Die Coronapandemie hat es für viele Arbeitgeber notwendig gemacht, den Impfstatus von Mitarbeitern zu erfassen. Gerade im Bereich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht musste dieser auch dokumentiert und gegebenenfalls nachgewiesen werden.

Mit dem Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht geht nun die Frage einher, wie mit diesen Daten ab jetzt umzugehen ist. Löschen oder aufbewahren, das ist hier die Frage. Um die Impfstatusdaten weiter speichern zu können, müsste dafür eine Rechtsgrundlage vorliegen. Diese könnte sich aus verschiedenen Vorschriften ergeben.

Impfstatus in den Corona-Verordnungen der Länder

Für Personen, die in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen arbeiten, gilt nach § 28b I Nr. 3 IfSG weiterhin eine Testpflicht. Dieser Test muss dreimal pro Woche durchgeführt werden. Einige Bundesländer haben abweichend davon geregelt, dass sich solche Personen nur zweimal pro Woche testen müssen, wenn sie einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen (z.B. § 4 I 1 Niedersächsische Corona-Verordnung).

Nimmt ein Arbeitnehmer von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, besteht eine Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung des Impfstatus.

Impfstatus im Infektionsschutzgesetz

§ 35 VI IfSG regelt, dass voll- und teilstationäre „Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen“ verpflichtet sind, dem Robert-Koch-Institut (RKI) Angaben zum Impfstatus zu machen. Diese Angaben beinhalten den Anteil der Personen, die geimpft sind. Dies bezieht sich auf alle in der Einrichtung beschäftigten und behandelten beziehungsweise gepflegten Personen. Die Daten werden in anonymisierter Form an das RKI übermittelt.

In diesen Fällen besteht eine Rechtsgrundlage zur weiteren Speicherung der Impfstatusdaten.

Einwände zur Praktikabilität der Löschung

Zum Teil wird argumentiert, dass Arbeitgeber die Impfstatusdaten weiter speichern sollen, weil nicht absehbar ist, ob sie in naher Zukunft wieder erhoben werden müssen. Sollte sich das Infektionsgeschehen in Zukunft wieder so weit zuspitzen, dass Impfstatusdaten wieder relevanter werden, müssten diese neu erhoben werden, was einen hohen Aufwand mit sich bringen würde.

Diese Einwände bilden keine Grundlage für eine weitere Speicherung der Impfstatusdaten. Ob und wie sich der Corona-Virus weiterverbreitet, kann niemand genau bestimmen. In solchen Fällen muss die Entscheidung zur weiteren Speicherung der Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers überlassen werden.

Speichert man die Impfstatusdaten trotzdem weiter, käme dies einer unzulässigen Vorratsdatenspeicherung gleich. Dies würde ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden bedeuten.

Fazit

In den meisten Fällen bedeutet das Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und das Abflachen der gesetzlichen Regelungen zur Aufbewahrung von Impfstatusdaten, dass diese Daten zu löschen sind. Der Zweck der Speicherung ist entfallen.

In den wenigen genannten Ausnahmefällen können die Daten weiter gespeichert werden. Wenn diese Ausnahmen in Zukunft auch auslaufen, sind die betroffenen Impfstatusdaten ebenso zu löschen. Betroffene Arbeitgeber sollten schon jetzt über ein geeignetes Löschverfahren nachdenken.

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