Neue EU-Hinweisgeberrichtlinie
Zuletzt aktualisiert am 7. April 2026
Neue EU-Hinweisgeberrichtlinie
Ab dem 17. Dezember 2021 gilt die neue EU-Hinweisgeberrichtlinie. Diese verpflichtet zunächst Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern und ab dem 17. Dezember 2022 auch Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern dazu, für die Meldung von Sachverhalten oder Vorfällen durch Hinweisgeber („Whistleblower“) eine klare Struktur einzurichten. Das zusätzlich dazu verabschiedete deutsche Gesetz soll sich daneben wohl auch auf Verstöße im Bereich Arbeitszeitüberschreitung, Nichtzahlung des Mindest- oder Tariflohns oder falsche Angaben zu Ausschreibungsvoraussetzungen beziehen und noch größeren Schutz für Hinweisgeber in Deutschland bieten.
Doch was gilt es als Unternehmen bezüglich der neue EU-Hinweisgeberrichtlinie zu wissen und zu beachten? Es folgt ein kurzer Überblick.
Ausgangssituation
Schon vor der Schaffung internationaler Standards sind verlässliche Hinweisgeber wichtig für ein gut funktionierendes Unternehmen gewesen. Etwa 43 % aller wirtschaftskriminellen Vorfälle („Fraud-Fälle“) in Unternehmen werden mit Hilfe von internen Hinweisgebern erkannt.
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→ Leistungen ansehenErsteinschätzung anfragenTrotzdem ist der Schutz von Hinweisgebern in den meisten Unternehmen noch unzureichend. Oftmals fühlen sich potentielle Hinweisgeber unter Druck gesetzt, ihre Meldung nicht abzugeben und vielerorts fehlt es an strukturierten und organisierten Prozessen bei der Abgabe und Bearbeitung solcher Meldungen. Mit einem verlässlichen Hinweisgebersystem lassen sich Fraud-Fälle jedoch schneller erkennen und effektiver bearbeiten.
Änderung durch die EU-Hinweisgeberrichtlinie
Die EU-Hinweisgeberrichtlinie soll die Meldung von möglichem Fehlverhalten und Gefahren vor allem für den Hinweisgeber einfacher und rechtssicherer machen.
Die Richtlinie verpflichtet zu einem Mindestmaß an Schutz für den jeweiligen Hinweisgeber. Zudem kann jeder Mitgliedsstaat aber auch über dieses Mindestmaß hinaus Regelungen treffen, es darf nur nicht unterschritten werden. So deutet die momentane Debatte in der deutschen Gesetzgebung auch darauf hin, dass das deutsche Gesetz den Schutz noch weiter fassen will. Der deutsche Gesetzentwurf sieht zum Beispiel vor, Hinweisgeber auch bei Hinweisen auf andere Straftaten zu schützen. Hintergedanke ist, dass es sonst zu einer Ungleichbehandlung von Hinweisgebern kommen würde, was genau die Folge hätte, die durch die Richtlinie beseitigt werden sollte: Dass Hinweisgeber aus Angst vor Konsequenzen ihre Meldung nicht abgeben.
Wer geschützt wird
Durch die EU-Hinweisgeberrichtlinie werden alle Personen geschützt, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben. Diese Personen werden unabhängig davon geschützt, ob sie im öffentlichen oder im privaten Sektor arbeiten.
Auch erfasst sind Hinweisgeber, die einen Hinweis im Rahmen eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses erlangt haben.
Als Hinweis gilt jede Information, von der der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass diese wahr ist und sie dann gemeldet hat.
Was geschützt wird
Schutzgut der Richtlinie ist die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und in der Meldung genannter Dritter. Das Unternehmen hat diese Personen zudem vor Nachteilen wie Diskriminierung und Kündigung zu schützen.
Vorrangig soll dabei die Meldung über interne Meldekanäle geschützt werden. Dem Hinweisgeber steht es aber grundsätzlich frei, statt über interne Kanäle eine externe Meldung (zB bei einer entsprechenden Behörde) vorzunehmen. Diese wird dann auch nach der Richtlinie geschützt.
Sanktionen
Wenn Unternehmen negative Maßnahmen gegen den Hinweisgeber durchführen, die Vertraulichkeit der Meldung verletzen oder die Meldung behindern oder dies versuchen, wird dies nach der Richtlinie sanktioniert.
Anforderungen an Hinweisgebersysteme
Die meiste Praxisrelevanz für Unternehmen hat es wohl, dass in der Richtlinie Anforderungen an Hinweisgebersysteme gestellt werden.
Im Unternehmen müssen geeignete interne Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen und Prozesse für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen errichten. Meldungen sollen schriftlich oder mündlich und auf Wunsch des Hinweisgebers auch persönlich abgegeben werden können. In jedem Fall ist dabei die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers zu wahren. Innerhalb von sieben Tagen nach Meldung soll eine Bestätigung des Erhalts an den Hinweisgeber erfolgen und nach spätestens drei Monaten soll dieser erfahren, welche Maßnahmen ergriffen werden oder ergriffen wurden.
Der Entwurf des deutschen Gesetzes sieht zudem vor, dass die Meldestelle den Kontakt zum Hinweisgeber halten soll, um eventuell notwendige weitere Informationen erhalten zu können. So soll effektiver die Stichhaltigkeit der Hinweise geprüft und angemessene Maßnahmen (Einleitung interner Untersuchungen, Verweis des Hinweisgebers an zuständige Stelle, Abgabe der Untersuchung an zuständige Behörde etc) ergriffen werden können.
