Die Datenschutzorganisation „Noyb“ des österreichischen Aktivisten Max Schrems hat gegen Werbemails von Google Beschwerde bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL eingereicht. Gegenstand der Beschwerde sind bezahlte Werbemails, die Google im Postfach der Nutzer anzeigt, statt sie wie andere Werbung als Spam zu filtern. Ohne die Einwilligung der betroffenen Nutzer verstoße dieses Vorgehen gegen die E-Privacy-Richtlinie.

Alles, was sie dazu wissen müssen, erfahren Sie hier.

Was wird Google vorgeworfen?

Google bietet den Nutzern mit Gmail ein eigenes Mailpostfach an. In diesem Postfach wird Werbung automatisch als Spam markiert und taucht dann nicht mehr im allgemeinen Postfach auf.

Nutzer können getrennt davon darin einwilligen, Werbemails zu erhalten. Diese werden dann nicht als Spam markiert.

In der Beschwerdeschrift geht die Datenschutzorganisation „Noyb“ darauf ein, dass Nutzern aber unabhängig von einer solchen Einwilligung in Werbemails auch andere als Mail getarnte Werbung im Postfach angezeigt wird. Diese „Mails“ stehen dann im Postfach ganz oben und sind mit dem Wort „Werbung“ zu Beginn des Betreffs gekennzeichnet. Allerdings wird bei diesen „Mails“ kein Datum angezeigt.

Nach Ansicht der Datenschutzorganisation von Max Schrems handelt es sich hierbei um eine Form von Direktmarketing per Mail. Diese sei nach Art. 13 der E-Privacy-Richtlinie unzulässig.

Ist Werbung per Mail zulässig?

Hat ein Nutzer in den Erhalt von spezifischen Werbemails eingewilligt, sind diese zulässig. Im Fall, den Schrems Google vorwirft, geht es aber gerade um als Mail getarnte Werbung, in die der Nutzer nicht eingewilligt hat.

Schrems´ Datenschutzorganisation verweist zudem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in dem es gerade um als Mail getarnte Werbung ging. Die sogenannte „Inbox-Werbung“ ist nach dem EuGH nur dann zulässig, wenn der Nutzer vorab ausdrücklich zugestimmt hat. Es bestünde eine Verwechslungsgefahr mit echten Mails und der Nutzer könnte so gegen seinen Willen auf eine Werbeseite weitergeleitet werden. Außerdem sah der EuGH in dem genannten Urteil die Einblendung solcher als Mail getarnten Werbung als Direktwerbung im Sinne der E-Privacy-Richtlinie und die Inbox-Werbung als vergleichbar mit unzulässigen Spam-Mails.

Im Falle von Gmail stellt „Noyb“ zudem heraus, dass die als Mail getarnte Werbung den Nutzer nicht wie im vom EuGH entschiedenen Fall direkt auf die Werbeseite weiterleite, was einer Direktwerbung noch näher käme.

Wie geht es weiter?

Die Datenschutzorganisation „Noyb“ um Max Schrems hat bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL Beschwerde eingereicht. Inwiefern solche Werbung von Gmail auch in anderen Staaten durchgeführt wird, ist noch nicht klar. Dass die Beschwerde gerade in Frankreich eingereicht wurde, kann aber auch damit zusammenhängen, dass diese bereits in zwei Fällen Millionenstrafen gegen Google verhängt hat.

Wie es für Google dieses Mal ausgeht, bleibt abzuwarten.

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