Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO gehört zu den Rechten des Betroffenen nach der DSGVO. Wie weit dieses Recht in der Praxis letztlich gehen soll, gilt rechtlich als umstritten. Nun hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA; auch “European Data Protection Board”) einen ersten Entwurf einer Leitlinie zu Art. 15 DSGVO und dem Recht auf Auskunft herausgegeben. Auch wenn es sich nur um einen ersten Entwurf handelt, der nun zunächst Gegenstand eines öffentlichen Konsultationsverfahren wird, lässt sich sagen: Der EDSA positioniert sich für eine weite Auslegung für Betroffene.

Erfahren Sie hier die Einzelheiten zum Inhalt dieses Entwurfes einer Leitlinie.

Inhalt des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO

Das Recht auf Auskunft soll es dem Betroffenen ermöglichen, Informationen über die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten einfach zu erlangen. So soll der Betroffene die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Richtigkeit der Daten überprüfen können. Dies dient auch zur Erleichterung der Ausübung anderer Betroffenenrechte.

Stellt der Betroffene eine Anfrage auf Auskunft, muss er dabei jedoch keinen Grund angeben. Der Verantwortliche befindet sich demnach nicht in der Position, die Anfrage abzulehnen, weil der Betroffene damit nicht die Rechtmäßigkeit überprüfen oder andere Rechte geltend machen könnte. Der Verantwortliche hat auf die Anfrage hin Auskunft zu erteilen, es sei denn das Auskunftsersuchen ist offenkundig unbegründet oder als exzessiv anzusehen.

Im Groben kann das Auskunftsrecht inhaltlich in drei Komponenten aufgeteilt werden:

  • Die Auskunft, ob Daten über die Person des Betroffenen verarbeitet wurden oder nicht
  • Die Zurverfügungstellung der jeweiligen personenbezogenen Daten
  • Die Informationen über die Verarbeitung (zB Zweck, Kategorien von Daten und Empfängern, Dauer der Verarbeitung usw)

Inhalt: Auskunft über die Verarbeitung

Der Verantwortliche muss auswerten, ob sich das Auskunftsersuchen tatsächlich auf personenbezogene Daten des Betroffenen bezieht. Zudem ist zu beachten, ob diese überhaupt unter den Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO fallen oder ob im Tätigkeitsbereich des Verantwortlichen speziellere Regelungen eingreifen, die die Auskunft ggf beschränken.

Bezüglich des Formates der Auskunft bestehen keine speziellen Anforderungen. Der Verantwortliche soll die Auskunft über einen angemessenen und für den Betroffenen geeigneten Kanal zur Verfügung stellen. Sofern in der Anfrage nicht anderes deutlich wird, muss der Verantwortliche über alle verarbeiteten Daten Auskunft erteilen. Er muss dabei alle seine Systeme durchsuchen.

Findet der Verantwortliche keine Daten des Betroffenen, hat er auch dies dem Betroffenen mitzuteilen. In diesem Fall oder wenn der Verantwortliche Zweifel an der Identität des Betroffenen hat, kann er weitere Informationen (angemessen in Bezug auf die Kategorie der eventuell betroffenen Daten) zur Identifizierung einfordern.

Reichweite: Zurverfügungstellung der Daten

Weiter behandelt der EDSA die Frage, welche Reichweite das Recht auf Auskunft hat. Hierzu verweist der EDSA auf die Definition von personenbezogenen Daten in Art. 4 I DSGVO.

Neben der Auskunft über alle verarbeiteten Daten, die unter diese Definition fallen, muss der Verantwortliche auch Auskunft über die Form der Verarbeitung und die möglichen Rechte des Betroffenen geben.

Grenzen des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO

Der Aufwand, den eine eingeforderte Auskunft erfordert, muss immer verhältnismäßig sein. Zudem dürfen keine Rechte oder Freiheiten Dritter verletzt werden. Das Vorliegen dieser Konstellationen ist dann gegebenenfalls vom Verantwortlichen deutlich zu machen.

Der Verantwortliche darf zudem Anfragen ablehnen, die offensichtlich unbegründet oder exzessiv sind. Dies liegt laut EDSA nur in sehr wenigen, eng zu bestimmenden Fällen tatsächlich vor.

Zudem kann das Auskunftsrecht auch durch nationales Recht (in Deutschland zB dem BDSG) eingeschränkt werden (Art. 23 DSGVO).

Details für die Praxis

Der Text des Entwurfs des EDSA ist online einsehbar. Alle hier aufgeworfenen Themen behandelt der EDSA darin in aller Ausführlichkeit.

Bei Fragen zum Auskunftsrecht und dessen Umsetzung hilft Ihnen unser Team an Experten gerne weiter!

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