Auch für Vermieter gilt die DSGVO. Welche Daten der Vermieter in welchem Stadium des Mietverhältnisses erfragen darf und welche Rechte der Mieter datenschutzrechtlich hat, erfahren Sie hier.

Grundsatz: Es kommt darauf an!

In jedem Falle gilt für die Datenerhebung des Vermieters beim Mieter der Grundsatz der Datensparsamkeit. Dass bedeutet, dass immer nur so viele Daten abgefragt werden dürfen wie nötig. Gleichzeitig darf er auch nur solche Daten abfragen, die er aktuell zu einem konkreten Zweck benötigt.

Welche Daten dies jeweils sind, unterscheidet sich meist danach in welchem Stadium des Mietverhältnisses der (potenzielle) Mieter und Vermieter gerade stehen. Wie so oft gilt: Es kommt darauf an!

Stadium 1: Mietinteressent

Meldet sich ein (potentieller) Mieter beim Vermieter, da er Interesse an einer angebotenen Wohnung hat, fallen in erster Linie Kontaktdaten des Mieters wie Name, Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse an. Diese dürfen erfasst werden, solange ein Zweck dafür besteht. Hat der Mietinteressent sein Interesse zurückgenommen, müssen die entsprechenden Daten wieder gelöscht werden.

Im Falle einer Besichtigung darf der Vermieter zur Identitätsprüfung auch die Vorlage eines Personalausweises (echtes Dokument, keine Kopien, kein kopieren) verlangen. Gleiches gilt für einen Wohnberechtigungsschein.

Stadium 2: Bewerbungsphase

Kommt es dazu, dass der Vermieter sich zwischen mehreren potenziellen Mietern entscheiden, darf er zum Zweck der Entscheidung weitere Daten vom Mieter einholen (Selbstauskunft des Mieters). Die Grenzen dieser Selbstauskunft liegen im höchstpersönlichen Lebensbereich des Mieters.

So darf der Vermieter beispielsweise Bonitätsauskünfte (Schufa-Auskunft, Einkommensnachweis etc), berufliche Tätigkeit, Anzahl der einziehenden Personen und die beabsichtigte Haltung von Haustieren erfragen. Dagegen darf der Vermieter keine Auskunft zu Familienstand, Schwangerschaft, Staatsangehörigkeit, Religion, politischer oder sexueller Orientierung, Vorstrafen, Gesundheitsdaten oder Zugehörigkeit zu Gewerkschafen, Mietvereinen oder Parteien verlangen.

Stadium 3: Vertragsabschluss

Kommt es zur Anbahnung eines Vertragsschlusses, darf der Vermieter solche Daten erfragen, die für den Vertrag relevant sind. Dazu gehören auch Daten, die für die Ausübung des Mietverhältnisses notwendig sind. Hierzu zählen vor allem Daten zur Kontoverbindung sowie etwaige Bürgschaftsverträge.

Stadium 4: Bestehendes Mietverhältnis

Auch während des bestehenden Mietverhältnisses sind die Daten des Mieters weiterhin vom Datenschutz geschützt. Soweit keine Aufbewahrungspflicht besteht, sind Daten, deren Zweck entfallen ist, sofort zu löschen.

Der Vermieter hat während des laufenden Mietverhältnisses grundsätzlich kein Anrecht darauf, das Mietobjekt zu betreten. Dies würde wieder den persönlichen Lebensbereich des Mieters verletzen. Das Betreten des Mietobjektes muss daher mit dem Mieter abgesprochen werden und benötigt dessen Zustimmung. Diese Regeln gelten auch für die Hausverwaltung.

Im laufenden Mietverhältnis kann es auch dazu kommen, dass der Vermieter zur Reparatur des Mietobjektes einen Handwerker bestellt. (Kontakt-)Daten des Mieters dürfen dabei grundsätzlich nur mit Einwilligung des Mieters verarbeitet werden. Mehr zur Weitergabe von daten erfahren Sie hier.

Der Vermieter kann auch Daten des Mieters von einem Dritten verarbeiten lassen (bspw. Ablesedienste). Dabei handelt es sich dann um eine sogenannte Auftragsverarbeitung. Der Vermieter bleibt dann weiter für die Verarbeitung verantwortlich.

Rechte des Mieters

Stellt der Vermieter während der Bewerberphase Fragen, die er nicht fragen dürfte, darf der potenzielle Mieter lügen oder die Antwort verweigern, ohne dass ihm daraus Konsequenzen entstehen.

Außerdem hat der Mieter gegenüber dem Vermieter jederzeit ein Auskunftsrecht darüber, welche Daten wann zu welchem Zweck über ihn vom Vermieter erhoben wurden.

Verstößt der Vermieter gegen den Datenschutz des Mieters, drohen datenschutzrechtliche Sanktionen. Nach einer Überprüfung durch die zuständigen Datenschutzbehörden kann es sogar zur Verhängung eines Bußgeldes kommen.

Tipps für Vermieter

Es empfiehlt sich als Vermieter, über alle Datenerhebungen und ggf Einwilligungen in allen Stadien Protokoll zu führen. Mit diesem Protokoll kann zugleich die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Datenverarbeitungstätigkeiten erfüllt werden. Mehr zu dieser Pflicht erfahren Sie hier, zum Inhalt und Aufbau eines solchen Verzeichnisses hier.

Sie sind im Thema Datenschutz noch unsicher? Unser Team an Experten steht Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns hier.

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