Verschwiegenheitspflicht, wann gilt diese und wann nicht

Vertrauen Sie Ihrem Arzt? Oder haben Sie an der Verschwiegenheit ab und zu Ihre Zweifel ?

Schon seit der Antike dient die Pflicht zu Schweigen dem Schutz der Privatsphäre jeder einzelnen Person. Eine Rose an der Decke, war bei Zusammenkünften das Symbol für Verschwiegenheit. Der Eid des Hippokrades enthielt eine ärztliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.

Nicht nur in der Medizinbranche besteht ein Verbot über das Ausplaudern von geheimen und personenbezogenen Daten. Beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Berater, Versicherungen, Apotheker oder Amtsträger sind ebenso rechtlich verpflichtet, vertrauliche Informationen für sich zu behalten.

Was muss wann geheim bleiben?

Der Gesetzgeber schützt das Recht jedes Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Das heißt, Sie können selbst bestimmen, was ihr Arzt wann wissen darf und was nicht.

Schon bei Anbahnung eines Behandlungsverhältnisses, werden der Arzt und das zugehörige Personal zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zu den „geheimen“ Daten zählen beispielsweise Diagnosen, Behandlungsabläufe, Krankheitsverläufe, Unfallhergänge und Maßnahmen. Alle Informationen einer Person müssen sicher verwahrt werden.

Die Gefahr das Gespräche oder Worte die in kritischen Situationen ausgesprochen werden, nach Aussen gelangen, ist damit gebannt.

Möchten Sie dem Arzt erlauben, dass er Informationen an Ihre Familie oder Ihren Partner weitergibt, müssen Sie Ihn vorher dazu bevollmächtigen. Eine sogenannte Schweigepflichtsentbindung macht das möglich. In dieser können Sie genau die Personen bestimmen, die Auskunft zu Ihrem Gesundheitszustand erhalten dürfen. Das ermöglicht dem Arzt über Sie, Ihren Gesundheitszustand und Behandlungen zu sprechen.

Ausnahmen gibt es dennoch!

Aber: Ausnahmen gibt es auch hier. Auch wenn keine Befugnis oder Einwilligung zur Offenbarung patientenbezogener Informationen vorliegt, kann dennoch eine Berechtigung zur Offenbarung gegenüber Dritten zulässig sein. Und zwar dann, wenn eine nicht abzuwendende Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut besteht.

Die Offenbarungspflicht

Die Offenbarungspflicht überwiegt die Verschwiegenheitspflicht. Die gesetzliche Pflichten dazu ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch. Danach macht sich jeder der Nichtanzeige geplanter Straftaten schuldig, der von dem Vorhaben oder der bevorstehenden Ausführung der dort aufgeführten, besonders schweren oder gefährlichen Straftaten erfährt und keine Anzeige erstattet, obwohl die Tat noch abgewendet werden kann

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