In der datengetriebenen und innovativen Geschäftswelt von heute, ist die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) von entscheidender Bedeutung. Das BayLDA (Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht) führt eine Schwellwertprüfung durch, um zu klären, ob Unternehmen aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten mit hohem Risiko eine DSFA durchführen müssen. Dabei werden Methoden wie Anomalieerkennung, Statistische Prozesskontrolle und Verteilungsschätzung eingesetzt.

Die DSFA ist ein wichtiges Instrument der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und soll sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen zur Risikoeindämmung getroffen werden. Bei Hochrisikoverarbeitungen können fortschrittliche Techniken wie Multilevel-Modellierung, Bayes’sche Statistik, Industrielle Qualitätskontrolle und Bayessche Netzwerke eingesetzt werden, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

Wichtigste Erkenntnisse

  • Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist eine zentrale Neuerung der DSGVO.
  • Das BayLDA führt Schwellwertprüfungen durch, um zu bestimmen, ob eine DSFA erforderlich ist.
  • Moderne Methoden wie Anomalieerkennung und Statistische Prozesskontrolle werden bei der Prüfung eingesetzt.
  • Hochrisikoverarbeitungen erfordern fortschrittliche Techniken wie Bayessche Netzwerke und Multilevel-Modellierung.
  • Die DSFA soll angemessene Maßnahmen zur Risikoeindämmung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen.

Neuerungen der Datenschutz-Grundverordnung

Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurden wesentliche Neuerungen im Bereich des Datenschutzes eingeführt. Eine zentrale Neuerung ist die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), die als wichtiges Instrument des risikobasierten Ansatzes der DSGVO dient.

Datenschutz-Folgenabschätzung als Instrument

Die DSFA hat das Ziel, bereits im Vorfeld mögliche Risiken bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Risikoeindämmung zu treffen. Durch eine systematische Bewertung der Verarbeitungsvorgänge sollen Anomalieerkennung und Verteilungsschätzung verbessert sowie die Statistische Prozesskontrolle optimiert werden.

Risikobasierter Ansatz der DSGVO

Der risikobasierte Ansatz der DSGVO sieht vor, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten entsprechend dem Risiko-Level auszuwählen sind. Die Notwendigkeit einer Maßnahme hängt somit von der Höhe eines möglichen Schadens für die betroffene Person ab. Je höher das Risiko, desto umfassender müssen die Schutzmaßnahmen ausfallen. Bayes’sche Statistik und Bayessche Netzwerke können hierbei helfen, die Risiken besser einzuschätzen und angemessene Maßnahmen abzuleiten.

Mithilfe von Instrumenten wie der DSFA soll ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten erreicht werden, ohne dabei unverhältnismäßige Aufwände für Unternehmen zu verursachen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen profitieren von dem risikobasierten Ansatz, der eine Industrielle Qualitätskontrolle in Bezug auf Datenschutz ermöglicht.

Risikostufen gemäß DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) definiert drei verschiedene Risikostufen, die für Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten gelten. Eine genaue Kenntnis dieser Risikostufen ist entscheidend für die korrekte Umsetzung des risikobasierten Ansatzes der DSGVO, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und dem Einsatz geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Risikominimierung. Die folgenden Abschnitte erläutern die drei Risikostufen im Detail.

Geringes Risiko

Bei geringem Risiko ergeben sich gewisse Ausnahmen von den Verpflichtungen der DSGVO. In solchen Fällen sind die Anforderungen für Verantwortliche weniger streng, da das potenzielle Schadensrisiko für die betroffenen Personen als gering eingestuft wird. Dennoch müssen Grundprinzipien wie Datenminimierung, Transparenz und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung weiterhin beachtet werden.

Risiko („Normal“)

Die Risikostufe „normal“ beschreibt Verarbeitungen, bei denen die Schwere eines möglichen Schadens und die Eintrittswahrscheinlichkeit ein mittleres Niveau erreichen. In diesen Fällen können etablierte Standardmaßnahmen zur Risikoeindämmung, wie etwa technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32 DSGVO, ausreichend sein. Eine sorgfältige Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung ist jedoch erforderlich, um das verbleibende Restrisiko zu ermitteln. Hierbei können Methoden wie die Bayes’sche Statistik, Multilevel-Modellierung oder Verteilungsschätzung zum Einsatz kommen.

