Auskunft im Krankenhaus
Zuletzt aktualisiert am 1. Juni 2026
Auskunft im Krankenhaus
Ein Besuch im Krankenhaus ist natürlich nicht immer angenehm. Gerade in wenn man sich in einer Situation befindet, die unsere ganze Energie und Aufmerksamkeit benötigt. Genau in dieser hat man alles andere im Kopf, als zahlreiche Zettel durchzulesen und zu unterschreiben.
Vielleicht kennen Sie diese Situation, man bekommt die Mappe in die Hand mit der Bitte um eine zeitnahe Unterschrift. Schnell überfliegt man den Text, setzt das Kreuz bei Ja, das nächste bei Nein und gelangt nach weiteren Textpassagen zum Feld der Unterschrift. Nachdem man endlich alles ausgefüllt hat, gibt man die Mappe wieder ab. Haken dran. Schnell weg damit. Aber wissen Sie danach immer noch, was Sie unterschrieben haben?
Genau durchlesen!
Da man sich ohnehin nicht wohl fühlt, ist doch man froh, wenn man seine Ruhe hat.
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Das genaue Durchlesen der Einwilligungserklärungen, des Krankenhausvertrags und weiterer Unterlagen ist unerlässlich. Sie entscheiden ob wichtige Daten weitergegeben werden. Sei es an die Krankenkasse, die weiterbehandelnden Ärzte, Apotheken oder Einrichtungen zur Rehabilitation. Alle sind gewillt, so viele Daten wie möglich zu erhalten. Aber müssen sie das auch?
Sie bestimmen wer, wie, was und wofür. Selbstverständlich benötigen diese Stellen, wichtige Informationen zur Diagnose, um den weiteren Behandlungsverlauf abstimmen zu können. Aber eben nur das nötigste. Wenn Sie beispielsweise im Moment mit Ihrem Hausarzt nicht zufrieden sind, ohnehin über einen Wechsel zu einem anderen Arzt nachdenken, ist es eher ungünstig, dass dieser über die Diagnose und eine Weiterbehandlung informiert wird. Somit schauen Sie genau, wen Sie in die dafür vorgesehenen Felder eintragen.
Und Angehörige?
Auch hier gilt, wer eine Auskunft erhält, benachrichtigt werden darf und wer nicht. Sie entscheiden. Dies ist jedoch keine Neuerung, sondern galt schon vorher. Alle Ärzte und Klinikpersonal unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen nur Informationen an andere Personen weitergeben, sofern der Patient sie ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden hat.
Ist ein Patient nicht mehr in der Lage darüber zu entscheiden, hat keine Schweigepfichtentbindungserklärung oder eine Patientenverfügung hinterlassen, könnte es für Angehörige ohnehin schwierig werden. Unschlüssigkeiten im weiteren Behandlungsverlauf können die Folge sein.
Die Schweigepflicht im Krankenhaus
Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 203 StGB verankert und gilt für alle Angehörigen der Heilberufe im Krankenhaus. Dazu zählen nicht nur Ärzte, sondern auch Pflegekräfte, Therapeuten, Apotheker und alle weiteren Mitarbeiter, die mit Patientendaten in Berührung kommen. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Schweigepflicht gilt auch über den Tod des Patienten hinaus und endet nicht mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Krankenhaus.
In der Praxis bedeutet dies, dass auch scheinbar harmlose Auskünfte wie die Bestätigung, dass eine bestimmte Person im Krankenhaus liegt, bereits einen Verstoß darstellen können. Ruft beispielsweise ein Arbeitgeber an und erkundigt sich nach seinem Mitarbeiter, darf das Krankenhaus ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten keine Informationen herausgeben, nicht einmal die Bestätigung des Aufenthalts.
Einwilligungserklärungen richtig verstehen
Bei der Aufnahme ins Krankenhaus werden verschiedene Einwilligungserklärungen vorgelegt. diese sorgfältig zu lesen und zu verstehen. Die wichtigsten Erklärungen betreffen:
- Behandlungsvertrag: Regelt die medizinische Versorgung und die damit verbundene Datenverarbeitung. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung Ihrer Gesundheitsdaten.
- Schweigepflichtentbindung: Bestimmt, welche Personen über Ihren Gesundheitszustand informiert werden dürfen. Sie können hier gezielt einzelne Personen benennen oder die Auskunft vollständig verweigern.
- Datenweitergabe an Nachbehandler: Regelt die Übermittlung von Befunden und Arztbriefen an weiterbehandelnde Ärzte oder Einrichtungen. Überlegen Sie genau, an wen diese Daten gehen sollen.
- Einwilligung in die Forschung: Manche Krankenhäuser bitten um die Erlaubnis, anonymisierte Daten für Forschungszwecke zu verwenden. Diese Einwilligung ist laufend freiwillig.
Patientenrechte nach DSGVO und Patientenrechtegesetz
Neben der DSGVO stärkt das Patientenrechtegesetz (§ 630g BGB) Ihre Rechte im Krankenhaus erheblich. Sie haben jederzeit das Recht, Ihre vollständige Patientenakte einzusehen. Das Krankenhaus muss Ihnen auf Verlangen Kopien aller Unterlagen aushändigen. Die Kosten für die erste Kopie trägt seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs das Krankenhaus selbst.
