufende Betreuung ab 150 € im Monat, was in den Paketen enthalten ist, steht unter Kosten externer Datenschutzbeauftragter. Wer zuerst wissen will, welche seiner KI-Tools überhaupt kritisch sind, startet mit einem KI-Datenschutz-Audit.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten, wenn wir ChatGPT nutzen?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, wie Sie ChatGPT einsetzen. Werden keine personenbezogenen Daten eingegeben, etwa bei Texten, Übersetzungen oder Code, ist in der Regel keine DSFA nötig, und die Benennung richtet sich nach der 20-Personen-Grenze. Anders sieht es aus, wenn ein darauf aufbauender Chatbot mit Kunden kommuniziert und deren Daten verarbeitet. Mehr dazu im Beitrag ChatGPT und Datenschutz im Unternehmen.
Gilt die Pflicht auch bei weniger als 20 Beschäftigten?
Ja. § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG gilt ausdrücklich unabhängig von der Zahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen. Auch ein Unternehmen mit drei Beschäftigten muss einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn es eine DSFA-pflichtige KI-Anwendung betreibt.
Löst eine freiwillige DSFA die Benennungspflicht aus?
Nein. Maßgeblich ist, ob die Verarbeitung einer DSFA-Pflicht unterliegt. Wer eine Folgenabschätzung freiwillig durchführt, muss deshalb keinen Datenschutzbeauftragten benennen. Umgekehrt entgeht der Benennungspflicht nicht, wer eine vorgeschriebene DSFA einfach weglässt.
Kann der Geschäftsführer selbst Datenschutzbeauftragter sein?
Nein. Der Datenschutzbeauftragte soll die Geschäftsführung kontrollieren, und Art. 38 Abs. 6 DSGVO schließt Interessenkonflikte aus. Dasselbe gilt in der Regel für IT-Leitung und Personalleitung.
Wann muss der Datenschutzbeauftragte benannt sein?
Bevor die DSFA-pflichtige KI-Verarbeitung beginnt. Die DSFA ist vorab durchzuführen, und Art. 35 Abs. 2 DSGVO sieht vor, dass dabei der Rat des Datenschutzbeauftragten eingeholt wird. Sinnvoll ist es deshalb, ihn schon bei der Auswahl des KI-Tools einzubinden.
Fällt die Pflicht weg, wenn § 38 BDSG gestrichen wird?
Mit der geplanten Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG entfiele auch die Benennungspflicht über die DSFA-Regel, die DSFA-Pflicht selbst bliebe bestehen. Stand Oktober 2026 liegt kein Gesetzentwurf vor, bis zu einer Änderung gilt die Regel unverändert.
Sie planen den Einsatz eines KI-Tools und möchten wissen, ob eine DSFA und damit ein Datenschutzbeauftragter nötig ist? Wir prüfen Ihre KI-Anwendungen, übernehmen als externer Datenschutzbeauftragter die Benennung und begleiten die Folgenabschätzung, in Dresden, Sachsen und bundesweit. Kostenlose Erstberatung unter Kontakt.
Quellen: § 38 BDSG, gesetze-im-internet.de · DSK-Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA durchzuführen ist (Version 1.1) · Föderale Modernisierungsagenda, Bundesregierung, 4. Dezember 2025
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