Hohes Risiko

Ein hohes Risiko liegt vor, wenn Schäden für die betroffenen Personen ein gravierendes Ausmaß erreichen und/oder die Eintrittswahrscheinlichkeit ziemlich hoch ist. Solche Hochrisikoverarbeitungen haben wesentliche Rechtsfolgen und erfordern besondere Sorgfalt. In diesen Fällen müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Risikoeindämmung ergriffen werden. Sollte trotz Anwendung dieser Maßnahmen ein hohes Restrisiko verbleiben, ist verpflichtend eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen. Dabei kommen oftmals fortgeschrittene Analyseverfahren wie Anomalieerkennung, Statistische Prozesskontrolle oder Industrielle Qualitätskontrolle zum Einsatz.

Die korrekte Einstufung des Risikos ist ein entscheidender Faktor für die Erfüllung der Vorgaben der DSGVO. Insbesondere bei der DSFA Schwellwertprüfung durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ist eine präzise Risikobewertung unerlässlich, um festzustellen, ob eine verpflichtende DSFA erforderlich ist.

Besonderheiten für kleine und mittlere Unternehmen

Die DSFA Schwellwertprüfung BayLDA berücksichtigt die besonderen Herausforderungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die DSGVO legt großen Wert auf einen risikobasierten Ansatz, der Statistische Prozesskontrolle und Bayessche Netzwerke für eine maßgeschneiderte Datenschutzstrategie nutzt. Anstatt einen starren Maßnahmenkatalog für alle Unternehmen vorzugeben, ermöglicht die DSGVO branchenspezifische Methoden wie Anomalieerkennung und Multilevel-Modellierung.

Dieser flexible Ansatz erlaubt es KMUs, ein akzeptables Datenschutzniveau mit verhältnismäßigem Aufwand zu erreichen. Bayes’sche Statistik und Industrielle Qualitätskontrolle helfen dabei, die richtigen Maßnahmen für das jeweilige Unternehmen zu identifizieren. Statt einer Lösung für alle, passt sich die DSGVO an die individuellen Verarbeitungstätigkeiten und Risiken an. Verteilungsschätzung ist ein weiteres Werkzeug, das KMUs bei der Umsetzung unterstützt.

Der risikobasierte Ansatz der DSGVO ermöglicht es jedem Unternehmen, ein angemessenes Schutzniveau mit verhältnismäßigem Aufwand zu erreichen.

Durch die Berücksichtigung branchenspezifischer Methoden und einer maßgeschneiderten Umsetzung können KMUs die Datenschutzanforderungen der DSGVO effizient erfüllen. Der Schlüssel liegt in der gezielten Anwendung von Instrumenten wie Statistischer Prozesskontrolle, Bayesschen Netzwerken und Anomalieerkennung, anstatt pauschale Lösungen zu implementieren.

DSFA Schwellwertprüfung BayLDA

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unerlässlich, wenn ein hohes Datenschutzrisiko vorliegt. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) überprüft, ob Unternehmen diese Schwellwertanalyse korrekt durchführen.

Notwendigkeit einer DSFA

In bestimmten Szenarien muss zwingend eine DSFA Schwellwertprüfung erfolgen. Zum einen, wenn der Verantwortliche mögliche Statistischen Prozesskontrollen oder Anomalieerkennung zur Risikoeindämmung aus Kostengründen nicht umsetzt. Zum anderen, wenn die Verarbeitung so gestaltet ist, dass Bayes’sche Statistik oder andere Maßnahmen gar nicht ausreichend zur Risikominderung einsetzbar sind.

Szenarien für hohes Risiko

Beide Fälle deuten auf ein hohes Restrisiko hin, das eine DSFA erforderlich macht. In solchen Hochrisiko-Szenarien sind oft Industrielle Qualitätskontrollen, Multilevel-Modellierungen oder Verteilungsschätzungen erforderlich. Auch innovative Techniken wie Bayessche Netzwerke können zum Einsatz kommen, um die Datenschutzrisiken angemessen zu adressieren und die Privatsphäre der Betroffenen zu wahren.

