Großes Aufsehen erregt folgende Aussage: Der Betrieb von Facebook-Fanseiten steht im Widerspruch zur DSGVO. Die Bundesregierung hat aber weiter eine solche Facebook-Präsenz, die vom Bundespresseamt betrieben wird. Gegen das Bundespresseamt ermittelt nun der Bundesdatenschutzbeauftragte.
Was macht Facebook-Fanseiten datenschutzwidrig?
Für viele Unternehmen und öffentliche Stellen ist die eigene Facebook-Seite ein großer Teil der eigenen Öffentlichkeitsarbeit. Einmal eingerichtet können hier vielseitige Informationen mit einer breiten Community geteilt werden. So erreicht die Bundesregierung, deren Präsenz das Bundespresseamt verwaltet, regelmäßig fast eine Million Menschen über das Netzwerk.
Das datenschutzrechtliche Problem ist: Besucht jemand irgendeine Website, auf der der „Gefällt mir“- oder „Teilen“-Button von Facebook zu finden ist, legt Facebook auf dessen Computer einen Cookie. So kann das amerikanische Unternehmen das Surf-verhalten des Nutzers analysieren. Dafür muss der Nutzer nicht einmal eigenes Nutzerkonto haben.
Mit den gesammelten Daten können dann Profile erstellt werden. Diese wiederum dienen Werbetreibenden für die gezieltere Schaltung von Werbung. Die Verarbeitung der Daten zu diesem Zweck findet auf Servern in den USA statt.
Kritik durch Datenschützer
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber sieht in diesen Facebook-Fanseiten eine Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung der Betroffenen und ohne rechtliche Grundlage.
Gegen das Bundespresseamt, das die Facebook-Seite der Bundesregierung betreibt, hat Kelber nun ein Verfahren eröffnet. Im Zuge dessen wurde das Amt aufgefordert, bis Mitte August eine Stellungnahme abzugeben.
Auch andere Ministerien und Bundesbehörden betreiben trotzdem weiter ihre Facebook-Seiten und verstoßen damit gegen Art. 5 II DSGVO. Einzelne Datenschutzbeauftragte der Bundesländer haben nun auch schon mehrfach die Abschaltung der entsprechenden Regierungsseiten gefordert. Um trotzdem Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, legen Datenschützer den Ausbau eigener Webseiten oder die Präsentation in datenschutzkonformen Netzwerken nahe.
All diese datenschutzrechtlichen Erwägungen gelten natürlich nicht nur für öffentliche Stellen und Regierungen, sondern auch für Online-Shops, Agenturen und Unternehmen.
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