Verbraucher, die Verträge mit Unternehmen schließen, nehmen oft schon über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens Einwilligungen vor. Zum Beispiel auch, dass sie mit der Kontaktaufnahme zu Werbezwecken einverstanden sind. Meist zählt das Unternehmen an dieser Stelle bereits mehrere Kommunikationswege auf, über die es den Verbraucher kontaktieren dürfen will.

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Einwilligung wirksam ist, erfahren Sie hier.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 7 I des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hängt die Zulässigkeit von geschäftlichen Handlungen von einer rechtswirksamen Einwilligung ab. Dazu zählt insbesondere Werbung. Die Anforderungen an eine solche Einwilligung sind insbesondere, dass sie spezifisch genug formuliert und frei widerrufbar. Außerdem muss der Verbraucher sie in informierter und freiwilliger Weise abgeben.

Eine solche Einwilligung kann grundsätzlich auch über die Annahme der AGB eingeholt werden.

In einem entsprechenden Urteil hält der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass eine Einwilligung im Sinne von § 7 UWG „jede Willensbekundung [ist], die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Außerdem muss diese in jeder geeigneten Weise gegeben werden könne, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck komme, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolge“ (BGH Urteil vom 01.02.2018 – III ZR 196/17).

Einwilligung für mehrere Werbekanäle

Fraglich ist nun, ob eine Einwilligungserklärung, die sich auf Werbung über mehrere Werbekanäle bezieht, spezifisch genug ist. Oft finden sich in den entsprechenden AGB-Klauseln Formulierungen wie: „Ich möchte künftig über neue Angebote und Services des Unternehmens per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin mit der Verarbeitung meiner Vertragsdaten zur individuellen Kundenberatung einverstanden.“

Nach der bereits zitierten Entscheidung des BGH ist eine separate Einwilligung für jeden einzelnen Werbekanal nicht zwingend erforderlich. Solange die Einwilligung ohne Druck auf den Verbraucher und unter Kenntnis aller sachlichen Umstände erfolgt und er mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einverstanden ist, kann sie wirksam sein.

Durch die explizite Aufzählung von Werbekanälen, ist für den Verbraucher allgemein verständlich aufgezeigt, in was er einwilligt. Die Einwilligung ist damit spezifisch genug. Würde die Klausel neben den Informationen zur Kontaktaufnahme noch weitere allgemeine vertragliche Regelungen festhalten, wäre dies wohl anders zu beurteilen

Die Einwilligung kann auch über das einfache Ankreuzen der entsprechenden Klausel („Opt-in“) erfolgen.

Der Verwender der AGB (das Unternehmen) hat immer die Freiheit, die rechtsgeschäftliche Erklärung genauso wie ein Vertragsmuster allein zu gestalten, sodass dem Verbraucher nur die Entscheidung verbleibt, ob er die Erklärung annimmt oder ablehnt.

Fazit

Eine einzelne Einwilligung kann, wenn sie den generellen Anforderungen an eine Einwilligung entspricht, auch für Werbung über mehrere Werbekanäle gelten. Sie erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Weitere allgemeine vertragliche Regelungen darf die Klausel dann aber nicht mehr enthalten, da sie sonst nicht mehr spezifisch genug ist.

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