Darf der Vermieter Kontaktdaten des Mieters weitergeben?
Zuletzt aktualisiert am 7. April 2026
Regelmäßig gibt es Beschwerden auf dem Gebiet des Datenschutzrechtes von Mietern, deren Kontaktdaten vom Vermieter weitergegeben wurden. Auch wenn dies jeweils dazu diente, dass ein Handwerker direkt mit dem Mieter einen Termin für Arbeiten am Mietobjekt abstimmen kann, lohnt sich doch ein Blick auf die Frage, ob der Vermieter solche personenbezogenen Daten (ohne Absprache) weitergeben darf.
Berechtigtes Interesse und Widerspruchsrecht
Das BayLDA ist der Ansicht, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich legitim sei, wenn es um die Weitergabe an Handwerker gehe. Dies hält es in seinem Tätigkeitsbericht fest.
Zur Begründung führt das BayLDA ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 I lit. f DSGVO an. Es ginge dem Vermieter gerade darum, dass der Handwerker direkt mit dem Mieter in Kontakt treten kann. So ist eine Terminvereinbarung deutlich einfacher. Sonst wäre der Vermieter immer als Vermittler „zwischengeschaltet“.
DATUREX GmbH stellt Ihnen einen externen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO — inklusive Audit, Schulungen, VVT-Pflege und Datenpannen-Meldung. Kostenlose Ersteinschätzung in 30 Minuten.
→ Leistungen ansehenErsteinschätzung anfragenAusnahmsweise kann der Mieter aber ein stärkeres entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse haben. Dann steht ihm aus Art. 21 I DSGVO ein Widerspruchsrecht zu. Über dieses muss der Mieter auch bei Abschluss des Mietvertrages informiert werden.
Auf Grundlage des Vertragsverhältnisses
Die Weitergabe von Kontaktdaten kann der Vermieter daneben auf die Erforderlichkeit im Rahmen des mietvertraglichen Verhältnisses stützen (Art. 6 I 1 lit. b DSGVO). Wenn es um die Weitergabe an Handwerker zur Beseitigung von Schäden geht, erfüllt der Vermieter damit immerhin seine mietvertragliche Pflicht.
Geht es um die Weitergabe an potentielle Nachmieter oder Makler bei Beendigung des Mietverhältnisses, greift dieser Erlaubnistatbestand nicht mehr. Schließlich sind die Nachmieter oder Makler nicht für das zu beendende Mietverhältnis notwendig. Eine Weitergabe an diese ohne Absprache scheidet demnach aus.
Zwar hat der Vermieter regelmäßig ein Interesse an einer schnellen Neuvermietung, jedoch ist das Interesse des Mieters am Schutz seiner Daten in diesem Fall größer. Der Mieter steht schließlich in keinerlei (Interessens-)Beziehung zu Nachmietern oder Maklern.
Einwilligung
Die einfachste Lösung als Vermieter ist es immer noch, vor der Weitergabe eine Einwilligung des Mieters einzuholen (Art. 6 I lit. a DSGVO). In diesem Fall muss der Mieter aber auch über die Möglichkeit des Widerrufs aufgeklärt werden.
Auch alle anderen Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung müssen natürlich erfüllt sein. Besonders problematisch kann hier die Freiwilligkeit sein, wenn die Einwilligung bei Abschluss des Mietvertrages eingeholt werden soll. Schließlich wird auf dem Wohnraummarkt inzwischen vieles an Auskünften und Einwilligungen von den Vermietern verlangt. Die potentiellen Mieter nehmen dies meist nur gezwungenermaßen an, da Wohnraum vielerorts knapp und damit der Konkurrenzkampf enorm ist.
Besteht das Mietverhältnis allerdings schon und der Mieter will kündigen, kann natürlich immer noch eine Vereinbarung über die Weitergabe von Kontaktdaten an potentielle Nachmieter oder Makler getroffen werden. Schließlich kann hier die Einwilligung des Noch-Mieters freiwillig erfolgen.
Tipps für die Praxis
Auch wenn es nach meist legitim ist, Kontaktdaten zum Zwecke der Terminvereinbarung mit Handwerkern weiter zu geben, sollte diese Frage im Optimalfall bei Abschluss des Mietvertrages aus dem Interesse beider Parteien abgesprochen werden. Zwar können solche Einwilligungen im Einzelfall ungültig sein, doch wird durch eine Abmachung zwischen Vermieter und Mieter das Konfliktpotential minimiert. So ist es unwahrscheinlicher, dass es zum Streit kommt.
Zu beachten ist außerdem, dass bei einer Weitergabe von Kontaktdaten immer der Zweck der Weitergabe genau zu unterscheiden ist, weil sich daraus verschiedene Möglichkeiten der Erlaubnis ergeben.
Einmal getroffene Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter sollten zu Beweiszwecken immer schriftlich festgehalten werden. Einfache Informationsschreiben des Vermieters über die pauschale Weitergabe von Kontaktdaten sind datenschutzrechtlich unbedeutend. Es bedarf einer aktiven Erklärung des Mieters zur Einwilligung.
Bei Unklarheiten im Einzelfall ist eine professionelle Beratung immer empfehlenswert.
Datenschutz bei der Mietersuche
Bereits bei der Suche nach einem neuen Mieter ist der Vermieter an datenschutzrechtliche Vorgaben gebunden. Insbesondere die sogenannte Mieterselbstauskunft darf nur Fragen enthalten, die für die Entscheidung über den Abschluss des Mietvertrages erforderlich sind. Zulässig sind beispielsweise Fragen nach dem Einkommen, dem Beruf und der Bonität des Mietinteressenten.
