Kann man einen Datenschutzbeauftragten fristlos kündigen?

Zuletzt aktualisiert am 13. August 2026

Fristlose Kündigungen können gegenüber Arbeitnehmern ausgesprochen werden, die ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen. Was sich daran ändert, wenn der Mitarbeiter zusätzlich interner Datenschutzbeauftragter ist, erfahren Sie hier.

Arbeits- und Amtspflichten

Aus jedem Arbeitsvertrag entstehen für den Arbeitnehmer sogenannte Arbeitspflichten. Übernimmt der Arbeitnehmer daneben zum Beispiel noch das Amt des Datenschutzbeauftragten, treten sogenannte Amtspflichten daneben.

Verletzt der Datenschutzbeauftragte seine Amtspflichten, ohne gleichzeitig seine Arbeitspflichten zu verletzen, reicht dies nicht zur fristlosen Kündigung aus. Vielmehr begründet eine Amtspflichtverletzung lediglich eine Abberufung aus dem Amt.

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Pflichten eines Datenschutzbeauftragten

Ein Datenschutzbeauftragter hat vor allem eine Beratungs- und Kontrollfunktion. Zur organisatorischen Umsetzung von Maßnahmen zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus bleibt grundsätzlich der Verantwortliche (Arbeitgeber) verantwortlich.

Aktuelles Beispiel

Das Arbeitsgericht Heilbronn hatte vor kurzem (Urteil vom 29.09.2022, Az. 8 Ca 135/22) folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Arbeitnehmer klagte gegen eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer war schon 20 Jahre bei dem Arbeitgeber tätig und die letzten Jahre auch mit dem Amt des internen Datenschutzbeauftragten betraut. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer mangelhafte Leistungen im Bereich des Datenschutzes vor: Laut der Revisionsprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestünde kein dokumentiertes Datenschutz-Managementsystem, Datenschutzrichtlinien lägen nur im Entwurf vor und Mitarbeiter seien nicht ausreichend geschult worden. Der Mitarbeiter hatte deshalb auch schon eine Abmahnung erhalten.

Dem hielt der Mitarbeiter entgegen, dass er als Datenschutzbeauftragter lediglich Beratungs- und Kontrollfunktion habe. Die strukturelle Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben falle nicht in seinen Aufgabenbereich.

Das Arbeitsgericht Heilbronn gab dem Arbeitnehmer Recht. Falls wirklich eine Pflichtverletzung vorgelegen habe, so handele es sich um eine Amtspflichtverletzung. Für eine fristlose Kündigung sei allerdings eine Arbeitspflichtverletzung erforderlich. Der Arbeitgeber dürfte den Datenschutzbeauftragten höchstens abberufen. Letztlich sei der Arbeitgeber als Verantwortlicher auch selbst für die organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus verpflichtet.

Fazit

Geht es um Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers, der gleichzeitig ein Amt übernimmt, ist zwischen Amts- und Arbeitspflichten zu unterscheiden. Erst eine Arbeitspflichtverletzung macht eine fristlose Kündigung gegebenenfalls möglich.

Das Amt des Datenschutzbeauftragten bringt Kontroll- und Überwachungspflichten mit sich. Er unterstützt den datenschutzrechtlich Verantwortlichen und gibt Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes ab. Die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen liegt in der Hand des Verantwortlichen (vgl. Art. 24 DSGVO).

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Besonderer Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

Der interne Datenschutzbeauftragte genießt nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist während der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten und bis zu einem Jahr nach deren Beendigung unzulässig, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB vor. Dieser besondere Kündigungsschutz dient dazu, die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten und ihn vor Repressalien zu schützen, wenn er unbequeme datenschutzrechtliche Anforderungen durchsetzen muss.

Auch die DSGVO selbst schützt den Datenschutzbeauftragten. Nach Art. 38 Abs. 3 DSGVO darf der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass dieser europarechtliche Schutz auch auf die arbeitsrechtliche Stellung des Datenschutzbeauftragten ausstrahlt.

Abgrenzung: Abberufung vs. Kündigung

Während die Abberufung aus dem Amt des Datenschutzbeauftragten und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwei getrennte Rechtsakte sind, werden sie in der Praxis häufig vermischt. Die Abberufung beendet nur die Funktion als Datenschutzbeauftragter, das Arbeitsverhältnis besteht fort. Eine Kündigung hingegen beendet das gesamte Arbeitsverhältnis.

Für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten nach § 6 Abs. 4 BDSG ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2022 (Az. 2 AZR 225/20) ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bestellung aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig erfolgte. Eine bloße Umorganisation oder der Wunsch, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, reicht als Grund für eine Abberufung nicht aus.

Wann liegt ein wichtiger Grund vor?

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt nach § 626 Abs. 1 BGB vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist eine vollständige Interessenabwägung vorzunehmen, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

Typische Gründe, die eine fristlose Kündigung eines Datenschutzbeauftragten rechtfertigen können, sind schwerwiegende Arbeitspflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug, Arbeitsverweigerung oder grobe Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen. Wichtig ist, dass sich diese Pflichtverletzungen auf das Arbeitsverhältnis beziehen und nicht auf die Amtstätigkeit als Datenschutzbeauftragter. Wie das Arbeitsgericht Heilbronn klargestellt hat, begründen Mängel in der Amtsführung als Datenschutzbeauftragter allenfalls eine Abberufung, nicht jedoch eine Kündigung.