Zudem soll nach dem Entwurf unter Wahrung der Vertraulichkeit zur dauerhaften Abrufbarkeit eine Dokumentation der Meldung erfolgen. So soll der Hinweisgeber auch die Möglichkeit zur nachträglichen Korrektur seiner Meldung erhalten.
Von der internen Meldestelle soll außerdem klar und leicht zugänglich darüber informiert werden, welche Möglichkeiten zur Meldung bei externen Stellen bestehen.
Dem Unternehmen selbst überlassen wird es, wie es diese Meldekanäle konkret ausgestaltet und welche Abteilung zur Meldestelle ernannt wird. Zu beachten ist dabei aber, dass die Meldestelle unabhängig und unbefangen sein muss. Die Meldestelle kann auch von unabhängigen Dritten extern betrieben werden. Hierbei ist es empfehlenswert, sich als Unternehmen fachkundig beraten zu lassen.
Vor allem bei der Implementierung von technischen Systemen im Meldesystem sind schnell Bereiche des Datenschutzes, des Arbeitsrechtes und schlicht der Praktikabilität betroffen, in denen dem Unternehmen die aufkommenden Fragen schnell über den Kopf wachsen können. Hier ist eine professionelle Beratung unerlässlich.
Hintergrund und Schutzziele der Richtlinie
Die EU-Hinweisgeberrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) verfolgt das Ziel, Personen zu schützen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von Missständen in Unternehmen und Behörden, sind aber häufig Repressalien wie Kündigung, Degradierung oder Mobbing ausgesetzt. Der Schutz von Whistleblowern ist daher nicht nur ein arbeitsrechtliches, sondern auch ein gesellschaftliches Anliegen. Die Richtlinie schafft einen europaweit einheitlichen Mindeststandard für den Schutz von Hinweisgebern und verpflichtet die Mitgliedstaaten, entsprechende nationale Regelungen zu erlassen.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst Verstöße in zahlreichen Bereichen des Unionsrechts, darunter öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Verbraucherschutz und insbesondere auch den Datenschutz. Gerade die Verbindung zum Datenschutz macht die Richtlinie für Unternehmen besonders relevant, da Datenschutzverstöße zu den am häufigsten gemeldeten Missständen gehören.
Umsetzung in deutsches Recht: Das Hinweisgeberschutzgesetz
Die EU-Hinweisgeberrichtlinie wurde in Deutschland durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgesetzt, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten, interne Meldestellen einzurichten, über die Hinweisgeber Verstöße melden können. Für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten galt diese Pflicht bereits ab Inkrafttreten, kleinere Unternehmen hatten eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023.
Die internen Meldestellen müssen so ausgestaltet sein, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt bleibt. Dies stellt hohe Anforderungen an die technische und organisatorische Umsetzung. Unternehmen können die Aufgabe der internen Meldestelle an eine interne Vertrauensperson oder an einen externen Dritten übertragen. In vielen Fällen bietet es sich an, die Meldestelle mit dem externen Datenschutzbeauftragten zu verbinden, da dieser bereits über die erforderliche Fachkenntnis im Umgang mit vertraulichen Informationen verfügt.
Datenschutzrechtliche Anforderungen an Meldesysteme
Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems bringt erhebliche datenschutzrechtliche Herausforderungen mit sich. Bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen werden regelmäßig personenbezogene Daten sowohl des Hinweisgebers als auch der beschuldigten Person verarbeitet. Diese Verarbeitung muss den Anforderungen der DSGVO genügen. Insbesondere ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO in der Regel erforderlich, da die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bergen kann.
Die erhobenen Daten dürfen nur für die Bearbeitung der Meldung verwendet werden und sind nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Das HinSchG sieht eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens vor. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Löschfristen eingehalten werden und dass der Zugang zu den Meldedaten strikt auf die berechtigten Personen beschränkt ist.
Praktische Empfehlungen für Unternehmen
Unternehmen, die noch kein Hinweisgebersystem eingerichtet haben, sollten dies zeitnah nachholen, da bei Verstößen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen. Bei der Auswahl eines geeigneten Systems sollten sowohl die funktionalen Anforderungen als auch die datenschutzrechtlichen Aspekte berücksichtigt werden. Digitale Meldesysteme bieten den Vorteil einer automatisierten Dokumentation und erleichtern die Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen.
Es empfiehlt sich, die Einführung des Hinweisgebersystems mit einer umfassenden Überprüfung des bestehenden Datenschutzkonzepts zu verbinden. So können Synergien genutzt und ein konsistentes Compliance-System aufgebaut werden, das sowohl den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes als auch der DSGVO gerecht wird. Eine professionelle Beratung hilft dabei, die richtigen Weichen zu stellen und kostspielige Fehler zu vermeiden. Besonders wichtig ist dabei auch die Schulung der Mitarbeiter, die als Meldestellen-Beauftragte fungieren, denn sie müssen sowohl die rechtlichen Anforderungen des HinSchG als auch die datenschutzrechtlichen Pflichten bei der Verarbeitung der Meldedaten beherrschen. Nur wenn die zuständigen Personen entsprechend qualifiziert sind, kann das Hinweisgebersystem seinen Zweck effektiv erfüllen.
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