Fragen nach der Religion, der ethnischen Herkunft, einer Schwangerschaft, dem Familienstand oder politischen Überzeugungen sind hingegen unzulässig, da sie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO betreffen oder über das für den Vertragsschluss Erforderliche hinausgehen.
Holt der Vermieter eine SCHUFA-Auskunft über den Mietinteressenten ein, benötigt er hierfür grundsätzlich die Einwilligung des Betroffenen. Die erhobenen Bonitätsdaten dürfen nur für die Entscheidung über den konkreten Mietvertragsschluss verwendet und müssen nach Ablehnung des Interessenten unverzüglich gelöscht werden.
Datenschutz bei der Wohnungsbesichtigung
Ein weiterer datenschutzrechtlich relevanter Bereich im Mietverhältnis betrifft die Wohnungsbesichtigung. Der Vermieter hat unter bestimmten Umständen ein Recht, die Mietwohnung zu besichtigen, etwa bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen, zur Vorbereitung eines Verkaufs oder bei Verdacht auf vertragswidriges Verhalten des Mieters.
Bei der Besichtigung dürfen nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Das Anfertigen von Fotos oder Videos der Wohnung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mieters zulässig, es sei denn, es liegt ein überwiegendes berechtigtes Interesse vor, etwa zur Dokumentation von Schäden.
Weitergabe von Mieterdaten an die Hausverwaltung
Viele Vermieter beauftragen eine Hausverwaltung mit der Verwaltung ihrer Mietobjekte. Die Weitergabe von Mieterdaten an die Hausverwaltung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie zur Durchführung des Mietverhältnisses erforderlich ist. Die Hausverwaltung handelt in diesem Fall in der Regel als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO.
Der Vermieter muss daher mit der Hausverwaltung einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen, in dem die Einzelheiten der Datenverarbeitung geregelt werden. Dazu gehören insbesondere der Gegenstand und die Dauer der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen.
Videoüberwachung im Mietobjekt
Die Installation von Videoüberwachungsanlagen in Mietobjekten ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern. Grundsätzlich darf der Vermieter gemeinschaftlich genutzte Bereiche wie Hausflure, Eingangsbereiche oder Tiefgaragen nur unter engen Voraussetzungen per Video überwachen.
Eine Videoüberwachung kann auf das berechtigte Interesse des Vermieters nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, wenn konkrete Vorfälle wie Vandalismus oder Einbrüche dokumentiert sind und mildere Mittel nicht ausreichen. Die Interessen der Mieter an der Unverletzlichkeit ihrer Privatsphäre sind dabei sorgfältig abzuwägen.
Datenschutz bei der Nebenkostenabrechnung
Auch die Nebenkostenabrechnung kann datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen. Wenn einzelne Kostenpositionen den Verbrauch einzelner Mietparteien erkennen lassen, handelt es sich um personenbezogene Daten. Der Vermieter muss sicherstellen, dass die Nebenkostenabrechnung nur an den jeweils betroffenen Mieter versandt wird und keine Verbrauchsdaten anderer Mietparteien enthält.
Insbesondere bei der Umstellung auf digitale Verbrauchserfassung durch Smart Meter oder fernauslesbare Heizkostenverteiler fallen zusätzliche personenbezogene Daten an, die ein detailliertes Nutzungsprofil des Mieters ermöglichen. Der Vermieter ist verpflichtet, diese Daten nur für den Zweck der Verbrauchsabrechnung zu verwenden und sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen.
Vermieter, die unsicher sind, wie sie die datenschutzrechtlichen Anforderungen im Mietverhältnis korrekt umsetzen, sollten sich an einen qualifizierten Datenschutzexperten wenden. Eine professionelle Beratung kann helfen, typische Fehler zu vermeiden und die Rechte der Mieter zu wahren.
Datenschutzrechtliche Pflichten bei der KündigungIm Zusammenhang mit der Beendigung eines Mietverhältnisses stellen sich ebenfalls datenschutzrechtliche Fragen. Der Vermieter muss nach Beendigung des Mietverhältnisses prüfen, welche personenbezogenen Daten des ehemaligen Mieters noch gespeichert sind und ob ein Aufbewahrungsgrund besteht.
Steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten können eine Speicherung von Mietvertragsunterlagen und Nebenkostenabrechnungen für bis zu zehn Jahre erfordern. Nach Ablauf dieser Fristen sind alle personenbezogenen Daten des ehemaligen Mieters zu löschen. Dies umfasst auch Kopien von Personalausweisen, die bei Vertragsschluss angefertigt wurden, sowie Bonitätsauskünfte.
Rechte des Mieters nach der DSGVOMieter haben als betroffene Personen umfangreiche Rechte nach der DSGVO. Dazu gehören das Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO).
Der Vermieter muss auf ein Auskunftsersuchen des Mieters innerhalb eines Monats umfassend und in verständlicher Form antworten. Er muss dabei angeben, welche personenbezogenen Daten er verarbeitet, zu welchen Zwecken, an welche Empfänger die Daten weitergegeben werden und wie lange sie gespeichert werden.
Professionelle Datenschutz-Unterstützung für Ihr Unternehmen
Als erfahrene Datenschutzexperten unterstützen wir Sie bei allen Anforderungen der DSGVO. Unsere Leistungen im Überblick:
- DSGVO-Beratung – Individuelle Beratung für Ihr Unternehmen
- Verarbeitungsverzeichnis – Professionelle Erstellung und Pflege
- Technisch-organisatorische Maßnahmen – TOM nach DSGVO
- Datenschutz-Schulungen – Mitarbeiterschulungen und Awareness
Verwandte Beiträge
Professioneller Datenschutz für Ihr Unternehmen
Die DATUREX GmbH ist Ihr zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter — bundesweit, persönlich und DSGVO-konform. Ab 250 €/Monat.