Regelmäßig gibt es Beschwerden auf dem Gebiet des Datenschutzrechtes von Mietern, deren Kontaktdaten vom Vermieter weitergegeben wurden. Auch wenn dies jeweils dazu diente, dass ein Handwerker direkt mit dem Mieter einen Termin für Arbeiten am Mietobjekt abstimmen kann, lohnt sich doch ein Blick auf die Frage, ob der Vermieter solche personenbezogenen Daten (ohne Absprache) weitergeben darf.

Berechtigtes Interesse und Widerspruchsrecht

Das BayLDA ist der Ansicht, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich legitim sei, wenn es um die Weitergabe an Handwerker gehe. Dies hält es in seinem Tätigkeitsbericht fest.

Zur Begründung führt das BayLDA ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 I lit. f DSGVO an. Es ginge dem Vermieter gerade darum, dass der Handwerker direkt mit dem Mieter in Kontakt treten kann. So ist eine Terminvereinbarung deutlich einfacher. Sonst wäre der Vermieter immer als Vermittler „zwischengeschaltet“.

Ausnahmsweise kann der Mieter aber ein stärkeres entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse haben. Dann steht ihm aus Art. 21 I DSGVO ein Widerspruchsrecht zu. Über dieses muss der Mieter auch bei Abschluss des Mietvertrages informiert werden.

Auf Grundlage des Vertragsverhältnisses

Die Weitergabe von Kontaktdaten kann der Vermieter daneben auf die Erforderlichkeit im Rahmen des mietvertraglichen Verhältnisses stützen (Art. 6 I 1 lit. b DSGVO). Wenn es um die Weitergabe an Handwerker zur Beseitigung von Schäden geht, erfüllt der Vermieter damit immerhin seine mietvertragliche Pflicht.

Geht es um die Weitergabe an potentielle Nachmieter oder Makler bei Beendigung des Mietverhältnisses, greift dieser Erlaubnistatbestand nicht mehr. Schließlich sind die Nachmieter oder Makler nicht für das zu beendende Mietverhältnis notwendig. Eine Weitergabe an diese ohne Absprache scheidet demnach aus.

Zwar hat der Vermieter regelmäßig ein Interesse an einer schnellen Neuvermietung, jedoch ist das Interesse des Mieters am Schutz seiner Daten in diesem Fall größer. Der Mieter steht schließlich in keinerlei (Interessens-)Beziehung zu Nachmietern oder Maklern.

Einwilligung

Die einfachste Lösung als Vermieter ist es immer noch, vor der Weitergabe eine Einwilligung des Mieters einzuholen (Art. 6 I lit. a DSGVO). In diesem Fall muss der Mieter aber auch über die Möglichkeit des Widerrufs aufgeklärt werden.

Auch alle anderen Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung müssen natürlich erfüllt sein. Besonders problematisch kann hier die Freiwilligkeit sein, wenn die Einwilligung bei Abschluss des Mietvertrages eingeholt werden soll. Schließlich wird auf dem Wohnraummarkt inzwischen vieles an Auskünften und Einwilligungen von den Vermietern verlangt. Die potentiellen Mieter nehmen dies meist nur gezwungenermaßen an, da Wohnraum vielerorts knapp und damit der Konkurrenzkampf enorm ist.

Besteht das Mietverhältnis allerdings schon und der Mieter will kündigen, kann natürlich immer noch eine Vereinbarung über die Weitergabe von Kontaktdaten an potentielle Nachmieter oder Makler getroffen werden. Schließlich kann hier die Einwilligung des Noch-Mieters freiwillig erfolgen.

Tipps für die Praxis

Auch wenn es nach meist legitim ist, Kontaktdaten zum Zwecke der Terminvereinbarung mit Handwerkern weiter zu geben, sollte diese Frage im Optimalfall bei Abschluss des Mietvertrages aus dem Interesse beider Parteien abgesprochen werden. Zwar können solche Einwilligungen im Einzelfall ungültig sein, doch wird durch eine Abmachung zwischen Vermieter und Mieter das Konfliktpotential minimiert. So ist es unwahrscheinlicher, dass es zum Streit kommt.

Zu beachten ist außerdem, dass bei einer Weitergabe von Kontaktdaten immer der Zweck der Weitergabe genau zu unterscheiden ist, weil sich daraus verschiedene Möglichkeiten der Erlaubnis ergeben.

Einmal getroffene Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter sollten zu Beweiszwecken immer schriftlich festgehalten werden. Einfache Informationsschreiben des Vermieters über die pauschale Weitergabe von Kontaktdaten sind datenschutzrechtlich unbedeutend. Es bedarf einer aktiven Erklärung des Mieters zur Einwilligung.

Bei Unklarheiten im Einzelfall ist eine professionelle Beratung immer empfehlenswert.

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