Datenschutz bei Tesla: Dürfen Fahrdaten an Behörden weitergegeben werden?
Zuletzt aktualisiert am 1. Juni 2026
Die Autoindustrie erfasst wie viele andere immer mehr Daten, die durch innovative Vorrichtungen erfasst werden. So ist dies auch bei den Elektrofahrzeugen des Herstellers Tesla der Fall. Womit die Fahrer meist nicht rechnen: Diese Daten gibt Tesla auf Anfrage an Behörden weiter. Worum es dabei genau geht, erfahren Sie hier.
Welche Daten werden erhoben?
Der Hersteller Tesla bietet seinen Kunden über integrierte Kameras und zusätzliche Funktionen über Mobilfunk immer mehr Komfort und Sicherheit. Damit wirbt der Hersteller zumindest. Dabei werden nicht nur fahrzeuginterne Daten wie Geschwindigkeit, Beschleunigungen und Bremsvorgänge erfasst, sondern über viele Kameras und Sensoren auch das, was außerhalb des Fahrzeuges passiert und damit zwingend auch, wer sich dort in unmittelbarer Nähe im Straßenverkehr bewegt.
Selbst im geparkten Zustand zeichnen Tesla Fahrzeuge auf (Sentry-Modus).
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→ Leistungen ansehenErsteinschätzung anfragenIm Innenraum des Fahrzeugs befinden sich ebenfalls Kameras und Mikrofone, es ist daher nicht unbedingt angeraten Informationen mit einem hohen oder sehr hohen Schutzbedarf im Fahrzeug zu verarbeiten z.B. durch Gespräche im Innenraum.
Diese Daten werden von dem Fahrzeug erfasst, für entsprechende Reaktionen im Straßenverkehr ausgewertet und unter Umständen in der herstellereigenen Cloud gespeichert, wobei auch die Fahrzeuge Cloud-Teilnehmer / mobile Daten-Speicher (im Sinne einer fahrenden USB Festplatte mit Fernzugriff) sind auf die Tesla jederzeit Zugriff hat. Tesla selbst sieht die Fahrzeuge als eigene Netzwerkteilnehmer im Tesla Netzwerk und verfolgt Aktivitäten am Fahrzeug >>> https://de.lookout.com/blog/hacking-a-tesla
Wann findet eine Weitergabe dieser Daten statt?
Auf entsprechende Anfrage von Behörden gibt Tesla diese Daten – vermeintlich ohne gesonderte Zustimmung des Fahrzeughalters – heraus.
Die Behörden verfolgen damit meist das Ziel, Unfälle aufzuklären, bei denen es keine Zeugen gab. So kann aus den Fahrzeugdaten zum Beispiel die Pedalstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt abgelesen werden oder auch ob das Fahrzeug beschleunigt oder gebremst hat oder wie schnell es war. Auch der Zugriff auf Videos oder Bilder von der Situation zum Unfallzeitpunkt können für die Aufklärung des Herganges hilfreich sein.
Die Daten helfen nicht nur, bei Fahrerflucht den Täter zu ermitteln, sondern andersherum gegebenenfalls auch, den Täter zu entlasten.
Gibt es keine anderen Beweise, haben die Behörden ein besonderes Interesse daran, auf die von Tesla gespeicherten Daten zuzugreifen.
Ist die Erhebung datenschutzkonform?
Dies wirft die Frage auf, ob die Erhebung all dieser Daten datenschutzkonform im Sinne der DSGVO ist. Zu beachten ist hierbei, dass einerseits der Fahrzeughalter und Fahrer sowie am Verkehr beteiligte Dritte betroffen sind.
Soweit der Fahrzeughalter betroffen ist, hat dieser mit dem Kauf eines Fahrzeuges, das die Fahrsituation durch umfangreiche Daten aufzeichnet, in diese Aufzeichnung eingewilligt. Ist in den entsprechenden Datenschutzbestimmung auch der Zweck der Datenerhebung aufgeführt, ist die Erfassung erlaubt.
