Aktuell: Sind die neuen Nutzungsbedingungen von WhatsApp datenschutzkonform?

WhatsApp will zum 15. Mai 2021 seine Regeln überarbeiten. Darin werden die Befugnisse zur Datenverarbeitung erneuert und erweitert. Was WhatsApp als kleine Formalie darstellt, ist im Anbetracht der DSGVO durchaus fragwürdig.

Sollte WhatsApp die Daten seiner Nutzer (personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO) an den Mutterkonzern Facebook weitergeben wollen, was durch die neuen Regelungen erleichtert werden kann (so zumindest der hamburgische Beauftragte für Datenschutz, Prof. Dr. Johannes Caspar), müsste es dafür eine Rechtsgrundlage geben.

Einwilligung

Der Konzern könnte sich auf die Einwilligung der Nutzer berufen (Art. 6 I lit. a DSGVO), die er gerade einzuholen versucht.

Laut Caspar fehle es hierfür aber an der Transparenz. Die Einwilligung des Nutzers erfolge nicht in informierter Weise. Auch halte sich die Freiwilligkeit der Einwilligung stark in Grenzen, da der Nutzungsumfang bei einer Verweigerung der Einwilligung Schritt für Schritt eingeschränkt werden soll, obwohl die Zustimmung für die bisher angebotenen Nutzungsmöglichkeiten nicht erforderlich sei.

Berechtigtes Interesse

Es könnte seitens des Konzerns jedoch ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 I lit. f DSGVO vorliegen.

Caspar betont an dieser Stelle, dass dies nicht vorläge. Vielmehr seien die Interessen der Nutzer gewichtiger.

Folgen

Caspar leitete ein Dringlichkeitsverfahren nach Art. 66 I DSGVO ein. Dieses dauert drei Monate lang an. Er erließ im Rahmen dessen eine Anordnung gegen den Konzern, die verbietet, personenbezogene Daten von WhatsApp zu verarbeiten, soweit dies zu eigenen Zwecken erfolgt. Der sofortige Vollzug wurde angeordnet. Wie darauf reagiert wird (auch von Seiten der eigentlich zuständigen irischen Behörde), bleibt abzuwarten.

Für weitere Informationen ist die Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 11.05.2021 zu empfehlen.

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