Vorwort

Ein Gläubiger hat gemäß Erwägungsgrund 47 und Artikel 6 DSGVO ein berechtigtes Interesse und damit das Recht ein Inkasso Büro gegenüber säumiger Schuldner einzuschalten.

Artikel 13 DSGVO

Besagt das man bei der direkten Datenerhebung den Betroffen umfangreich über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu informieren hat. Dies passiert meist bei der Registrierung des Gläubigers beim Inkasso Büro.

Artikel 14 DSGVO

Besagt das man bei der indirekten Datenerhebung den Betroffen umfangreich über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu informieren hat. Dies passiert meist bei der ersten Tätigkeit des Inkasso Büros gegenüber des Schuldners.

Der Schuldner wird dabei über die Datenherkunft und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert.

Hauptziel

Hauptziel beider Artikel ist es eine umfangreiche Transparenz gegenüber der Betroffenen herzustellen.

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