Eine entsprechende Einwilligung mit vollständiger Transparenz von jedem Fahrer / Nutzer des in Ihrer Verantwortung befindlichen Teslas einzuholen ist angeraten.
Diese Einwilligung kann der Fahrzeughalter auch beim Kauf verweigern oder nachträglich widerrufen. Tesla räumt selbst ein, dass die entsprechenden Einstellungen und Datenschutzbestimmungen jederzeit individuell angepasst werden können. Gleichzeitig erwähnt der Hersteller aber auch, dass beim Ablehnen der Datenerfassung „eingeschränkte Funktionalität, ernsthafte Schäden oder Funktionsunfähigkeit eintreten“ können. So ergibt sich in der Praxis kaum eine Mitgestaltungsmöglichkeit durch den Fahrzeughalter, der den beworbenen Komfort nicht ausschließen möchte. Die Freiwilligkeit dieser Einwilligung ist demnach mehr als fraglich.
Dritte Verkehrsbeteiligte haben dagegen nicht eingewilligt. Es liegt eine unerlaubte Aufnahme von natürlichen Personen im öffentlichen Raum vor, die gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt.
Was (potentielle) Halter und Käufer beachten sollten
Vor dem Kauf sollte man sich unbedingt im Detail damit auseinandersetzen, welche Daten erhoben werden und welche Erhebung man gegebenenfalls ausschließen will, bevor eine Weitergabe stattfindet, mit der man nicht einverstanden war.
Auch wenn der Kauf schon einige Zeit zurück liegt, kann man immer an einen möglichen Widerruf der Einwilligung denken.
Aktualisierte Datenschutzrichtlinie von Tesla
Tesla hat seine Datenschutzrichtlinie mehrfach aktualisiert und gibt darin detaillierter Auskunft über die erhobenen Daten und deren Verwendung. Nach der aktuellen Richtlinie erhebt Tesla unter anderem Fahrzeug-Telemetriedaten wie Geschwindigkeit, Pedalstellung und Batteriezustand, Kamera- und Sensordaten für die Funktionalität der Fahrassistenzsysteme, Standortdaten des Fahrzeugs sowie Diagnosedaten zur Fehlerbehebung und Produktverbesserung.
Besonders kritisch bewerten Datenschützer die Tatsache, dass Tesla sich in seiner Datenschutzrichtlinie weitreichende Rechte zur Nutzung der gesammelten Daten einräumt. So behält sich Tesla vor, die Daten zur Verbesserung seiner Produkte und zur Entwicklung neuer Funktionen zu verwenden. Zudem können die Daten an verbundene Unternehmen und Dienstleister weitergegeben werden.
Die europäischen Datenschutzbehörden haben Tesla aufgefordert, seine Datenschutzpraktiken an die Anforderungen der DSGVO anzupassen. Insbesondere müsse Tesla sicherstellen, dass die Verarbeitung auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruht, die Daten nur für festgelegte Zwecke verwendet werden und die betroffenen Personen umfassend informiert werden.
Rechtsgrundlagen für die Datenherausgabe an Behörden
Die Herausgabe von Fahrzeugdaten an Behörden wirft grundlegende datenschutzrechtliche Fragen auf. In Deutschland können Behörden unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe von Daten verlangen. Im Strafverfahren ist die Rechtsgrundlage hierfür die Strafprozessordnung (StPO), insbesondere die Vorschriften über die Beschlagnahme (§ 94 StPO) und die Herausgabepflicht (§ 95 StPO).
Für die Herausgabe von Daten, die auf ausländischen Servern gespeichert sind, gelten jedoch zusätzliche Anforderungen. Grundsätzlich müssen deutsche Behörden den Weg der Rechtshilfe beschreiten, um von ausländischen Unternehmen Daten zu erhalten. Der US-amerikanische CLOUD Act erleichtert jedoch den Zugriff US-amerikanischer Behörden auf Daten, die von US-Unternehmen im Ausland gespeichert werden.
