Viele Arbeitgeber, deren Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten, fürchten einen Kontrollverlust über die zu leistende Arbeit. Nicht ungewöhnlich sind dabei Forderungen wie eine dauerhafte Einschaltung der Webcam zur Kontrolle. Dagegen ist ein Niederländer nun gerichtlich vorgegangen.

Kläger sollte Webcam einschalten und Bildschirm teilen

Der Kläger war Angestellter eines US-amerikanischen Unternehmens. Der Angestellte hatte seinen Wohnsitz in den Niederlanden und war remote als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Für diese Arbeit im Homeoffice stellte der Arbeitgeber im August 2022 strenge Regeln auf. Zunächst erhielt der Arbeitnehmer die Anweisung, den gesamten Arbeitstag über eingeloggt zu sein. Zudem verlangte der Arbeitgeber noch, dass der Arbeitnehmer nicht nur seinen Bildschirm während dieser Zeit teile, sondern auch seine Webcam dauerhaft eingeschaltet lasse.

Hiermit fühlte sich der Arbeitnehmer nicht wohl. Er wolle nicht „9 Stunden am Tag von einer Kamera überwacht“ werden, da er dadurch seine Privatsphäre verletzt sah. Seine Arbeitsleistung sei bereits durch den geteilten Bildschirm nachvollziehbar.

Arbeitgeber sieht darin Arbeitsverweigerung

In dieser Weigerung, seine Webcam einzuschalten, sah der Arbeitgeber eine „Arbeitsverweigerung“. Am folgenden Tag beendete er das Arbeitsverhältnis.

Der Arbeitgeber sah im Verhalten des Arbeitnehmers eine Zuwiderhandlung zum Weisungsrecht des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer wiederum sah sich weiterhin im Recht und beschritt den Weg vor das Gericht.

Das Urteil: Überwachung über Webcam unzulässig

Das zuständige niederländische Arbeitsgericht sah die Entlassung des Arbeitnehmers wegen „Arbeitsverweigerung“ als ungültig an. In dem Verhalten lägen „keine Beweise für die Weigerung zu arbeiten“ vor.

Außerdem verletze die Anweisung, die Webcam dauerhaft eingeschaltet zu lassen, die Privatsphäre des Arbeitnehmers. Dabei bezieht sich das niederländische Gericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2017, in dem sowohl die verdeckte als auch offene Videoüberwachung eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz als „erheblicher Eingriff in das Privatleben“ bezeichnet wird. Darin wird auch darauf hingewiesen, dass der Begriff „Privatleben“ nicht abschließend definiert werden kann und im weiten Sinne verstanden werden muss. Von dem Begriff „Privatleben“ könnten auch berufliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten umfasst sein, die in einem öffentlichen Kontext stattfinden.

Aufgrund dieser Ausführungen verletzt eine Videoüberwachung über den ganzen Arbeitstag das Privatleben.

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