Tesla: Wächtermodus sorgt weiter für Diskussion

Zuletzt aktualisiert am 13. August 2026

Fahrzeuge vom amerikanischen Hersteller Tesla können mit der Funktion „Wächtermodus“ auch im geparkten und ausgeschalteten Zustand ihre Umgebung überwachen. Nachdem die Berliner Polizei den ersten Schritt gemacht hat und die Fahrzeuge deshalb auf den eigenen Grundstücken verbieten wollte, äußern sich nun auch andere Unternehmen und Behörden zu den datenschutzrechtlichen Bedenken.

Die Vorgeschichte: Polizei Berlin will Tesla verbieten

Im Model 3 des amerikanischen Elektroautoherstellers Tesla wurde der sogenannte „Wächtermodus“ (im Englischen „Sentry Mode“) implementiert. Dieser ermöglicht die Umgebungsüberwachung auch bei geparktem Fahrzeug. Die Funktion dient der Vorbeugung von Sachbeschädigung und Diebstahl. Gleichzeitig wird die Umgebungsaufzeichnung aber auch auf firmeneigenen Servern (immerhin in Europa) gespeichert. Außerdem können die Aufnahmen aus der Ferne über das Smartphone vom Fahrzeughalter eingesehen werden.

Wegen den dadurch ausgelösten datenschutzrechtlichen Bedenken sah die Polizei Berlin die Fahrzeuge von Tesla auf den Liegenschaften der Polizei als „eine sicherheitsrelevante Gefährdung für Mitarbeitende, Dritte (Sicherheit und Datenschutz) sowie die Liegenschaften der Polizei Berlin (Objektsicherheit)“ und startete einen erfolglosen Anlauf, die Fahrzeuge auf den eigenen Liegenschaften zu verbieten.

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Geheimdienste zur Gefahr durch Tesla-Fahrzeuge

Auch dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist laut eigener Aussage bekannt, dass die Ausstattung moderner Fahrzeuge Kamerasystemen und Systemen zur Übermittlung von Daten an die entsprechenden Fahrzeughersteller enthält. „Aus Gründen der Eigensicherung“ sei aber keine Aussage zu Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen möglich. Ähnlich äußern sich auch der Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt zu diesem Thema.

Vorgehen von Bundeswehr und Verteidigungsministerium

Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums stellte klar, dass Fahrzeuge mit entsprechenden Fahrzeugassistenzsystemen unabhängig vom Hersteller potentiell eine Bedrohung für die militärische Sicherheit darstellen könnten. Allerdings ergäben sich abhängig von der betroffenen Liegenschaft „je nach Auftrag, Material und Personal unterschiedliche Schutzbedarfe“. Eine pauschale Regelung gebe es deshalb nicht. Vielmehr würden durch den jeweiligen Kasernenkommandant geeignete Schutzmaßnahmen wie die Zuweisung bestimmter Parkplätze oder das Nutzen ausgewiesener Fahrwege ergriffen.

Regelungen anderer Bundesländer

Genauso wie in Berlin haben auch die anderen Polizeistellen der Bundesländer noch kein spezifisches Einfahrverbot für Fahrzeuge bestimmter Hersteller erlassen. Viele Bundesländer beobachten die Situation allerdings und wollen prüfen, inwiefern diese Fahrassistenzsysteme die Sicherheit beeinträchtigen.

Datenschützer der Bundesländer weisen zudem auf das große datenschutzrechtliche Problem hin, was mit einer dauerhaften Aufzeichnung der Umgebung einhergeht. Für das exzessive Sammeln von Daten hat Tesla 2020 bereits den Negativpreis „Big Brother Award“ erhalten.

Reaktionen von Unternehmen

Für Unternehmen stellt die Debatte nicht nur ein datenschutzrechtliches Problem, sondern auch eine Möglichkeit der Industriespionage dar.

In vielen Unternehmen herrscht deshalb auf dem Gelände striktes Kameraverbot (Smartphones müssen oft am Eingang abgegeben werden) und die Parkplätze befinden sich außerhalb oder unterirdisch, sodass ein Verbot bestimmter Fahrzeuge nicht notwendig ist.

Rechtliche Grundlagen der Videoüberwachung durch Fahrzeuge

Die rechtliche Bewertung des Tesla-Wächtermodus basiert auf mehreren datenschutzrechtlichen Grundlagen. Zentral ist hierbei Art. 6 DSGVO, der die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Die permanente Videoüberwachung durch geparkte Fahrzeuge erfasst unweigerlich personenbezogene Daten von Passanten, anderen Fahrzeughaltern und deren Kennzeichen.