Praxisrelevante Fallkonstellationen

In der Praxis ergeben sich häufig Konstellationen, in denen Arbeitgeber mit der Leistung ihres internen Datenschutzbeauftragten unzufrieden sind. Typische Vorwürfe sind eine unzureichende Dokumentation des Datenschutz-Managementsystems, fehlende oder mangelhafte Mitarbeiterschulungen, eine unterlassene Aktualisierung des Verarbeitungsverzeichnisses oder eine mangelnde Kommunikation mit der Geschäftsleitung.

In solchen Fällen muss zunächst geprüft werden, ob die beanstandeten Aufgaben tatsächlich in den Verantwortungsbereich des Datenschutzbeauftragten fallen. Die DSGVO weist dem Datenschutzbeauftragten nach Art. 39 primär beratende und überwachende Aufgaben zu. Die praktische Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen obliegt dagegen dem Verantwortlichen, also dem Arbeitgeber selbst. Ein Versäumnis des Arbeitgebers bei der Umsetzung empfohlener Maßnahmen kann dem Datenschutzbeauftragten nicht als Pflichtverletzung angelastet werden.

Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten

Die komplexe Gemengelage aus besonderem Kündigungsschutz, Abberufungsrecht und der schwierigen Abgrenzung von Arbeits- und Amtspflichten macht die Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten für viele Unternehmen zu einem riskanten Unterfangen. Ein einmal bestellter interner Datenschutzbeauftragter kann nur unter engen Voraussetzungen abberufen und noch schwerer gekündigt werden.

Die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten umgeht diese arbeitsrechtlichen Komplikationen. Der Vertrag mit einem externen Datenschutzbeauftragten kann unter den vereinbarten vertraglichen Bedingungen beendet werden, ohne dass ein besonderer Kündigungsschutz greift. Zudem verfügen externe Datenschutzbeauftragte in der Regel über ein breiteres Erfahrungsspektrum aus der Betreuung verschiedener Unternehmen und halten ihr Fachwissen durch kontinuierliche Weiterbildung auf dem aktuellen Stand. Eine unverbindliche Beratung kann helfen, die beste Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.

Aktuelle Rechtsprechung zur Kündigung von Datenschutzbeauftragten

Die Rechtsprechung zur Kündigung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten hat sich in den vergangenen Jahren weiterentwickelt. Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Juni 2022 (C-534/20) stellte klar, dass das nationale Recht einen strengeren Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte vorsehen darf als die DSGVO selbst es vorschreibt. Der EuGH bestätigte damit die Vereinbarkeit des deutschen § 38 Abs. 2 BDSG mit dem Unionsrecht.

Das Bundesarbeitsgericht entschied zudem am 25. August 2022 (Az. 2 AZR 225/20), dass für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten laufend ein wichtiger Grund erforderlich ist, unabhängig davon, ob die Bestellung aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig erfolgte. Diese Entscheidung hat die Position interner Datenschutzbeauftragter weiter gestärkt und gleichzeitig die Hürden für Arbeitgeber erhöht, sich von einem einmal bestellten Datenschutzbeauftragten zu trennen.

Interessenkonflikte vermeiden

Art. 38 Abs. 6 DSGVO erlaubt es dem Datenschutzbeauftragten, andere Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen, sofern diese nicht zu einem Interessenkonflikt führen. In der Praxis ist die Vermeidung von Interessenkonflikten bei internen Datenschutzbeauftragten jedoch eine erhebliche Herausforderung. Personen in Leitungspositionen wie Geschäftsführer, IT-Leiter, Personalleiter oder Marketingleiter können in der Regel nicht gleichzeitig als Datenschutzbeauftragte bestellt werden, da sie in diesen Funktionen selbst über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheiden.

Die Aufsichtsbehörden haben in den vergangenen Jahren mehrfach Bußgelder wegen der Bestellung von Datenschutzbeauftragten mit Interessenkonflikten verhängt. Die belgische Datenschutzbehörde verhängte beispielsweise ein Bußgeld von 50.000 Euro gegen ein Unternehmen, das seinen Leiter der Compliance-, Risikomanagement- und Audit-Abteilung gleichzeitig zum Datenschutzbeauftragten bestellt hatte. Unternehmen sollten daher bei der Auswahl ihres internen Datenschutzbeauftragten sorgfältig prüfen, ob potenzielle Interessenkonflikte bestehen, oder alternativ einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Anforderungen an die Qualifikation des Datenschutzbeauftragten

Ein häufiger Grund für Konflikte zwischen Arbeitgeber und Datenschutzbeauftragtem ist die Frage der ausreichenden Qualifikation. Art. 37 Abs. 5 DSGVO verlangt, dass der Datenschutzbeauftragte über die erforderliche berufliche Qualifikation und insbesondere über Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügt. Was genau darunter zu verstehen ist, wird weder in der DSGVO noch im BDSG näher konkretisiert.

In der Praxis haben sich verschiedene Zertifizierungen und Ausbildungsprogramme etabliert, die die Qualifikation eines Datenschutzbeauftragten nachweisen. Dazu gehören Zertifizierungen nach dem TÜV, der DEKRA oder der GDD (Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit). Wichtiger als eine formale Zertifizierung ist jedoch die kontinuierliche Weiterbildung, da sich das Datenschutzrecht ständig weiterentwickelt. Ein externer Datenschutzbeauftragter hat hier den Vorteil, dass Weiterbildung zu seinem Kerngeschäft gehört und er laufend auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung und Behördenpraxis ist.

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Über den Autor: Marcel Kießlich ist Geschäftsführer der DATUREX GmbH und TÜV-, BSI- und IHK-zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter. Seit 2012 betreut er mit seinem Team über 500 Mandate bundesweit — von der DSGVO-Compliance bis zur KI-Verordnung. Kostenlose Erstberatung anfragen