Der Arbeitgeber ist verpflichtet, allen Mitarbeitern, welche vor Ort tätig sind, mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen Selbsttest zur Verfügung zu stellen, solange genügend Test zur Verfügung stehen (§3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO).

Das reine erfassen, wer wann einen solchen Schnelltest bei der Arbeit durchgeführt hat, ist dabei noch unkritisch und gerechtfertig (§26 Abs. 1 BDSG und Art 6 Abs, 1 lit. F DSGVO). Sobald jedoch das Testergebnis in irgendeiner Form verarbeitet wird, handelt es sich um Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Diese Daten sind damit besonders schützenswert.

Sachsen trifft keine Aussagen über eine Aufbewahrungspflicht für den Arbeitgeber. Dieser sollte die Testergebnisse deswegen auch den Mitarbeitern mitgeben. Hier wird dann eine Aufbewahrungsfrist der Testbescheinigung für 4 Wochen empfohlen.

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