Ist GPS-Überwachung der Mitarbeiter erlaubt?

In der heutigen Zeit wird es immer einfacher Personen zu orten. Schnell findet man heraus, wo sich die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet. Dank GPS im Dienstauto oder -handy ist es ein Kinderspiel nachzusehen, wie lange und wo der Mitarbeiter unterwegs ist. Aber ist dies überhaupt rechtens? Darf der Arbeitgeber darüber Einblick erhalten, was sein Mitarbeiter gerade unternimmt?

Sensible personenbezogene Daten

Jeder Ort und jede Handlung sind ein eine bestimmte Person gebunden. Daher handelt es sich um personenbezogene Daten, die besonders schützenswert sind!

Wer also beispielsweise ein Diensthandy auch nach Feierabend auf dem Heimweg oder beim Einkaufen in der Tasche trägt, wird vor allem im privaten Bereich überwacht. Eine Mitarbeiterüberwachung darf aber nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen geschehen, aber auch nur dann, wenn dies in der Dienstzeit geschieht und nur nach Einhaltung bestimmter Vorgaben.

Das ist gestattet

Eine GPS-Überwachung der Mitarbeiter ist zum Beispiel nur erlaubt, wenn er ausdrücklich zustimmt und betriebliche Erfordernisse bestehen. Dennoch sind die besonders schutzwürdigen, personenbezogenen Daten des Mitarbeiters denen des Arbeitsgebers gegenüberzustellen. Der Arbeitnehmer muss in der Einwilligung genau über den Zweck der GPS-Überwachung informiert werden. Zudem sollte er wissen welche Daten wie verwendet werden.

Was kann man gegen eine unerlaubte Überwachung tun

Eine Überwachung der Mitarbeiter, sofern rechtlich abgesichert, ist nur und ausschließlich während der Arbeitszeit erlaubt. Der Arbeitgeber darf keine GPS-Überwachung nach der vereinbarten, regulären Arbeitszeit durchführen, außer er befürchtet eine Straftat. Dabei muss aber feststehen, dass er keine milderen, weiteren Mittel zur Überführung zur Verfügung gehabt hätte. Dies stellt aber die einzige Ausnahme dar und sollte vorher mit einer Rechtsperson besprochen werden. Eine Dauerüberwachung, sei es per Diensthandy oder im Dienstwagen, ist in jedem Falle ordnungswidrig und verstößt gegen die Persönlichkeitsrechte (Grundgesetz Art. 2, https://dejure.org/gesetze/GG/2.html, Art. 4 DSGVO https://dsgvo-gesetz.de/art-4-dsgvo)

 

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