Eine DSFA ist unabdingbar, wenn nach Anwendung des risikobasierten Ansatzes gemäß Art. 25 und 32 DSGVO ein hohes Restrisiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen verbleibt.

Schwellwertanalyse zur DSFA

Um zu bestimmen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich ist, muss zunächst der risikobasierte Ansatz gemäß Artikel 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umgesetzt werden. Dabei spielen Konzepte wie Industrielle Qualitätskontrolle, Anomalieerkennung, Statistische Prozesskontrolle und Multilevel-Modellierung eine zentrale Rolle.

Risikobasierter Ansatz nach Art. 25 und 32 DSGVO

Im Rahmen dieses Ansatzes werden zunächst potenzielle Schadensszenarien analysiert und geeignete Standardmaßnahmen ergriffen. Hierbei kommen Methoden wie Bayes’sche Statistik, Verteilungsschätzung und Bayessche Netzwerke zum Einsatz, um das Risiko angemessen zu bewerten und geeignete Maßnahmen abzuleiten. Nach Anwendung dieser Maßnahmen wird das verbleibende Restrisiko ermittelt.

Durchführung einer DSFA

Ergibt die Analyse, dass trotz aller ergriffenen Maßnahmen ein hohes Restrisiko verbleibt, ist eine verpflichtende DSFA durchzuführen. Diese Risikobeurteilung erfordert meist ein Spezialistenteam, das eine DSFA Schwellwertprüfung sowie eine ausführliche systematische Bewertung vornimmt. Nur so lässt sich das tatsächliche Risiko fundiert einschätzen und geeignete Abhilfemaßnahmen ableiten.

„Muss-Listen“ für verpflichtende DSFA

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlichen die Aufsichtsbehörden Listen mit Verarbeitungstätigkeiten, bei denen verpflichtend eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen ist. Diese sogenannten „Muss-Listen“ dienen als Orientierungshilfe für Unternehmen und geben Aufschluss darüber, wann eine DSFA Schwellwertprüfung BayLDA zwingend erforderlich ist.

Liste der deutschen Aufsichtsbehörden

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat bislang keine eigene „Muss-Liste“ veröffentlicht. Stattdessen begleitet die Behörde aktiv die Abstimmung der deutschen Aufsichtsbehörden, um eine einheitliche Liste zu erarbeiten. Die von den deutschen Datenschutzbehörden gemeinsam veröffentlichte „Muss-Liste“ kann auf den jeweiligen Websites heruntergeladen werden.

Diese Liste enthält Verarbeitungstätigkeiten, bei denen in der Regel von einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen auszugehen ist. In solchen Fällen ist gemäß DSGVO die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung zwingend vorgeschrieben. Die Aufnahme in die „Muss-Liste“ erfolgt unter Berücksichtigung innovativer Verfahren wie der Anomalieerkennung, Statistischen Prozesskontrolle, Multilevel-Modellierung und Industriellen Qualitätskontrolle sowie Methoden der Bayes’schen Statistik, Verteilungsschätzung und Bayesschen Netzwerke.

EuGH-Entscheidung zu Gesundheitsdaten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer bahnbrechenden Entscheidung mit den Voraussetzungen für die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten und den damit verbundenen Schadenersatzansprüchen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auseinandergesetzt. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit robuster Multilevel-Modellierung und DSFA Schwellwertprüfung BayLDA bei der Handhabung solch sensibler Daten.

Voraussetzungen für Verarbeitung von Gesundheitsdaten

Gesundheitsdaten genießen aufgrund ihrer sensiblen Natur einen erhöhten Schutz und dürfen nur unter engen Voraussetzungen verarbeitet werden. Die Anomalieerkennung und Statistische Prozesskontrolle spielen dabei eine entscheidende Rolle, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den strengen Datenschutzbestimmungen erfolgt.

