Auskunft im Krankenhaus    

Ein Besuch im Krankenhaus ist natürlich nicht immer angenehm. Gerade in wenn man sich in einer Situation befindet, die unsere ganze Energie und Aufmerksamkeit benötigt. Genau in dieser hat man alles andere im Kopf, als zahlreiche Zettel durchzulesen und zu unterschreiben.

Vielleicht kennen Sie diese Situation, man bekommt die Mappe in die Hand mit der Bitte um eine zeitnahe Unterschrift. Schnell überfliegt man den Text, setzt das Kreuz bei Ja, das nächste bei Nein und gelangt nach weiteren Textpassagen zum Feld der Unterschrift. Nachdem man endlich alles ausgefüllt hat, gibt man die Mappe wieder ab. Haken dran. Schnell weg damit. Aber wissen Sie danach immer noch, was Sie unterschrieben haben?

Genau durchlesen!

Da man sich ohnehin nicht wohl fühlt, ist doch man froh, wenn man seine Ruhe hat.

Wird schon alles seine Richtigkeit haben.

Das genaue Durchlesen der Einwilligungserklärungen, des Krankenhausvertrags und weiterer Unterlagen ist unerlässlich. Sie entscheiden ob wichtige Daten weitergegeben werden. Sei es an die Krankenkasse, die weiterbehandelnden Ärzte, Apotheken oder Einrichtungen zur Rehabilitation. Alle sind gewillt, so viele Daten wie möglich zu erhalten. Aber müssen sie das auch?

Sie bestimmen wer, wie, was und wofür. Selbstverständlich benötigen diese Stellen, wichtige Informationen zur Diagnose, um den weiteren Behandlungsverlauf abstimmen zu können. Aber eben nur das nötigste. Wenn Sie beispielsweise im Moment mit Ihrem Hausarzt nicht zufrieden sind, ohnehin über einen Wechsel zu einem anderen Arzt nachdenken, ist es eher ungünstig, dass dieser über die Diagnose und eine Weiterbehandlung informiert wird. Somit schauen Sie genau, wen Sie in die dafür vorgesehenen Felder eintragen.

Und Angehörige?

Auch hier gilt, wer eine Auskunft erhält, benachrichtigt werden darf und wer nicht. Sie entscheiden. Dies ist jedoch keine Neuerung, sondern galt schon vorher. Alle Ärzte und Klinikpersonal unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen nur Informationen an andere Personen weitergeben, sofern der Patient sie ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden hat.

Ist ein Patient nicht mehr in der Lage darüber zu entscheiden, hat keine Schweigepfichtentbindungserklärung oder eine Patientenverfügung hinterlassen, könnte es für Angehörige ohnehin schwierig werden. Unschlüssigkeiten im weiteren Behandlungsverlauf können die Folge sein.

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