Datenpanne melden nach Art. 33 DSGVO
Eine Datenpanne (Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten) muss der Verantwortliche der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden melden (Art. 33 DSGVO) — es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte der Betroffenen. Bei hohem Risiko sind zusätzlich die Betroffenen zu benachrichtigen (Art. 34).
Wann liegt eine meldepflichtige Datenpanne vor?
Eine Datenpanne ist jede Verletzung der Sicherheit, die zu Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugter Offenlegung von bzw. unbefugtem Zugang zu personenbezogenen Daten führt — z. B. verschlüsselte Systeme durch Ransomware, ein fehlgeleiteter E-Mail-Verteiler, ein verlorener Laptop oder ein Hackerangriff.
Ablauf der Meldung in 72 Stunden
- Erkennen & dokumentieren: Art, betroffene Datenkategorien, ungefähre Zahl der Betroffenen
- Risiko bewerten: Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere für die Betroffenen
- Melden: an die Aufsichtsbehörde (in Sachsen: SDTB) innerhalb 72 h
- Betroffene informieren bei hohem Risiko (Art. 34)
- Intern dokumentieren — jede Panne, auch nicht gemeldete (Rechenschaftspflicht)
Ein externer Datenschutzbeauftragter übernimmt Bewertung und Meldung im Ernstfall.
Als externer Datenschutzbeauftragter setzen wir das für Sie rechtssicher um — bundesweit, TÜV+BSI-zertifiziert, ab 150 €/Monat.