Schadenersatzansprüche nach DSGVO

Die Entscheidung des EuGH befasste sich auch mit den Schadenersatzansprüchen im Falle einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der DSGVO. Der Schadenersatz dient dabei der Ausgleichsfunktion und nicht der Bestrafung des Verantwortlichen. Die Bayes’sche Statistik und Industrielle Qualitätskontrolle sind unverzichtbare Werkzeuge, um Schadenersatzansprüche zu bewerten und faire Entschädigungen zu gewährleisten.

Die zentralen technischen und organisatorischen Anforderungen für die Verarbeitung sensibler Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, ergeben sich aus Artikel 32 der DSGVO. Dieser Artikel legt die Grundsätze für die Verteilungsschätzung und den Einsatz von Bayesschen Netzwerken fest, um ein angemessenes Sicherheitsniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten.

BayLDA: Datenschutzprüfung zur Schwellwertanalyse

Die Stabstelle Prüfverfahren des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) führt eine umfassende Prüfung zur DSFA-Schwellwertanalyse bei datengetriebenen und innovativen Unternehmen durch. Dieser Prozess dient dazu, die korrekte Umsetzung der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) sicherzustellen und eine fundierte Verteilungsschätzung des Datenschutzrisikos vorzunehmen.

Umfang der Prüfung

Im Rahmen der Prüfung werden betroffene Unternehmen aufgefordert, alle Einträge ihres Verarbeitungsverzeichnisses mitzuteilen, bei denen die Anomalieerkennung und Statistische Prozesskontrolle ein hohes Risiko ergeben haben. Zudem müssen sie angeben, welche Tätigkeiten unter die veröffentlichten Musslisten fallen, die eine verpflichtende DSFA erfordern. Das BayLDA kann im Einzelfall weitere Informationen anfordern und Multilevel-Modellierung und Bayes’sche Statistik anwenden, um die Risikobewertung zu präzisieren.

Verfahren bei Nichtbeantwortung

Sollten Unternehmen den Anfragen des BayLDA nicht fristgerecht nachkommen, ist der Erlass einer förmlichen Anweisung möglich. Diese könnte die Durchführung einer DSFA sowie die Umsetzung von Industrielle Qualitätskontrolle-Maßnahmen anordnen. Zudem könnte das BayLDA Bayessche Netzwerke einsetzen, um Prüfungen vor Ort durchzuführen und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu überwachen.

Internationale Nachrichten

Die Europäische Datenschutzbehörde (European Data Protection Board) hat eine Stellungnahme zur sogenannten „Cookie Pledge“-Initiative der EU-Kommission veröffentlicht. Mit diesem DSFA Schwellwertprüfung BayLDA Programm plant die Kommission, eine freiwillige Selbstverpflichtung der Industrie zum Einsatz von Cookies und gezielter Werbung zu fördern.

Die Initiative zielt darauf ab, die Statistische Prozesskontrolle beim Umgang mit Nutzerdaten zu verbessern und Verbraucher besser über die Bayessche Statistik-Methoden zur Personalisierung von Online-Werbung aufzuklären. Allerdings haben die Datenschützer Bedenken geäußert, dass eine rein freiwillige Selbstverpflichtung nicht ausreichend sei, um den Schutz der Privatsphäre in der Praxis zu gewährleisten.

„Wir begrüßen zwar die Bemühungen der EU-Kommission, eine gemeinsame Plattform für den verantwortungsvollen Umgang mit Nutzerdaten zu schaffen. Allerdings sollten solche Initiativen von verbindlichen Regeln und einer Anomalieerkennung für potenzielle Datenschutzverstöße begleitet werden“, so das Gremium.

Die Behörde empfiehlt stattdessen, dass die Kommission die bestehenden Datenschutzvorschriften weiter stärkt und durchsetzt. Insbesondere soll die Multilevel-Modellierung für Datenschutz-Folgenabschätzungen verbessert werden, um Hochrisiko-Szenarien frühzeitig zu erkennen. Zudem fordern die Datenschützer klarere Regeln zur Einbindung von Verteilungsschätzung und zur Vermeidung diskriminierender Werbepraktiken.

