Beschreibung
Vertrag
§ 1 Zweck des Vertrages
Zweck des Vertrages ist die Regelung der Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Benennung des Auftragnehmers zur Meldestelle des Auftraggebers.
§ 2 Benennung zur Meldestelle
(1) Der Auftraggeber benennt den Auftragnehmer in der Erfüllung seiner Pflicht aus § 12 I 1 HinSchG zur Meldestelle.
(2) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Benennung gesondert in Textform bestätigen. Auf Wunsch kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine geeignete Vorlage zur Verfügung stellen.
(3) Der Auftraggeber teilt die zum Zwecke von Meldungen benötigten Kontaktdaten des Auftragnehmers seinen Beschäftigten mit. Dazu gehört in jedem Fall die zur Meldung eingerichtete Telefonnummer. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber geeignete Informationen zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer ist insoweit mit der Weitergabe dieser Informationen einverstanden.
§ 3 Allgemeine Leistungen des Auftragnehmers
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers beschränken sich – soweit nicht zusätzlich in diesem Vertrag oder gesondert schriftlich zwischen den Parteien vereinbart – auf die Aufgaben, die nach §§ 7ff, 13 HinSchG der Meldestelle obliegen. Dies sind:
• Das Betreiben von Meldekanälen nach § 16 HinSchG in Form von einer Hotline (sofern nicht abweichend vereinbart: 035179593513) und einer Webapp (sofern nicht abweichend vereinbart: https://hinweisgeberschutz-meldesystem.de/whistleblowing/{ErstesWortVomNamenDesAuftraggebers}) sowie einer vor Ort Anlaufstelle (am
Standort des Auftragnehmers)
• Die Dokumentation von Meldungen nach § 11 HinSchG
• Das Führen von Verfahren nach § 17 HinSchG
• Das Ergreifen von Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG
• Das Bereithalten klarer und leicht zugänglicher Informationen über externe Meldeverfahren und einschlägiger Meldeverfahren von Organen, Einrich-tungen und sonstiger Stellen der Europäischen Union für Beschäftigte.
(2) Der Auftragnehmer erfüllt die Aufgaben der Meldestelle nach den Grunds-ätzen der gewissenhaften Berufsausführung. Art und Umfang der Durchführung der Aufgaben liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers. Der Auftrag-nehmer bestimmt – unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftrag-gebers – über seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
(3) Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass er zu üblichen Bürozeiten telefonisch oder über Meldungen über die Webapp erreichbar ist und Meldungen abhängig von Art und Umfang der Meldung zeitnah bearbeitet werden.
(4) Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass er die ihm nach der HinSchG zugewiese-nen Aufgaben und Pflichten selbst einhält. Der Auftragnehmer ist außer den in Abs. 1 genannten und ggf. gesondert vereinbarten Leistungen nicht verantwortlich für die Einhaltung von Pflichten, die sich aus dem HinSchG für den Auftraggeber erge-ben. Er steht insoweit nur auf Anfrage des Auftraggebers beratend zur Verfügung.
(5) Der Auftragnehmer sorgt selbst für den Erwerb und Erhalt der für den Betrieb einer Meldestelle erforderlichen Fachkunde (§ 15 II HinSchG).
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Beschäftigten ordnungsgemäß und frühzei-tig über die Funktionsweise und die Erreichbarkeit der Meldestelle unter-richtet werden. Hierfür wird der Auftraggeber auch innerhalb seiner Organisation entsprechende Maßnahmen treffen.
(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen zentralen Ansprechpartner zu be-nennen.
(3) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle für die vollständige Bearbeitung der Anfrage erforderlichen Tatsachen und Umstände mitteilen. Sollten Informationen fehlen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen. Eine Meldung kann nicht zeitnah bearbeitet werden, wenn vom Auftragnehmer angeforderte Un-terlagen fehlen.