Das berechtigte Interesse des Fahrzeughalters am Schutz seines Eigentums gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO muss dabei gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen abgewogen werden. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben hierzu mehrfach klargestellt, dass eine permanente, anlasslose Überwachung des öffentlichen Raums in der Regel unverhältnismäßig ist.

Besonders problematisch ist die Tatsache, dass die Aufnahmen des Wächtermodus auf Servern von Tesla gespeichert werden. Damit findet eine Datenübermittlung an ein Unternehmen in den USA statt, was zusätzliche Anforderungen an den Datenschutz stellt.

Auswirkungen auf den betrieblichen Datenschutz

Für Unternehmen, deren Mitarbeiter Tesla-Fahrzeuge als Dienst- oder Privatwagen nutzen, ergeben sich komplexe datenschutzrechtliche Fragestellungen. Wenn ein Tesla-Fahrzeug auf dem Firmengelände geparkt wird und der Wächtermodus aktiviert ist, werden unter Umständen Mitarbeiter, Besucher und Geschäftspartner aufgezeichnet. Dies kann als unzulässige Arbeitsplatzüberwachung gewertet werden.

Arbeitgeber müssen daher klare Regelungen treffen. Eine Möglichkeit besteht darin, die Nutzung des Wächtermodus auf dem Firmengelände vollständig zu untersagen. Alternativ können bestimmte Parkbereiche ausgewiesen werden, in denen die Überwachung weniger kritisch ist.

In jedem Fall sollten Unternehmen ihre Datenschutzrichtlinien aktualisieren und die Mitarbeiter über die geltenden Regelungen informieren. Eine Betriebsvereinbarung, die den Umgang mit kameraausgestatteten Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände regelt, ist empfehlenswert.

Vergleich mit anderen Fahrzeugherstellern

Tesla steht mit der Problematik der Fahrzeugkameras nicht allein da. Auch andere Hersteller wie BMW, Mercedes-Benz und Volkswagen verbauen zunehmend Kamerasysteme in ihren Fahrzeugen. Diese dienen in erster Linie der Unterstützung von Fahrerassistenzsystemen, können aber ebenfalls datenschutzrechtliche Bedenken aufwerfen.

Der wichtige Unterschied liegt jedoch in der Art der Datenverarbeitung. Während viele Hersteller die Kameradaten lokal verarbeiten und nicht dauerhaft speichern, überträgt Tesla die Daten an eigene Server. Diese zentrale Speicherung erhöht das Risiko eines Datenmissbrauchs erheblich und macht die datenschutzrechtliche Bewertung deutlich kritischer.

Die europäischen Datenschutzbehörden haben bereits angekündigt, die Entwicklung der Fahrzeugüberwachung genauer zu beobachten und bei Bedarf regulatorisch einzugreifen. Es ist daher zu erwarten, dass die rechtlichen Anforderungen an kamerabasierte Fahrzeugfunktionen in den kommenden Jahren weiter verschärft werden.

Handlungsempfehlungen für Fahrzeughalter

Wer ein Tesla-Fahrzeug besitzt oder plant, eines anzuschaffen, sollte sich der datenschutzrechtlichen Implikationen des Wächtermodus bewusst sein. Im öffentlichen Raum empfiehlt es sich, den Wächtermodus nur in begründeten Fällen zu aktivieren, etwa wenn das Fahrzeug in einer bekannt unsicheren Gegend geparkt wird.

Auf privaten Grundstücken Dritter, etwa auf Firmenparkplätzen oder in Wohngebieten, sollte der Wächtermodus grundsätzlich deaktiviert werden. Andernfalls riskiert der Fahrzeughalter nicht nur datenschutzrechtliche Konsequenzen, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Personen.

Außerdem sollten Tesla-Halter regelmäßig die Datenschutzeinstellungen ihres Fahrzeugs überprüfen und sicherstellen, dass nur die tatsächlich benötigten Funktionen aktiviert sind. Die Sensibilität für datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit vernetzten Fahrzeugen wird in Zukunft weiter zunehmen.

Dashcam-Rechtsprechung als Orientierung

Für die rechtliche Bewertung des Tesla-Wächtermodus ist auch die Rechtsprechung zu Dashcams von Bedeutung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2018 (Az. VI ZR 233/17) entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen grundsätzlich als Beweismittel in Zivilprozessen verwertbar sein können, auch wenn die permanente, anlasslose Aufzeichnung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt.

Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf den Tesla-Wächtermodus übertragen. Während Dashcams in der Regel nur die Fahrtrichtung aufzeichnen und die Aufnahmen lokal gespeichert werden, erfasst der Wächtermodus die gesamte Umgebung des geparkten Fahrzeugs und überträgt die Daten an Tesla-Server. Der Umfang der Datenverarbeitung ist damit deutlich größer und die datenschutzrechtlichen Bedenken entsprechend schwerwiegender.

Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, hat sich ebenfalls mit der Thematik befasst. In einer Orientierungshilfe zur Videoüberwachung hat die DSK klargestellt, dass die permanente Überwachung des öffentlichen Raums durch private Kameras in der Regel unzulässig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kamera fest installiert oder in einem Fahrzeug verbaut ist.

Haftungsfragen für Fahrzeughalter und Arbeitgeber

Die Nutzung des Tesla-Wächtermodus wirft auch Haftungsfragen auf. Der Fahrzeughalter ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die durch den Wächtermodus veranlasste Datenverarbeitung verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt und die Betroffenenrechte gewahrt werden.

Bei einer unrechtmäßigen Videoüberwachung durch den Wächtermodus können Betroffene Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend machen. Dies umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Schäden. In der Praxis haben Gerichte bereits Schadensersatz für die unrechtmäßige Videoüberwachung zugesprochen, wobei die Höhe je nach Einzelfall variiert.

Für Arbeitgeber, deren Mitarbeiter Tesla-Fahrzeuge als Dienstwagen nutzen, stellt sich zudem die Frage der Mithaftung. Stellt der Arbeitgeber ein Fahrzeug mit aktivem Wächtermodus zur Verfügung, kann er unter Umständen als Mitverantwortlicher nach Art. 26 DSGVO haften. Arbeitgeber sollten daher klare Richtlinien zum Umgang mit dem Wächtermodus in ihren Arbeitsverträgen oder Dienstwagenvereinbarungen festlegen.

Der Tesla-Wächtermodus und Mietparkhäuser

Eine besonders relevante Konstellation ergibt sich beim Parken von Tesla-Fahrzeugen in Mietparkhäusern und Tiefgaragen. Hier überschneiden sich die Interessen des Fahrzeughalters, des Parkraumbetreibers und der anderen Nutzer. Der Parkraumbetreiber hat ein berechtigtes Interesse daran, die Videoüberwachung durch Fahrzeuge auf seinem Gelände zu kontrollieren oder zu untersagen, da sie andere Kunden verunsichern und rechtliche Risiken für den Betreiber schaffen kann.

Mehrere Parkhausbetreiber haben bereits reagiert und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln aufgenommen, die die Nutzung von Fahrzeugkameras im geparkten Zustand untersagen. Verstöße können zum Ausschluss aus dem Parkhaus und zu Schadensersatzforderungen führen. Für Tesla-Halter bedeutet dies, dass sie vor dem Parken die jeweiligen Hausordnungen und AGB prüfen und den Wächtermodus gegebenenfalls deaktivieren müssen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Position der Parkhausbetreiber nachvollziehbar. In geschlossenen Parkhäusern werden Kennzeichen, Gesichter und Bewegungsmuster der Nutzer aufgezeichnet. Da die Betreiber in der Regel keine Möglichkeit haben, die aufgezeichneten Personen über die Videoüberwachung zu informieren, fehlt es an der nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Transparenz. Ein pauschales Verbot von Fahrzeugkameras im geparkten Zustand ist daher ein pragmatischer und datenschutzrechtlich sinnvoller Ansatz.

Zukunftsausblick: Autonomes Fahren und Datenschutz

Die Diskussion um den Tesla-Wächtermodus ist nur ein Vorgeschmack auf die datenschutzrechtlichen Herausforderungen, die mit dem fortschreitenden autonomen Fahren einhergehen werden. Autonome Fahrzeuge werden noch deutlich mehr Sensoren und Kameras benötigen und entsprechend größere Datenmengen erzeugen. Die datenschutzrechtliche Regulierung dieser Technologien wird eine der zentralen Aufgaben der kommenden Jahre sein. Es ist zu erwarten, dass der europäische Gesetzgeber hier spezifische Regelungen schaffen wird, die den Einsatz von Fahrzeugsensoren im öffentlichen Raum klar regeln und die Rechte der betroffenen Personen schützen.

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Über den Autor: Marcel Kießlich ist Geschäftsführer der DATUREX GmbH und TÜV-, BSI- und IHK-zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter. Seit 2012 betreut er mit seinem Team Mandanten bundesweit — von der DSGVO-Compliance bis zur KI-Verordnung. Kostenlose Erstberatung anfragen