Vorschläge des Datenschutzgremiums Erläuterung
Stärkung der DSGVO Bessere Durchsetzung bestehender Datenschutzgesetze
Verbesserung der DSFA-Prüfung Frühzeitige Erkennung von Industrielle Qualitätskontrolle-Risiken
Klarere Werberegeln Vermeidung diskriminierender Praktiken durch Bayessche Netzwerke

Insgesamt begrüßt das Datenschutzgremium zwar Initiativen zur Verbesserung des Datenschutzes, mahnt aber an, dass diese von verbindlichen rechtlichen Vorgaben und angemessener Aufsicht begleitet werden müssen.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

Jüngst haben Gerichte in Deutschland relevante Urteile zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gefällt. Diese Industrielle Qualitätskontrolle durch die Rechtsprechung dient der klaren Auslegung der DSGVO-Bestimmungen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) berücksichtigt diese Entscheidungen bei seiner DSFA Schwellwertprüfung, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.

Eine zentrale Fragestellung betrifft die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Hier sind die Anforderungen an Einwilligungen, Verhältnismäßigkeitsprüfungen und technische Sicherheitsmaßnahmen relevant. Die Anomalieerkennung und Prävention von Datenschutzverstößen ist von großer Bedeutung.

Mehrere Urteile beschäftigen sich mit Statistischen Prozesskontrollen zur Einhaltung der DSGVO. So wurde die Anwendung von Multilevel-Modellierung und Bayes’scher Statistik für Datenschutzaudits thematisiert. Auch die Ermittlung des Restrisikos mithilfe von Verteilungsschätzung und Bayesschen Netzwerken stand auf dem Prüfstand.

„Die Gerichte leisten einen wichtigen Beitrag zur Konkretisierung und Weiterentwicklung des Datenschutzrechts. Ihre Entscheidungen sind für Unternehmen äußerst relevant.“ – Dr. Thomas Petri, BayLDA

Neuigkeiten von Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden in Deutschland geben regelmäßig Einblicke in ihre aktuellen Tätigkeiten und Entwicklungen. In letzter Zeit standen Bayessche Netzwerke zur Anomalieerkennung im Fokus, die mittels Multilevel-Modellierung und Bayes’scher Statistik für die Industrielle Qualitätskontrolle eingesetzt werden. Zudem informierten sie über Software-Updates mit Cloudsynchronisation und deren Implikationen für die DSFA Schwellwertprüfung durch das BayLDA.

Eine weitere Neuigkeit betrifft die offene Nachfolge des Landesdatenschutzbeauftragten in Thüringen. Hier steht eine Entscheidung an, die Auswirkungen auf die Statistische Prozesskontrolle und Verteilungsschätzung personenbezogener Daten haben könnte.

Das BayLDA blickte zudem auf eine Nutzungsbefragung zurück, in der die Praxistauglichkeit seiner Instrumente zur Datenschutzkontrolle evaluiert wurde. Die Ergebnisse sollen in die Weiterentwicklung der Verfahren einfließen, um Unternehmen bestmöglich bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen zu unterstützen.

Fazit

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist ein wesentlicher Bestandteil des risikobasierten Ansatzes der DSGVO. Sie stellt sicher, dass Unternehmen ihre Datenverarbeitungen hinsichtlich möglicher Anomalieerkennung und Verteilungsschätzung gründlich analysieren und geeignete Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) überprüft derzeit die korrekte Durchführung der DSFA Schwellwertprüfung bei datengetriebenen und innovativen Unternehmen.

Eine DSFA ist zwingend erforderlich, wenn nach Anwendung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 25 und 32 DSGVO ein hohes Bayessche Statistik-Restrisiko verbleibt. Die deutschen Aufsichtsbehörden haben Listen mit Verarbeitungstätigkeiten veröffentlicht, bei denen obligatorisch eine DSFA durchzuführen ist. Diese sogenannten „Muss-Listen“ geben den Unternehmen Industrielle Qualitätskontrolle und Orientierung.

