Darf ein Kindergarten Videoüberwachung nutzen?
Zuletzt aktualisiert am 7. April 2026
Das Thema Videoüberwachung spielt im datenschutzrechtlichen Kontext immer wieder eine Rolle. Anhand der Anfrage eines Kindergartens in Thüringen an den entsprechenden Datenschutzbeauftragten, ob eine Installation von Kameras auf dem Außengelände zur Videoüberwachung zulässig sei, lassen sich die nötigen Prüfungsschritte anschaulich darstellen.
Der Fall: Kindergarten will Kameras installieren
In seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 berichtet der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Anfrage eines Kindergartens zum Thema Videoüberwachung (Nr. 2.14.).
Der Kindergarten zog diese Maßnahme zur Sicherheit der Kinder in Betracht. So sei es häufiger vorgekommen, dass Fremde das Gelände betraten, die kein Kind bringen oder abholen wollten (Vertreter, Postbote, etc.). Auch sei es bereits vorgekommen, dass Kinder unbemerkt das Gelände verlassen hätten. Deshalb sollten zwecks Videoüberwachung Kameras an ein neues Tor angebracht werden.
Datenschutzrechtliche Prüfung
Handelt es sich bei den betroffenen Personen um Kinder, ist der besondere Schutz zu beachten: Im Erwägungsgrund 38 zur DSGVO wird dieser angesprochen und damit begründet, dass sich Kinder bezüglich der Risiken, Folgen und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weniger bewusst sind.
Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei dem Kindergarten um eine öffentliche Stelle handelt. Dementsprechend kann sich dieser nicht auf ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 I 1 lit. f DSGVO berufen. Stattdessen könnte sich eine Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung aus Art. 6 I 1 lit. e DSGVO ergeben, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich wäre, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Die erforderliche spezifische Rechtsgrundlage läge mit § 30 Thüringer Datenschutzgesetz vor. Danach ist die Videoüberwachung zulässig, wenn sie dem Schutz von Kindern und Beschäftigten oder sonstigen Besuchern dient und für die Aufgaben des Kindergartens erforderlich ist.
Demnach ist genau wie bei jeder anderen Videoüberwachung eine Prüfung in folgenden Schritten vorzunehmen.
Schritt 1: Zweck und Form der Videoüberwachung
In welcher Form eine Videoüberwachung überhaupt in Frage kommt, hängt vom entsprechenden Zweck ab. Der Kindergarten wollte eine Videoüberwachung in Form einer Videoaufzeichnung einrichten, um die Sicherheit der Kinder zu garantieren.
Eine Videoüberwachung kann grundsätzlich als Videoaufzeichnung oder als Videobeobachtung erfolgen. Bei einer Videoaufzeichnung speichert die Kamera die aufgenommenen Bilder, die nachträglich von einem Menschen eingesehen werden, wenn es zu einem Vorfall gekommen ist. Bei einer Videobeobachtung dienen die Kameras nur dazu, ein Live-Bild auf einen Monitor zu übertragen, sodass ein Mensch aufgrund von dargestellten Geschehnissen eingreifen kann.
Der Landesdatenschutzbeauftragte sah eine Videoaufzeichnung in diesem Fall kritisch, da sie nicht dem angegebenen Zweck dient. Eine Videoaufzeichnung ermögliche eben nicht, auf mögliche Sicherheitsrisiken sofort zu reagieren. Die Maßnahme sei demnach nicht geeignet, Kinder am Verlassen des Geländes oder Unbefugte am Betreten des Geländes zu hindern.
Schritt 2: Erforderlichkeit der Videoüberwachung
In einem nächsten Schritt ist die Erforderlichkeit der Videoüberwachung zu untersuchen. Sie ist erforderlich, wenn es kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Erreichung des angegebenen Zweckes gibt.
