Ist man verpflichtet eine Einwilligungserklärung zu unterschreiben?

Sie werden nicht weniger, sondern eher mehr. Unsere Einwilligungen zur Verwendung unserer personenbezogenen Daten.

Überall bekommen wir diese Zettel und jeder möchte auf Nummer sicher gehen. Denn wer unsere sensiblen Daten verarbeiten will, benötigt unser Einverständnis.

Keiner wird gezwungen

Ihre Einwilligung freiwillig, sonst ist diese keinesfalls wirksam! Werden wir unter Druck gesetzt, beispielsweise erhalten wir als Kunden keine Leistung, sofern wir mit der Verarbeitung unserer Daten nicht einverstanden sind, ist dies nicht rechtens. Ein Beispiel dazu: ein Verkäufer darf von uns keine Einwilligung verlangen, wenn er unsere Daten nicht in seine Kundendatenbank einpflegen wird. Auch nicht, wenn er diese nicht zwingend benötigt. Er muss uns nicht anrufen, wenn die bestellte Ware da ist. Wir können auch selbst nachfragen. Sicher ist dieser Weg für beide Seiten aufwendiger, aber dennoch machbar.

Geben wir doch eine Einwilligung ab, ist es erforderlich, ausreichend und verständlich über den oder die Zwecke informiert zu werden. Wir müssen wissen was mit unseren Daten passiert. Und natürlich wofür diese gebraucht werden. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist unsere Zurechnungsfähigkeit. Sind wir nicht in der Lage unsere Einwilligung abzugeben oder haben das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist auch hier unsere Unterschrift zur Verwendung unserer Daten nichtig.

 

Ganz wichtig: Werden unsere persönlichen Daten verarbeitet und wir haben unser Einverständnis dazu gegeben, dürfen wir dieses jederzeit widerrufen. Außerdem können wir mündlich oder schriftlich agieren, dennoch gilt wohl die schriftliche Variante als sicherste im Nachweis.

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