App Tracking Transparency-Framework von Apple – Mehr Datenschutz unter iOS 14.5?

Nicht nur Websites, sondern auch mobile Apps nutzen Tracking. Die so gewonnenen Daten werden zur Spezifizierung von Werbung genutzt und dazu mit Werbenetzwerken ausgetauscht. Sie nutzen dazu die per Werkseinstellung für sie einsehbare Werbe-ID des mobilen Endgerätes, auch Advertising Identifier (IDFA) genannt.

Unter dem neuen iOS 14.5 Update von Apple gibt es hier eine Neuerung: Der Nutzer kann das App-Tracking über eine Meldung des Betriebssystems beim Öffnen einer App selbst erlauben oder ablehnen. Laut eigener Aussage will Apple damit die Daten der Nutzer schützen.

Wie dies datenschutz- und kartellrechtlich zu bewerten ist, wird im Folgenden dargestellt.

Datenschutzrecht

Beim Tracking wird über einen längeren Zeitraum durch unterschiedliche Verfahren die Identifikation eines Nutzers ermöglicht. Durch diesen Vorgang werden personenbezogene Daten verarbeitet, was immer eine rechtliche Grundlage braucht.

Zunächst ist an eine Einwilligung zu denken. Da Tracking nicht nur über die Werbe-ID, sondern auch über Cookies stattfinden kann, können die rechtlichen Überlegungen zu Cookies ebenso herangezogen werden: Wenn auf das Endgerät des Nutzers zugegriffen wird, sind nicht nur die DSGVO, sondern auch das Telemedien-Gesetz und die ePrivacy-Richtlinie einschlägig. Demnach ist nur eine Einwilligung als rechtliche Grundlage denkbar, die nach dem BGH (Planet49-Entscheidung von Mai 2020) in einem Opt-in Verfahren einzuholen ist, soweit es sich um Datenerhebung zu Werbe-, Marktforschungs- oder Profiling-Zwecken handelt. Die Einwilligung ist auch entsprechend Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO freiwillig, eindeutig, informiert und widerruflich einzuholen.

Eine Einwilligung muss jede App, die den Nutzer tracken will also sowieso einholen. Durch das AppTrackingTransparency-Framework (ATT) von Appel, wird dies nur noch mehr erzwungen, was vom Datenschutz aus betrachtet erst einmal positiv zu bewerten ist. So lobt auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Strategie von Apple.

Kartell- und Wettbewerbsrecht

Kritiker halten dem Lob allerdings entgegen, dass Apple mit dem ATT lediglich eigene Geschäftsziele verfolge: Gerade kostenlose Apps, die sich durch Werbung innerhalb der App finanzieren, hätten weniger Einnahmen, sodass sie nicht mehr kostenlos bleiben könnten. Werden kostenpflichtige Apps im Apple Store angeboten, verdient Apple daran aber wieder mit. Hier ist ein wirtschaftliches Eigeninteresse von Apple nicht unwahrscheinlich.

Zudem wurden von Spitzenverbänden der Internet- Medien- und Werbewirtschaft Ende April bereits Beschwerden gegen Apple beim Bundeskartellamt eingereicht. Sie rügen, dass Apple mit der Verwendung vom ATT seine Marktmacht missbrauche. Die neuen Datenschutzvorkehrungen seien kartellrechtlich betrachtet unfairer Wettbewerb, da der Werbewirtschaf der Zugriff auf wettbewerbsrelevante Daten erschwert wird und das auf unzulässige Weise. Dies widerspreche den neuen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Gestützt auf dieses könnte das Bundeskartellamt effektiver gegen Missbrauchsverhalten von marktbeherrschenden Plattformen vorgehen.

Zusammengefasst:

Wie der Streit im Bereich des Wettbewerbs- und Kartellrechts ausgeht und entsprechend das Bild von Apples neuer Strategie prägt, bleibt abzuwarten.

Bis dahin ist das Vorgehen aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zunächst zu begrüßen, auch wenn einige App-Betreiber dies nicht so sehen werden.

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