Im vorliegenden Fall stellte der Landesdatenschutzbeauftragte fest, dass es mehrere mildere Mittel gibt: Der Briefkasten kann außerhalb des Tores aufgestellt werden, sodass Postboten das Gelände nicht mehr betreten müssen. Das Schließsystem des Tores kann verbessert werden und außerdem mit einer Klingelanlage mit Gegensprechanlage versehen werden.
Aufgrund dieser Beratung hat sich der Kindergarten entschlossen, zunächst mildere Mittel zu prüfen und von einer Videoüberwachung abzusehen.
Fazit
Auch wenn nicht jede Videoüberwachung gleich datenschutzrechtlich unzulässig ist, kann nicht ohne weiteres eine solche durchgeführt werden. In jedem Fall sind vorher Geeignetheit und mildere Mittel zu prüfen.
Schritt 3: Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung
Selbst wenn eine Videoüberwachung grundsätzlich geeignet und erforderlich ist, muss sie auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Das bedeutet: Die Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Personen darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Bei Kindern ist dieser Maßstab besonders streng anzulegen, da Erwägungsgrund 38 der DSGVO den besonderen Schutz von Kindern betont.
Die Interessenabwägung muss dokumentiert werden und alle relevanten Aspekte berücksichtigen: Wie viele Personen sind betroffen? Wie intensiv ist die Überwachung? Werden Aufnahmen gespeichert und wenn ja, wie lange? Werden die Aufnahmen durch Dritte eingesehen? Insbesondere bei Kindergärten, Schulen und anderen Einrichtungen, in denen sich vorwiegend Kinder aufhalten, ist die Schwelle für eine zulässige Videoüberwachung besonders hoch.
Informationspflichten bei Videoüberwachung
Wenn eine Videoüberwachung nach der datenschutzrechtlichen Prüfung zulässig ist, bestehen umfangreiche Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. In der Praxis hat sich ein zweistufiges Informationskonzept bewährt, das auch die Datenschutzaufsichtsbehörden empfehlen.
Auf der ersten Stufe wird ein gut sichtbares Hinweisschild angebracht, das mindestens folgende Informationen enthält: den Umstand der Videoüberwachung (Piktogramm), den Verantwortlichen mit Kontaktdaten, den Zweck der Überwachung und einen Verweis auf weiterführende Informationen. Auf der zweiten Stufe werden die vollständigen Informationen nach Art. 13 DSGVO bereitgestellt, etwa als Aushang oder über einen QR-Code auf dem Hinweisschild.
Gerade bei Kindergärten müssen die Eltern als gesetzliche Vertreter der Kinder informiert werden. Eine zusätzliche Information im Rahmen des Betreuungsvertrages ist empfehlenswert. Transparenz ist hier besonders wichtig, um das Vertrauen der Eltern zu erhalten.
Speicherdauer und Löschfristen bei Videoaufnahmen
Die Speicherdauer von Videoaufzeichnungen muss auf das notwendige Minimum beschränkt werden. Die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) zur Videoüberwachung empfiehlt eine Speicherdauer von maximal 48 Stunden. Nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei der Aufklärung von Straftaten, kann eine längere Speicherung gerechtfertigt sein. Die maximale Speicherdauer sollte 72 Stunden in der Regel nicht überschreiten.
Die Löschung muss automatisiert erfolgen, um menschliche Fehler auszuschließen. Verantwortliche müssen die automatisierte Löschung regelmäßig überprüfen und die Funktionsfähigkeit dokumentieren. Dies gehört zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM), die nach Art. 32 DSGVO zu treffen sind.
Datenschutzfolgenabschätzung bei Videoüberwachung
In vielen Fällen ist vor der Einrichtung einer Videoüberwachung eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO durchzuführen. Die Aufsichtsbehörden haben in ihren Positivlisten („Blacklists“) die systematische Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen als Verarbeitungstätigkeit aufgeführt, für die regelmäßig eine DSFA erforderlich ist. Bei einem Kindergarten, in dem Kinder als besonders schutzbedürftige Personengruppe betroffen sind, ist eine DSFA in jedem Fall dringend empfohlen.