§ 5 Vertraulichkeit
(1) Der Auftragnehmer wird alle Informationen, die er im Zusammenhang mit seiner Tä-tigkeit für den Auftraggeber erhält, vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer darf diese Informationen nur für Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben als Meldestelle nutzen. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, die Informationen ganz oder teilweise zu anderen Zwecken zu nutzen oder die Informationen Dritten zugänglich zu machen.
(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt insbesondere wie in § 8f. HinSchG geregelt.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beschäftigte und weitere Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Der Auf-traggeber kann vom Auftragnehmer einen Nachweis der Durchführung der Verpflich-tung verlangen.
(4) Soweit für die Bearbeitung von Meldungen die Mitwirkung externer Personen erfor-derlich oder geboten ist, darf der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers Informationen an fachkundige Personen übermitteln. Der Auftragnehmer trägt Sor-ge dafür, dass die betreffenden Empfänger der Informationen diese vertraulich be-handeln und nur für die Zwecke verarbeiten und nutzen, für die sie die Daten erhal-ten haben.
§ 6 Vergütung
(1) Die Tätigkeit des Auftragnehmers als Meldestelle des Auftraggebers wird mit einer Monatspauschale in Höhe der Kaufgebühr vergütet. Durch die Monatspauschale sind 2 Stunden Aufwand pro Monat pauschal in-kludiert.
(2) Der Auftragnehmer wird Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten Tätigkeiten erstellen, die Datum, Uhrzeit, Dauer der Tätigkeit und eine Kurzbeschreibung der Tätigkeit enthalten.
(3) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die von ihm geleisteten jeweils zu Beginn eines Monats für den Vormonat in Rechnung stellen und dabei die Aufzeichnung nach Absatz 2 beifügen. Der Auftraggeber wird etwaige Einwendungen gegen die Aufzeichnung i.S.d. Absatzes 2 binnen 10 Tagen nach Zugang beim Auftragneh-mer geltend machen. Nach Ablauf dieser Prüffrist gilt die Aufzeichnung grundsätz-lich als genehmigt.
(4) Die Vergütung ist binnen 14 Tagen auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu zahlen.
(5) Die Parteien sind sich darüber einig, dass für Rechnungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber sowie Aufzeichnungen nach Absatz 2 die Textform ausreichend ist. Der Auftragnehmer wird seine Rechnung nebst Anlagen schriftlich oder per E-Mail im PDF-Format übermitteln.
§ 7 Datenschutz und Informationssicherheit
(1) Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass er alle Informationen, die er im Zusam-menhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erlangt, in einer dem Stand der Technik entsprechenden Weise vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte schützt.
(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei einer elektronischen Kommuni-kation über das Internet nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass eine unbe-fugte Kenntnisnahme von Inhalten der Kommunikation durch Dritte stattfindet. Der Auftragnehmer bietet die verschlüsselte Kommunikation per E-Mail auf Basis von PGP/OpenPGP oder S/MIME an. Der für die Kommunikation erforderliche öffentli-che Schlüssel wird auf Anfrage übermittelt.
§ 8 Vertragsdauer
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt zum Zeitpunkt der Bestellung und hat eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.
(2) Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum En-de eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht jeder Partei bleibt unberührt.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssum-me von 300.000€ pro Einzelfall abgeschlossen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Versicherung mindestens in dieser Höhe für die Dauer dieses Vertragsverhält-nisses aufrechtzuerhalten. Der Auftraggeber kann jederzeit einen entsprechenden Nachweis vom Auftragnehmer verlangen.
(2) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle vom Auf-tragnehmer verursachten Schäden unbeschränkt.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Fall der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(4) Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflich-ten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, maximal jedoch auf den in Absatz 1 ge-nannten Betrag der Deckungssumme, beschränkt.
(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorgenannten Vorschriften aus-geschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für Erfüllungsgehilfen des Auftrag-nehmers.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt dem Recht der Bundesre-publik Deutschland.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflich-ten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck so nahe wie möglich kommt.