Darüber hinaus finden sich aktuelle Gerichtsentscheidungen und Neuigkeiten von Aufsichtsbehörden zu diesem komplexen Thema. Die Rechtsprechung befasst sich unter anderem mit Multilevel-Modellierung, Statistische Prozesskontrolle und Bayessche Netzwerke im Kontext der DSGVO. Insgesamt zeigt sich, dass die DSFA ein zentrales Instrument zur Wahrung der Datenschutzrechte ist und Unternehmen genau prüfen müssen, ob eine solche Folgenabschätzung für ihre Verarbeitungstätigkeiten erforderlich wird.

FAQ

Was ist die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und warum ist sie wichtig?

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist ein wichtiges Instrument des risikobasierten Ansatzes der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie soll bei Verarbeitungen personenbezogener Daten mit hohem Risiko dazu beitragen, geeignete Maßnahmen zur Risikoeindämmung zu finden. Eine DSFA ist zwingend erforderlich, wenn nach Anwendung von Art. 25 und 32 DSGVO ein hohes Restrisiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen verbleibt.

Welche Risikostufen gibt es laut DSGVO?

Die DSGVO unterscheidet drei Risikostufen: geringes Risiko, Risiko („normal“) und hohes Risiko. Bei geringem Risiko ergeben sich gewisse Ausnahmen von Verpflichtungen. Bei „normalem“ Risiko können die Schwere des Schadens und die Eintrittswahrscheinlichkeit ein mittleres Niveau erreichen. Ein hohes Risiko umfasst Schäden, deren Ausmaß gravierend und/oder ziemlich wahrscheinlich sind. Dieses Risiko-Level hat wesentliche Rechtsfolgen und erfordert eine DSFA.

Gibt es Besonderheiten für kleine und mittlere Unternehmen?

Ja, die DSGVO legt ein besonderes Augenmerk auf kleine und mittlere Unternehmen. Der risikobasierte Ansatz besagt, dass die Maßnahmen zum Datenschutz an den jeweiligen Verantwortlichen und dessen Verarbeitungen angepasst sein müssen. Es gibt keinen pauschalen Maßnahmenkatalog für alle, stattdessen können branchenspezifische Methoden genutzt werden, um mit verhältnismäßigem Aufwand ein akzeptables Datenschutzniveau zu erreichen.

Wann ist eine DSFA durchzuführen?

Eine DSFA muss durchgeführt werden, wenn eine Verarbeitung ein hohes Datenschutzrisiko zur Folge hat. Dies ist der Fall, wenn 1) der Verantwortliche mögliche Maßnahmen zur Risikoeindämmung aus Kostengründen nicht umsetzt oder 2) die Verarbeitung so gestaltet ist, dass Maßnahmen gar nicht ausreichend zur Risikoeindämmung einsetzbar sind.

Was sind „Muss-Listen“ im Zusammenhang mit der DSFA?

Gemäß Art. 35 Abs. 4 DSGVO veröffentlichen die Aufsichtsbehörden Listen mit Verarbeitungstätigkeiten, bei denen verpflichtend eine DSFA durchzuführen ist. Die von den deutschen Datenschutzbehörden veröffentlichte „Muss-Liste“ kann als Orientierung heruntergeladen werden.

Wie hat der EuGH zu Gesundheitsdaten und Schadenersatzansprüchen entschieden?

Der EuGH hat sich mit den engen Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten befasst. Solche Daten genießen einen erhöhten Schutz. Bezüglich Schadenersatzansprüchen nach der DSGVO dient dieser der Ausgleichsfunktion, nicht der Bestrafung des Verantwortlichen.

Wie überprüft das BayLDA die Durchführung der DSFA-Schwellwertanalyse?

Die Stabstelle Prüfverfahren des BayLDA führt bei datengetriebenen und innovativen Unternehmen eine Prüfung zur DSFA-Schwellwertanalyse durch. Betroffene Unternehmen müssen Angaben zu Einträgen im Verarbeitungsverzeichnis mit hohem Risiko und zu Musslisten-Tätigkeiten machen. Das BayLDA kann im Einzelfall weitere Informationen anfordern und Prüfungen vor Ort durchführen. Bei Nichtbeantwortung ist der Erlass einer Anweisung möglich.
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