Die DSFA sollte systematisch die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Kinder, Eltern, Mitarbeiter und Besucher bewerten. Dabei sind auch die psychologischen Auswirkungen einer permanenten Überwachung auf Kinder zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der DSFA sind zu dokumentieren und dem Datenschutzbeauftragten zur Stellungnahme vorzulegen.
Praxistipps für Einrichtungen mit Kinderbetreuung
Bevor Sie eine Videoüberwachung in Ihrer Einrichtung in Betracht ziehen, sollten Sie zunächst alle milderen Alternativen systematisch prüfen und dokumentieren. Dazu gehören bauliche Maßnahmen wie verbesserte Zäune und Tore, elektronische Zutrittskontrollsysteme, Klingelanlagen mit Gegensprechfunktion, organisatorische Maßnahmen wie die Erhöhung des Personalschlüssels und klare Besucherregelungen.
Sollte nach einer vollständigen Prüfung eine Videoüberwachung dennoch als notwendig erachtet werden, empfehlen wir folgendes Vorgehen: Führen Sie zunächst eine vollständige DSFA durch. Beschränken Sie die Überwachung auf die absolut notwendigen Bereiche, etwa Eingänge und Tore, nicht jedoch Spielbereiche oder Innenräume. Bevorzugen Sie eine reine Videobeobachtung ohne Aufzeichnung, wenn der Zweck dies zulässt. Informieren Sie alle Betroffenen transparent und vollständig. Und lassen Sie das gesamte Konzept durch einen erfahrenen Datenschutzbeauftragten prüfen.
Aktuelle Rechtsprechung zur Videoüberwachung
Die Rechtsprechung zur Videoüberwachung hat sich in den letzten Jahren deutlich weiterentwickelt. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Grenzen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz konkretisiert. Besonders relevant ist das Urteil des BAG vom 29. Juni 2023 (Az. 2 AZR 296/22), in dem das Gericht die verdeckte Videoüberwachung von Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtete, wenn ein konkreter Verdacht einer Straftat besteht.
Für öffentliche Einrichtungen wie Kindergärten gelten jedoch strengere Maßstäbe. Die Landesbeauftragten für den Datenschutz haben in verschiedenen Tätigkeitsberichten immer wieder betont, dass die Videoüberwachung von Kindern nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist. Der Bayerische Landesbeauftragte hat beispielsweise klargestellt, dass eine Videoüberwachung in Kindergärten grundsätzlich nur an Zugangsbereichen und nur als Videobeobachtung ohne Aufzeichnung in Betracht kommt. Eine Überwachung von Spiel- und Aufenthaltsbereichen der Kinder sei unverhältnismäßig und damit unzulässig.
Die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) zur Videoüberwachung bietet einen vollständigen Leitfaden für die datenschutzkonforme Gestaltung. Sie empfiehlt ein standardisiertes Prüfschema, das die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme systematisch bewertet. Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sollten sich an dieser Orientierungshilfe ausrichten und ihre Videoüberwachung entsprechend dokumentieren.
Neben den datenschutzrechtlichen Anforderungen müssen Einrichtungen auch die arbeitsrechtlichen Aspekte einer Videoüberwachung berücksichtigen. Die Mitarbeiter des Kindergartens sind ebenfalls von der Überwachung betroffen. Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat bei der Einrichtung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. In kirchlichen Einrichtungen gelten entsprechende Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnungen. Die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts kann zur Unwirksamkeit der Videoüberwachungsmaßnahme führen und den Beweiswert gewonnener Aufnahmen beeinträchtigen.
Insgesamt zeigt sich, dass eine Videoüberwachung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, aber an hohe datenschutzrechtliche Hürden geknüpft ist. Die sorgfältige Prüfung von Alternativen, die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung und die Einhaltung aller Informations- und Dokumentationspflichten sind wichtig. Ein externer Datenschutzbeauftragter kann Sie durch diesen Prüfprozess begleiten und sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
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