Schweigen ist Gold… gilt Schweigen als Einverständnis?

Schweigen ist Gold oder?

Neulich stand die Frage im Raum, ob man auch sein Einverständnis erteilt, wenn man nichts macht. Also stillschweigend, indem man eine gesetzte Frist verstreichen lässt und nicht handelt. Kann die Gegenseite diese Aktion auch als stillschweigende Einverständniserklärung gelten lassen?

Stillschweigendes oder gar kein Handeln

Eine stillschweigende Willenserklärung wird uns im Internet sehr gut auf den verschiedensten Seiten erklärt. Jeder weiß, dass das eine Art des Ausdrucks sein kann. Aber gilt das ebenso im Datenschutz?

Eine Willenserklärung ist durch den eigenen Willen abzugeben, d. h. diese muss nach außen erkennbar sein.

Eine wirksame Einwilligungserklärung ist freiwillig abzugeben. Die Person muss über 16 Jahre alt sein. Die Schriftform ist nicht zwingend notwendig, gilt aber als sicherer Nachweis bei Streitigkeiten.

Da die Einwilligung der betreffenden Person ein zentraler Bestandteil im Datenschutz ist, muss diese in der Lage sein, eine rechtsgültige und freiwillige Einwilligung abzugeben. Daraus ergibt sich, dass das alleinige verstreichen lassen einer Frist nicht als Einwilligung zu deuten ist.

Möglichkeit zum Widerruf

Der Betroffene hat jederzeit das Recht seine Einwilligung zu widerrufen. Daten dürfen danach nicht mehr erhoben werden.

Zusammenfassung:

Eine Einwilligungserklärung muss in jedem Fall freiwillig abgegeben werden. Der Betroffene darf nicht übergangen werden. Er muss ausführlich über den Zweck, die Verarbeitung und Nutzung seiner Daten informiert werden. Die Möglichkeit zum Widerruf muss er jederzeit wahrnehmen können.

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