Fristlose Kündigungen können gegenüber Arbeitnehmern ausgesprochen werden, die ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen. Was sich daran ändert, wenn der Mitarbeiter zusätzlich interner Datenschutzbeauftragter ist, erfahren Sie hier.
Arbeits- und Amtspflichten
Aus jedem Arbeitsvertrag entstehen für den Arbeitnehmer sogenannte Arbeitspflichten. Übernimmt der Arbeitnehmer daneben zum Beispiel noch das Amt des Datenschutzbeauftragten, treten sogenannte Amtspflichten daneben.
Verletzt der Datenschutzbeauftragte seine Amtspflichten, ohne gleichzeitig seine Arbeitspflichten zu verletzen, reicht dies nicht zur fristlosen Kündigung aus. Vielmehr begründet eine Amtspflichtverletzung lediglich eine Abberufung aus dem Amt.
Pflichten eines Datenschutzbeauftragten
Ein Datenschutzbeauftragter hat vor allem eine Beratungs- und Kontrollfunktion. Zur organisatorischen Umsetzung von Maßnahmen zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus bleibt grundsätzlich der Verantwortliche (Arbeitgeber) verantwortlich.
Aktuelles Beispiel
Das Arbeitsgericht Heilbronn hatte vor kurzem (Urteil vom 29.09.2022, Az. 8 Ca 135/22) folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Arbeitnehmer klagte gegen eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer war schon 20 Jahre bei dem Arbeitgeber tätig und die letzten Jahre auch mit dem Amt des internen Datenschutzbeauftragten betraut. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer mangelhafte Leistungen im Bereich des Datenschutzes vor: Laut der Revisionsprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestünde kein dokumentiertes Datenschutz-Managementsystem, Datenschutzrichtlinien lägen nur im Entwurf vor und Mitarbeiter seien nicht ausreichend geschult worden. Der Mitarbeiter hatte deshalb auch schon eine Abmahnung erhalten.
Dem hielt der Mitarbeiter entgegen, dass er als Datenschutzbeauftragter lediglich Beratungs- und Kontrollfunktion habe. Die strukturelle Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben falle nicht in seinen Aufgabenbereich.
Das Arbeitsgericht Heilbronn gab dem Arbeitnehmer Recht. Falls wirklich eine Pflichtverletzung vorgelegen habe, so handele es sich um eine Amtspflichtverletzung. Für eine fristlose Kündigung sei allerdings eine Arbeitspflichtverletzung erforderlich. Der Arbeitgeber dürfte den Datenschutzbeauftragten höchstens abberufen. Letztlich sei der Arbeitgeber als Verantwortlicher auch selbst für die organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus verpflichtet.
Fazit
Geht es um Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers, der gleichzeitig ein Amt übernimmt, ist zwischen Amts- und Arbeitspflichten zu unterscheiden. Erst eine Arbeitspflichtverletzung macht eine fristlose Kündigung gegebenenfalls möglich.
Das Amt des Datenschutzbeauftragten bringt Kontroll- und Überwachungspflichten mit sich. Er unterstützt den datenschutzrechtlich Verantwortlichen und gibt Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes ab. Die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen liegt in der Hand des Verantwortlichen (vgl. Art. 24 DSGVO).
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