Lizenzvereinbarung über Schulungen

§ 1 Parteien, Gegenstand, Laufzeit, Vergütung

  1. Lizenzgeber ist die DATUREX GmbH (nachfolgend: „Lizenzgeber“). Lizenznehmer sind Sie als Käufer der Schulung (nachfolgend: „Lizenznehmer“).
  2. Gegenstand des Lizenzvertrages ist die Einräumung eines Nutzungsrechts an der erworbenen Schulung oder den erworbenen Schulungen (nachfolgend: „Schulung“). Der Lizenznehmer erhält hierzu beim Kauf einer Schulung einen befristeten Online-Zugang zur Schulung.
  3. Die Schulung wird zu folgendem vertragsgemäßen Gebrauch überlassen: Verwendung der Schulung als Lerninhalt im Unternehmen/in der Institution des Lizenznehmers, keine Nutzung zu kommerziellen Zwecken, keine Weitergabe und kein Weiterverkauf.
  4. Die im Voraus zu entrichtende einmalige Lizenzgebühr ist im Shop pro Schulung bezeichnet.

§ 2 Nutzungsrecht an der Schulung

  1. Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer ein dauerhaftes, nicht-ausschließliches und nicht-übertragbares, einfaches Nutzungsrecht an der Schulung in der genannten Weise.
  2. Das Nutzungsrecht berechtigt den Lizenznehmer zur Einzelnutzung der Schulung im Rahmen der vertragsmäßigen Einzelnutzung. Auf andere Nutzungsarten erstreckt sich das Nutzungsrecht nicht. Eine Mehrfachnutzung (bspw. für mehrere Mitarbeiter) ist nicht zulässig.
  3. Außerhalb der zur bestimmungsgemäßen Nutzung notwendigen Handlungen darf der Anwender aufgrund des Urheberrechtsschutzes keinerlei Änderungen, Übersetzungen oder Vervielfältigungen der Schulung vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Änderungen, zu denen nach Treu und Glauben die Zustimmung nicht verweigert werden kann (§ 39 Abs. 2 UrhG), sind statthaft.
  4. Die Nutzungsbeschränkungen sind vom Lizenznehmer zu beachten.

§ 3 Weitergabe- und Überlassungsverbot

  1. Der Lizenznehmer darf die Schulung oder Teile davon nicht weitergeben, weder endgültig noch zeitlich begrenzt, und darf sie Dritten in keiner Weise zugänglich machen. Sollen mehrere Mitarbeiter des Lizenznehmers geschult werden, ist für jeden Mitarbeiter eine eigene Schulung zu erwerben.
  2. Der Lizenznehmer bewahrt die Schulung so auf, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Zudem unterrichtet er seine Mitarbeiter über das Verbot der Anfertigung von Kopien über den vertragsgemäßen Umfang hinaus.

§ 4 Gewährleistung

  1. Für Mängel der Schulung gelten grundsätzlich die §§ 536 BGB. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsabschluss vorhanden waren, wird ausgeschlossen.
  2. Für Fehler der Schulung, die auf einer Änderung der Schulung durch den Lizenznehmer oder durch ihn Beauftragte ohne Zustimmung des Lizenzgebers beruhen, wird nicht gehaftet. Die Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers bleiben unberührt.

§ 5 Schlussbestimmungen

  1. Vertragsänderungen oder Ergänzungen zu diesem bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Regelung, die von dieser Regelung abweicht.
  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Lieferanten.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke bestehen, tritt an ihre Stelle, sofern die Unwirksamkeit nicht aus den §§ 305  BGB folgt, eine wirksame Regelung, die dem Willen der Vertragsparteien weitestgehend entspricht. Die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Haftung

  1. Für zugesicherte Eigenschaften, Garantien und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Lizenznehmer unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, soweit weder eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde, noch Leib oder Leben verletzt wurden, oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
  3. Die vereinbarte Haftungsbegrenzung gilt auch im Falle des anfänglichen Unvermögens des Lizenzgebers.
  4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach § 536 a Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
  5. Eine Rechtsmängelhaftung bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Unberührt bleiben auch eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).

 

 

 

 

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