Sind Verbandbücher datenschutzkonform?
In vielen Betrieben findet sich in der Nähe des Erste-Hilfe-Kastens das sogenannte Verbandbuch. Hierin finden sich Formulare, die ausgefüllt werden, sobald es zur Verletzung jeglicher Art eines Mitarbeiters kommt. Dort werden dann der Name des Betroffenen und des Hilfeleistenden sowie die Art der Verletzung und der Hilfemaßnahme eingetragen. Blättert man im Verbandbuch zurück, kann man alle Vorfälle der Vergangenheit mit allen genannten Daten erneut einsehen.
Fraglich ist, ob diese offene Verfügbarkeit von personenbezogenen Daten datenschutzkonform ist.
Betroffene personenbezogene Daten
Unstreitig enthält das Verbandbuch durch die Aufführung von Namen und ähnlichem personenbezogene Daten und unterliegt damit dem Schutz der DSGVO. Zusätzlich sind durch die Aufführung von Verletzungen und deren Behandlung auch Gesundheitsdaten betroffen. Diese unterliegen durch Art. 9 DSGVO als personenbezogene Daten besonderer Kategorie einem besonderen Schutz. Offen einsehbar dürfen diese Daten deshalb in keinem Fall aufbewahrt werden.
Dokumentationspflicht bei Erste-Hilfe-Maßnahmen
Das Verbandbuch hat aber auch einen Sinn: Durch die Formulare im Buch soll nämlich der Dokumentationspflicht von Erste-Hilfe-Maßnahmen nachgekommen werden. Diese ist von der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 vorgeschrieben. Diese Vorschriften sind in Betrieben einzuhalten.
Datenschutzkonforme Lösung
Um die Vorfälle zu dokumentieren, ohne das Datenschutzrecht zu verletzen, bietet es sich an, das Verbandbuch als „Verbandblock“ zu führen, sodass die beschriebene Seite ausgetrennt und sicher verwahrt werden kann und im Erste-Hilfe-Kasten immer nur der unbeschriebene Block liegt. Die ausgefüllten Blätter können dann direkt an den für die sichere Aufbewahrung zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden oder in einem verschlossenen Briefkasten abgegeben werden, der regelmäßig vom zuständigen Mitarbeiter geleert wird.
Ein solcher „Verbandblock“ kann zum Beispiel bei der DGUV erworben werden.
Alternativ können auf der Internetseite der DGUV die einzelnen Seiten auch nach Bedarf im Einzelfall ausgedruckt werden.