Endlich Ruhe am Telefon

Das Telefon klingelt. Nichts Ungewöhnliches. Eigentlich sollte es doch schon viel eher klingeln. Endlich (!), denkt man, springt auf, rennt los und hebt den Hörer ab. Am anderen Ende kurze Stille und dann begrüßen einen leider nicht die Stimmen und die Worte die man erwartet hat, sondern Sätze wie „Herzlichen Glückwunsch, Sie haben dies und das gewonnen“ oder „Guten Tag, wir würden gerne kurz Ihren Eintrag in unserem System abgleichen…“ Genervt versucht man das Gespräch zu beenden und nach einigen Anläufen klappt es und man legt endlich auf.

So oder ähnlich könnte das jedem von uns bekannt vorkommen.

Erlaubt oder nicht?

Wer der ganzen Spielerei explizit und formsicher einwilligt, darf sich weiterhin an den täglichen Telefonaten mit verschiedenen Menschen freuen. Denn wenn personenbezogene Daten für das telefonische Bewerben von Produkten oder diversen Dienstleistungen von Verbrauchern benutzt werden, bedarf es nach Abs. 2 Nr. 2 des § 7UWG der unmissverständlichen Einwilligung.

Wirksam einwilligen

Nicht jede Einwilligung verspricht die ersehnte Ruhe. Die Formulierung ist ausschlaggebend. Es sollten der Zweck, die zu verarbeitende Stelle, die Bedingungen, den Datenempfänger, und welche Daten genau betroffen sind, ersichtlich sein. Im Juni hat der Gesetzgeber das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ verabschiedet. Das heißt, dass Verträge über Gewinnspieldienste nur noch in Textform geschlossen werden dürfen und sich das Bußgeld für unerlaubte Werbeanrufe auf 300 000 € versechsfacht hat.

Trick und Tipps

Da Telefonmarketing nicht verboten ist, kann es hin und wieder vorkommen, dass Sie vielleicht den einen oder anderen Werbeanruf erhalten. Ein wenig mehr Ruhe bekommen Sie, wenn Sie Ihre Telefonnummer nicht öffentlich zur Verfügung stellen, nicht freizügig an Dritte weitergeben, von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder penetrante Telefonnummer sperren.

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