Gemäß Art. 15 DSGVO können Sie zudem Auskunft darüber verlangen, an wen Ihre Daten weitergegeben wurden. Dies ist besonders relevant, wenn Sie vermuten, dass Informationen ohne Ihre Einwilligung an Dritte gelangen. Das Krankenhaus muss Ihnen innerhalb eines Monats eine vollständige Auflistung aller Empfänger mitteilen.
Besuchermanagement und Datenschutz
Auch das Besuchermanagement im Krankenhaus unterliegt datenschutzrechtlichen Anforderungen. Besucherlisten, die häufig am Empfang geführt werden, enthalten personenbezogene Daten und müssen entsprechend geschützt werden. Die Angabe der Zimmernummer eines Patienten am Empfang ist nur zulässig, wenn der Patient dem zugestimmt hat. Viele Krankenhäuser bieten mittlerweile die Möglichkeit, sich als nicht auskunftsfähig registrieren zu lassen, sodass keine Informationen über den Aufenthalt herausgegeben werden.
Digitalisierung im Krankenhaus
Die elektronische Patientenakte (ePA) und digitale Krankenhausinformationssysteme verändern den Umgang mit Patientendaten grundlegend. Diese Systeme bieten Vorteile wie schnelleren Zugriff auf Befunde und bessere Vernetzung zwischen Abteilungen, bergen aber auch Risiken. Zugriffsprotokolle müssen lückenlos geführt werden, damit nachvollziehbar ist, wer wann auf welche Patientendaten zugegriffen hat. Krankenhäuser sind verpflichtet, angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen zu implementieren, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Patientendaten sicherzustellen.
Was tun bei einem vermuteten Datenschutzverstoß?
Wenn Sie vermuten, dass das Krankenhaus Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet oder weitergegeben hat, können Sie sich zunächst an den Datenschutzbeauftragten des Krankenhauses wenden. Jedes Krankenhaus ist gesetzlich verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Wird Ihre Beschwerde nicht zufriedenstellend bearbeitet, steht Ihnen der Weg zur zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde offen. In Sachsen ist dies der Sächsische Datenschutzbeauftragte. Zusätzlich können Sie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Ihnen durch den Datenschutzverstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.
Telefonische Auskünfte an Angehörige
In der Praxis führen telefonische Anfragen von Angehörigen häufig zu Unsicherheiten beim Krankenhauspersonal. Grundsätzlich gilt: Am Telefon kann die Identität des Anrufers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Daher sollten telefonische Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Patienten nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Eine bewährte Methode ist die Vereinbarung eines Codewortes bei der Aufnahme, das Angehörige bei telefonischen Anfragen nennen müssen. So kann das Krankenhaus sicherstellen, dass die Auskunft an berechtigte Personen erteilt wird.
Bei minderjährigen Patienten haben die Sorgeberechtigten grundsätzlich ein Auskunftsrecht. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht sind beide Elternteile auskunftsberechtigt. Komplizierter wird es, wenn das Sorgerecht auf einen Elternteil beschränkt ist oder ein Betreuer bestellt wurde. In solchen Fällen sollte das Krankenhaus die entsprechenden Nachweise anfordern.
Krankenhäuser als kritische Infrastruktur
Krankenhäuser zählen zu den kritischen Infrastrukturen und unterliegen damit besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit. Das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 und die KRITIS-Verordnung verpflichten Krankenhäuser ab einer bestimmten Größe, ihre IT-Systeme nach dem Stand der Technik abzusichern und Sicherheitsvorfälle zu melden. Cyberangriffe auf Krankenhäuser haben in den letzten Jahren dramatisch zugenommen. Bei einem erfolgreichen Angriff können nicht nur Patientendaten gestohlen werden, sondern im schlimmsten Fall auch medizinische Geräte ausfallen, was eine direkte Gefahr für Patienten darstellt. Die regelmäßige Schulung aller Mitarbeiter im Bereich Cybersicherheit und Datenschutz ist daher wichtig.
Datenschutz in der Notaufnahme
Die Notaufnahme stellt besondere Anforderungen an den Datenschutz. Patienten befinden sich häufig in akuten Notlagen und können nicht immer selbst über die Verarbeitung ihrer Daten entscheiden. In solchen Situationen erlaubt Art. 9 Abs. 2 lit. c DSGVO die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Schutz lebenswichtiger Interessen. Dennoch müssen Krankenhäuser darauf achten, dass in der hektischen Atmosphäre der Notaufnahme grundlegende Datenschutzprinzipien eingehalten werden. Patientendaten sollten nicht laut in Wartebereichen besprochen werden, Monitore mit Patienteninformationen müssen so ausgerichtet sein, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können, und Patientenakten dürfen nicht unbeaufsichtigt auf Tresen oder Ablagen liegen.
Ein häufig übersehenes Problem ist die Triage-Situation: Bei der Ersteinschätzung in der Notaufnahme werden Patienten häufig in offenen Bereichen befragt, in denen andere Wartende mithören können. Krankenhäuser sollten hier abgetrennte Befragungsbereiche einrichten oder zumindest durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass sensible Informationen nicht von Dritten mitgehört werden können.
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