Datenschutzrechtliche Pflichten des Fahrzeughalters
Auch der Fahrzeughalter selbst hat datenschutzrechtliche Pflichten zu beachten. Wenn das Fahrzeug die Umgebung aufzeichnet und dabei personenbezogene Daten Dritter erfasst werden, ist der Halter als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO anzusehen. Er muss daher sicherstellen, dass die Datenverarbeitung auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht.
Dies gilt insbesondere für den Sentry-Modus, der auch im geparkten Zustand die Umgebung überwacht. Da hierbei systematisch der öffentliche Raum überwacht wird, kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein.
Tesla als Firmenwagen: Besondere Anforderungen
Setzt ein Unternehmen Tesla-Fahrzeuge als Firmenwagen ein, ergeben sich zusätzliche datenschutzrechtliche Anforderungen. Das Unternehmen ist dann sowohl für die Datenverarbeitung gegenüber seinen Mitarbeitern als auch gegenüber Dritten verantwortlich.
Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter gemäß Art. 13 DSGVO darüber informieren, welche Daten das Fahrzeug erfasst, zu welchen Zwecken diese verarbeitet werden und an wen sie weitergegeben werden können. Eine Betriebsvereinbarung kann dabei helfen, den rechtlichen Rahmen für die Nutzung von Fahrzeugen mit umfangreichen Sensorsystemen abzustecken.
Außerdem sollte das Unternehmen prüfen, ob die von Tesla erhobenen Daten auch Rückschlüsse auf das Fahrverhalten der Mitarbeiter zulassen. Ist dies der Fall, könnte eine unzulässige Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Beschäftigten vorliegen.
Vergleich mit anderen Herstellern
Tesla steht mit seiner umfangreichen Datenerfassung nicht allein da. Auch andere Automobilhersteller wie BMW, Mercedes-Benz und Volkswagen verbauen zunehmend Kameras und Sensoren in ihren Fahrzeugen und erfassen dabei umfangreiche Daten. Der wesentliche Unterschied liegt jedoch darin, wie transparent die Hersteller mit der Datenerfassung umgehen und in welchem Umfang die Daten an die firmeneigenen Server übermittelt werden.
Während Tesla traditionell einen zentralisierten Ansatz verfolgt, bei dem alle Daten in die firmeneigene Cloud übertragen werden, setzen europäische Hersteller stärker auf lokale Datenverarbeitung im Fahrzeug. BMW betont beispielsweise, dass bestimmte Daten ausschließlich im Fahrzeug verarbeitet und nicht an externe Server übermittelt werden. Mercedes-Benz hat ein eigenes Datenschutzkonzept entwickelt, das dem Fahrzeughalter mehr Kontrolle über seine Daten einräumt.
Empfehlungen für den datenschutzkonformen Umgang mit FahrzeugdatenAngesichts der komplexen Datenschutzlage empfehlen wir Unternehmen und Privatpersonen, die Fahrzeuge mit umfangreichen Sensorsystemen nutzen, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Erstens sollte eine umfassende Bestandsaufnahme der im Fahrzeug verarbeiteten Daten erfolgen. Dazu gehört die Identifikation aller Sensoren, Kameras und Mikrofone sowie der Datenflüsse zwischen dem Fahrzeug, der Cloud des Herstellers und etwaigen Drittanbietern.
Zweitens sollten die Datenschutzeinstellungen des Fahrzeugs sorgfältig geprüft und angepasst werden. Funktionen wie der Sentry-Modus oder die Innenraumkamera sollten nur aktiviert werden, wenn ein konkreter Bedarf besteht und die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Drittens ist es ratsam, die Datenschutzerklärung des Herstellers sorgfältig zu lesen und zu verstehen, welche Daten erhoben, wie lange sie gespeichert und an wen sie weitergegeben werden.
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