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AI Act — Inhaltsverzeichnis

Erwägungsgrund 79

Es ist angezeigt, dass eine bestimmte als Anbieter definierte natürliche oder juristische Person die Verantwortung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems übernimmt, unabhängig davon, ob es sich bei dieser natürlichen oder juristischen Person um die Person handelt, die das System konzipiert oder entwickelt hat.

Quelle:
EUR-Lex CELEX 32024R1689
Fundstelle:
ABl. L 2024/1689 vom 12.07.2024 (berichtigt: ABl. L 2025/90802 vom 09.10.2025)
Stand:
2024-07-12
Abgerufen:
2026-06-18